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Montabaur 9/51/81

EISBACHGEMEINDEN

GROSSHOLBACH:

Öffentliche Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Großholbach für das Jahr 1981 v.11.12.81

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 98 der Gemeindeord­nung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 4I9) folgen­de Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmi­gung der Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 8.12.1981 hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

erhöht um und damit der Gesamtbetrag

des Haushaltsplanes einschl.

der Nachträge

gegenüber auf nunmehr

DM DM bisher DM festgesetzt

a) im VERWALTUNGSHAUSHALT die Einnahmen

39.000,-

388.000,-

427.000,-

die Ausgaben

39.000,-

388.000,-

427.000,-

b) im VERMÖGENSHAUSHALT die Einnahmen

53.500,-

679.000,-

732.500,-

die Ausgaben

53.500,-

679.000,-

732.500,-

§2

Kredite werden nicht veranschlagt.

§3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt §4

Kassenkredite werden nicht beansprucht §5

Die Steuersätze werden nicht geändert.

II. GENEHMIGUNG DER NACHTRAGSHAUSHALTSSATZUNG

Gegen die Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Groß-

holbach für das Haushaltsjahr 1981 werden gemäß § 24 Abs. 2

der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973

(GVBI. S. 4I9) keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.

5430 Montabaur, den 8. Dez. 1981

Kreisverwaltung

des Westerwaldkreises

Abt. 1 Az. 029/901-10

(L.S.) Im Aufträge: Meckel

III.

Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 21.12.1981 bis 6.1.1982 während der allgemeinen Dienststun­den im Rathaus in Montabaur, Zimmer 23, öffentlich aus. Großholbach, den 11.12.1981 (L.S.)

Ortsgemeindeverwaltung Großholbach Metternich, Ortsbürgermeister

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Großholbach oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend ge­macht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz, GemO, rom 14.12.1973 (GVBI. S. 4I9) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der'Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 770) .

Aus der Sitzung des Ortsgemeinderates Großholbach vom 7.12.1981

Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 1981 verabschiedet

Einziger Tagesordnungspunkt im öffentlichen Teil der Sitzung des Ortsgemeinderates am 7.12.1981 war die Beratung und Beschlußfassung über die Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 1981. Nachdem der Rat den Haushaltsplan (die Ansätze des Haushaltsplanes bilden die Grundlage für die Fest­setzung der Haushaltsmittel in der Haushaltssatzung) beraten hatte, wurde der Erlaß der Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 1981 beschlossen.

Die Nachtragshaushaltssatzung sieht eine Erhöhung der Einnah­men und Ausgaben im Verwaltungshaushalt von jeweils 39.000 DM vor. Die Einnahmen und Ausgaben im Verwaltungshaus­halt erhöhen sich für das Haushaltsjahr 1981 dadurch jeweils auf insgesamt 427.000 DM.

Im Vermögenshaushalt wurden Einnahmen und Ausgaben jeweils um 53.500 DM erhöht, so daß das Volumen des Ver­mögenshaushaltes nunmehr jeweils 732.500 DM beträgt.

Aufgrund der sich abzeichnenden Volumensvergrößerung im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt wurde die Aufstellung eines Nachtragshaushaltsplanes und damit der Erlaß einer Nachtragshaushaltssatzung erforderlich.

Im Verwaltungshaushalt ergibt sich die Erhöhung in Einnahmen und Ausgaben aus dem Forstetat sowie aus dem BereichSteu­ern und Umlagen". Zum Forstetat ist anzumerken, daß sich in diesem eine negative Entwicklung abzeichnete. Hierdurch be­dingt verringerte sich die Zuführung zum Vermögenshaushalt um 16.000 DM auf nunmehr 7.000 DM. Damit im Zusammen­hang steht auch die negative Entwicklung der freien Finanzspitze. Diese beträgt nunmehr lediglich noch 4.800 DM.

Im Vermögenshaushalt sind folgende Maßnahmen für die ver­änderten Haushaltsansätze ausschlaggebend:

1. Ortsdurchgrünungsmaßnahme Kosteneinsparung 5.000 DM

2. Bau des Dorfplatzes Mehrausgaben 10.000 DM

3. Baukosten -Verlängerung Mittelstr.-Mehrausgaben 4.500 DM

4. Baukosten - Neubaugebiet Neuwiese-Kreuzwiese- Strüthehen"

5. Straßenoberflächenentwässe­rungsanteil -Hohe Straße-

6. Zuwegung zum Pfarrheim

7. Wirtschaftswegebau

8. Zuführung zur allgemeinen Rücklage

Mehrkosten Kosten

Kosteneinsparung

Kosten

Einsparung

143.000 DM

7.000 DM 65.000 DM 2.500 DM

300 DM

Mehreinnahmen bei der Zuweisung vom Land für den Bau des Dorfplatzes, Mehreinnahmen bei den Erschließungsbeiträ­gen, der Wegfall der Zuweisung für den Ausbau der Zuwegung zum Pfarrheim sowie die reduzierte Zuführung vom Verwal­tungshaushalt sind die geänderten Einnahmepositionen des Vermögenshaushaltes.

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HINWEIS:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

Als erfreulichste Tatsache des Vermögenshaushaltes bleibt fest­zustellen, daß die beabsichtigten Maßnahmen ohne die Aufnah­me eines Darlehens zu finanzieren sind. Somit bleibt der Orts­gemeinde auch eine Mehrbelastung beim Schuldendienst erspart.