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Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschä­digungspflichtigen beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner­halb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachtei­le eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbei­geführt wird.

§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungs­plänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbe­achtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzule­gen.

Abs.1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennut­zungsplanes oder der Satzung.

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22, Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich yvenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend ge­macht worden ist.

Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:

Gemarkung Görgeshausen Flur 13

Flurstücke 34/1,34/2, 35, 36,37, 38 Der Änderungsbereich beschränkt sich auf das Im Plangebiet ausgewiesene Gewerbegebiet. Die Änderung hat zum Inhalt, daß für den Bereich der o.a. Grundstücke die Geschoßflächen­zahl (GFZ) von 1,6 auf 1,0 verringert wird.

Görgeshausen, den 1.12.1981 Herz, Ortsbürgermeister

Löwensteinhalle

Alle freiwilligen Helfer, Spender und alle,die am Bau unserer Dorfgemeinschaftshalle mitgewirkt haben, sind für Freitag, den 11.12.1981,20.00 Uhr recht herzlich zu einem gemütlichen Abend in die Löwensteinhalle eingeladen.

Weihnachtsbäume

Auch in diesem Jahr können von der Ortsgemeinde Görges­hausen keine Weihnachtsbäume erworben werden.

Herz, Ortsbürgermeister

NIEDERERBACH

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Orts­gemeinde Niedererbach für das Jahr 1982 vom 1.12.1981

I.

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeinde­ordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 4I9) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 23.11.1981 hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1982 wird im VERWALTUNGSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf

VERMÖGENSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushalts­jahr 1982 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaus­halt erforderlich ist, wird auf 78.000,- DM festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§4

Kassenkredite werden nicht beansprucht.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haus­haltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. GRUNDSTEUER:

a) für die land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe (Grundsteuer A) 220 v.H.

b) für die Grundstücke

(Grundsteuer B) 240 v.H.

2. GEWERBESTEUER:

a) nach Gewerbeertrag und Gewerbe­kapital 280 v.H.

3. Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

für den ersten Hund 24,00 DM

für den zweiten Hund 36,-- DM

für jeden weiteren Hund - 48,-- DM

II.

GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG:

Genehmigt gemäß § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz

Montabaur, den 23.11.1981 Kreisverwaltung

des Westerwaldkreises (L.S.) Im Aufträge: Meckel

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 14.12.1981 bis 23.12.1981 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 23, öffentlich aus. Niedererbach, 1.12.1981 Ortsgemeindeverwaltung Niedererbach (L.S.) Zey, Ortsbürgermeister

HINWEIS:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Nieder­erbach oder der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­

baur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeinde­ordnung von Rheinland-Pfalz -GemO vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 770).

Öffentliche Bekanntmachung

Die Tagesordnung der Sitzung des Ortsgemeinderates am FREITAG, dem 11. Dez. 1981,20.00 Uhr im Sitzungs­raum in der Schule wird wie folgt geändert:

1. Im öffentlichen Teil wird zusätzlich folgender Punkt behan­delt:

TO-Punkt 3: Beschlußfassung über die Haushaltsrechnung 1980 und Entlastungserteilung für das Haus­haltsjahr 1980

2. Der bisherige Punkt I/3 (Verschiedenes) wird Punkt I/4.

Auf die öffentliche Bekanntmachung vom 4. Dez. 1981 im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur wird hingewie­sen.

5431 Niedererbach, 4. Dez. 1981 Zey, Ortsbürgermeister

555.000,- DM 555.000,- DM

274.000,- DM 274.000,- DM