Montabaur 9/51/81
EISBACHGEMEINDEN
GROSSHOLBACH:
Öffentliche Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Großholbach für das Jahr 1981 v.11.12.81
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 98 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 4I9) folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung der Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 8.12.1981 hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
erhöht um und damit der Gesamtbetrag
des Haushaltsplanes einschl.
der Nachträge
gegenüber auf nunmehr
DM DM bisher DM festgesetzt
a) im VERWALTUNGSHAUSHALT die Einnahmen
39.000,-
388.000,-
427.000,-
die Ausgaben
39.000,-
388.000,-
427.000,-
b) im VERMÖGENSHAUSHALT die Einnahmen
53.500,-
679.000,-
732.500,-
die Ausgaben
53.500,-
679.000,-
732.500,-
§2
Kredite werden nicht veranschlagt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt §4
Kassenkredite werden nicht beansprucht §5
Die Steuersätze werden nicht geändert.
II. GENEHMIGUNG DER NACHTRAGSHAUSHALTSSATZUNG
Gegen die Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Groß-
holbach für das Haushaltsjahr 1981 werden gemäß § 24 Abs. 2
der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973
(GVBI. S. 4I9) keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.
5430 Montabaur, den 8. Dez. 1981
Kreisverwaltung
des Westerwaldkreises
Abt. 1 Az. 029/901-10
(L.S.) Im Aufträge: Meckel
III.
Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 21.12.1981 bis 6.1.1982 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 23, öffentlich aus. Großholbach, den 11.12.1981 (L.S.)
Ortsgemeindeverwaltung Großholbach Metternich, Ortsbürgermeister
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Großholbach oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz, GemO, rom 14.12.1973 (GVBI. S. 4I9) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der'Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 770) .
Aus der Sitzung des Ortsgemeinderates Großholbach vom 7.12.1981
Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 1981 verabschiedet
Einziger Tagesordnungspunkt im öffentlichen Teil der Sitzung des Ortsgemeinderates am 7.12.1981 war die Beratung und Beschlußfassung über die Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 1981. Nachdem der Rat den Haushaltsplan (die Ansätze des Haushaltsplanes bilden die Grundlage für die Festsetzung der Haushaltsmittel in der Haushaltssatzung) beraten hatte, wurde der Erlaß der Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 1981 beschlossen.
Die Nachtragshaushaltssatzung sieht eine Erhöhung der Einnahmen und Ausgaben im Verwaltungshaushalt von jeweils 39.000 DM vor. Die Einnahmen und Ausgaben im Verwaltungshaushalt erhöhen sich für das Haushaltsjahr 1981 dadurch jeweils auf insgesamt 427.000 DM.
Im Vermögenshaushalt wurden Einnahmen und Ausgaben jeweils um 53.500 DM erhöht, so daß das Volumen des Vermögenshaushaltes nunmehr jeweils 732.500 DM beträgt.
Aufgrund der sich abzeichnenden Volumensvergrößerung im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt wurde die Aufstellung eines Nachtragshaushaltsplanes und damit der Erlaß einer Nachtragshaushaltssatzung erforderlich.
Im Verwaltungshaushalt ergibt sich die Erhöhung in Einnahmen und Ausgaben aus dem Forstetat sowie aus dem Bereich „Steuern und Umlagen". Zum Forstetat ist anzumerken, daß sich in diesem eine negative Entwicklung abzeichnete. Hierdurch bedingt verringerte sich die Zuführung zum Vermögenshaushalt um 16.000 DM auf nunmehr 7.000 DM. Damit im Zusammenhang steht auch die negative Entwicklung der freien Finanzspitze. Diese beträgt nunmehr lediglich noch 4.800 DM.
Im Vermögenshaushalt sind folgende Maßnahmen für die veränderten Haushaltsansätze ausschlaggebend:
1. Ortsdurchgrünungsmaßnahme Kosteneinsparung 5.000 DM
2. Bau des Dorfplatzes Mehrausgaben 10.000 DM
3. Baukosten -Verlängerung Mittelstr.-Mehrausgaben 4.500 DM
4. Baukosten - Neubaugebiet „Neuwiese-Kreuzwiese- Strüthehen"
5. Straßenoberflächenentwässerungsanteil -Hohe Straße-
6. Zuwegung zum Pfarrheim
7. Wirtschaftswegebau
8. Zuführung zur allgemeinen Rücklage
Mehrkosten Kosten
Kosteneinsparung
Kosten
Einsparung
143.000 DM
7.000 DM 65.000 DM 2.500 DM
300 DM
Mehreinnahmen bei der Zuweisung vom Land für den Bau des Dorfplatzes, Mehreinnahmen bei den Erschließungsbeiträgen, der Wegfall der Zuweisung für den Ausbau der Zuwegung zum Pfarrheim sowie die reduzierte Zuführung vom Verwaltungshaushalt sind die geänderten Einnahmepositionen des Vermögenshaushaltes.
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HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
Als erfreulichste Tatsache des Vermögenshaushaltes bleibt festzustellen, daß die beabsichtigten Maßnahmen ohne die Aufnahme eines Darlehens zu finanzieren sind. Somit bleibt der Ortsgemeinde auch eine Mehrbelastung beim Schuldendienst erspart.

