Montabaur 20/1/82
GENEHMIGUNG DER BEZIRKSREGIERUNG Die nach den §§ 6,7, Abs. 2 und 29 Abs. 2 des Zweckverbandsgesetzes in Verbindung mit den §§ 24 Abs.2, 95 Abs. 3 Nr. 2,
97 Abs. 1 und 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) erforderliche Genehmigung zur Haushaltssatzung des Zweckverbandes „Abwasserverband Bad Ems" für das Haushaltsjahr 1982 in der Fassung des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 24.11.81 wird hiermit erteilt für
a) die in § 2 der Haushaltssatzung vorgenommene Festsetzung des Gesamtbetrages der zür Finanzierung von Ausgaben des Vermögenshaushalts vorgesehenen Kredite in Höhe von 650.000,-DM und
b) die nach § 4 der Haushaltssatzung und der Haushaltsstelle 700.172 des Verwaltungshaushalts vorgenommene Erhöhung der von den Verbandsmitgliedern zu leistenden Verbandsumlage (Umlagebedarf) von bisher 367.500,- DM auf nunmehr 1.055.600,-DM.
Darüber hinaus teilen wir Ihnen aufgrund der §§ 6 und 7 Abs.2 des Zweckverbandsgesetzes in Verbindung mit den §§ 24 Abs. 2 und 97 Abs. 1 GemO mit, daß wir gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und die Ansätze des dazugehörenden Haushaltsplanes keine Bedenken gegen Rechtsverletzung erheben. 5400 Koblenz, den 7.12.1981 Bezirksregierung Koblenz Im Auftrag: Rapp
HINWEIS:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 24 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 Gemeindeordnung) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ge- Gemeinderates (§ 34 der Gemeindeordnung)
unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 11. Januar 1982 bis einschließlich 19. Januar 1982 öffentlich aus
a) im Rathaus der Verbandsgemeinde Bad Ems, Zimmer 27,
b) im Rathaus der Verbandsgemeinde Montabaur,Zimmer 21. 5427 Bad Ems, den 16.12,1981 Verbandsgemeindeverwaltung-
Diel, Bürgermeister
EITELBORN:
Öffentliche Bekanntmachung
EINLADUNG
Die 1. Ratssitzung des Jahres 1982 findet am Freitag, dem 8. Januar 1982, abends 19.00 Uhr im Sitzungssaal des Gemeindehauses statt.
TAGESORDNUNG:
I. Öffentlicher Teil:
1. Beschlußfassung über die Haushaltsrechnung 1980 und Entlastungserteilung für das Haushaltsjahr 1980.
2. Beschlußfassung über die Bebauungsplanänderung „Streimerich" als Satzung
3. Beratung und Beschlußffassung über den Ausbau des Streimerichweges - Beleuchtungsanlage
4. Erweiterung des Katastrophenschutzes
5. Verschiedenes, Bekanntgaben etc.
II.NICHTÖFFENTLICH ER TEIL:
1. Änderung eines Pachtvertrages
2. Anträge zu Erschließungs- und Ausbaukostenabrechnungen
3. Pachtanlagelegenheit
4. Bauanträge, Bauanfragen
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5. Verschiedenes, Bekanntgaben etc.
5411 Eitelborn, 28.12.1981 Hümmerich, Ortsbürgermeister
FRAKTIONSSITZUNG DER FWG:
Mittwoch, 6.1.1982, 19.00 Uhr Sitzungssaal Gemeindehaus
FRAKTIONSSITZUNG DER CDU:
Mittwoch, 6.1.1982, 19.00 Uhr kleiner Sitzungsraum, Gemeindehaus.
KADENBACH:
Öffentliche Bekanntmachung
Das Oberverwaltungstericht Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 3.11. 1981 (10 C 4/81) entschieden:
Der Bebauungsplan „Ortslage und Auf der Höh" der Ortsgemeinde Kadenbach vom 26. Sept. 1980 wird für nichtig erklärt. Diese Entscheidung ist allgemein verbindlich.
5411 Kadenbach, 4.Januar 1982 Für die Ortsgemeinde Kadenbach (S.) Reusch, Beauftragter im Bebauungsplanverfahren
NEUHÄUSEL:
Öffentliche Bekanntmachung
Einziehung des Weges, Flurstück Nr. 116 in Flur 3, Gemarkung Neuhäusel.
Der Ortsgemeinderat von Neuhäusel hat in seiner Sitzung vom 3.12.1981 die Einziehung des Weges Flurstück Nr. 116 in Flur 3 beschlossen. Die Einziehung wird vorgenommen, da der Weg in der Örtlichkeit nicht mehr vorhanden und nicht erforderlich ist.
Die Einziehung des Weges wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Neuhäusel, 4. Januar 1982
Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung eines Bebauungsplanes „Spiel- und Sportzentrum der Ortsgemeinde Neuhäusel Bürgerbeteiligung gern. § 2a Abs. 1-3 BBauG.
Der Ottsgemeinderat von Neuhäusel hat in seiner Sitzung am 26.6.1980 beschlossen, den Bebauungsplan „Spiel- und Sport-- zentrum" aufzustellen.
Gern. § 2a Abs. 1-3 BBauG ist die Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck gewähren wir Einsichtnahme in die Entwurfsskizze in der Zeit vom 18. Januar 1982 bis 1. Februar 1982
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - Bauamt - Gelbachstr. 9, Zimmer 6, während der Dienststunden (montags, mittwochs, donnerstags und freitags von 7.30 -16.00 Uhr dienstags von 7.30 -18.30 Uhr).
Neuhäusel, 4. Januar 1982 Hümmerich, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan „Am Sauwald' der Ortsgemeinde Neuhäusel, Offenlage gern. § 2a, Abs. 6 BBauG.
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 26.6.1980 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Sauwald" gern. § 2 Abs. 1 BBauG beschlossen.
Der Entwurf des Bebauungsplanes nebst Text und Begründung liegt gern. § 2a, Abs. 6 BBauG in der Zeit vom 18.1.1982 bis 18.2.1982
jeweils während der Dienstzeit (montags, mittwochs, donnerstags und freitags von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr, dienstags von 7.30 Uhr bis 18.30 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, 5430 Montabaur, Gelbachstr. 9 (Bauamt)
Zimmer 6, sowie nachrichtlich in den Diensträumen des Ortsbürgermeisters in Neuhäusel während der ortsüblichen Dienststunden öffentlich aus.
Bedenken und Anregungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur und der Ortsgemeinde Neuhäusel mündlich oder schriftlich vorgebracht werden.
Das Plangebiet umfaßt folgende Flurstücke:
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