Montabaur 3 / 50 / S1
Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur über die Erhebung von Gebühren für die Volkshochschule vom 4. Dez. 1981
Der Verbandsgemeinderat hat am 21. Okt. 1981 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) von Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 4I9, BS 2020-1) zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 770) sowie des 5 1 Abs. 1 und der §§ 2 und 3 des Landesgesetzes über die Erhebung kommunaler Abgaben (Kommunalabgabengesetz) in der Fassung vom 2. Sept. 1977 (GVBI. S. 306), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 745) und des § 8 der Satzung für die Volkshochschule der Verbandsgemeinde Montabaur vom 7. Aug. 1980 die folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur vom 25. Nov. 1981 hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
§ 1 GEBÜHRENPFLICHT
Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule sind Gebühren nach den Bestimmungen dieser Gebührensatzung zu erheben.
§ 2 HÖHE DER GEBÜHREN
(1) Die Grundgebühr für alle Kurse beträgt pro Doppelstunde (Doppelstunde =90 Minuten) 3,00 DM.
(2) Für Sonderveranstaltungen wird die Gebühr vom Leiter der Volkshochschule im Einzelfall festgelegt.
§3 STUDIENFAHRTEN
Für Studienfahrten und -reisen sowie Wochenendsiminaren werden die Gebühren nach den ungedeckten Aufwendungen erhoben.
§ 4 GEBÜHRENFREIE VERANSTALTUNGEN Der Leiter der Volkshochschule kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Beirates anordnen, daß bestimmte Veranstaltungen gebührenfrei durchgeführt werden.
§ 5 ERMÄSSIGUNG UND ERLASS VON TEILNEHMERGEBÜHREN
Zur Vermeidung von Härtefällen können auf Antrag die gemäß i 2 zu entrichtenden Gebühren im Einzelfall für folgende Personnkreise ermäßigt oder erlassen werden:
a) Sozialhilfeempfänger,
b) Arbeitslose,
c) Wehr- und Ersatzdienstleistende.
Die erforderlichen Nachweise (Bescheinigungen bzw. Ausweise) sind vom Antragsteller der Geschäftsstelle der Volkshochschule vorzulegen. Über die Ermäßigung bzw. den Erlaß von Teilnehmergebühren entscheidet der Leiter der Volkshochschule.
§6 ZAHLUNGSWEISE
Die Teilnehmergebühren werden mit der Anmeldung fällig. Die Einzahlung ist auf eines der Konten der Verbandsgemeindekasse mit dem Vermerk „VHS-Kurs Nr. " vorzunehmen.
§ 7 RÜCKZAHLUNG VON GEBÜHREN
(1) Oie Teilnehmergebühren werden zurückgezahlt, wenn eine angekündigte Veranstaltung nicht zustande kommt.
(2) Wenn ein Teilnehmer nachweisbar aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen nicht in der Lage ist, an dem von ihm belegten Kurs teilzunehmen, wird die Teilnehmergebühr anteilmäßig erstattet.
§8 INKRAFTTRETEN
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
5430 Montabaur, 4. Dez. 1981 Verbandsgemeinde Montabaur Mangels, Bürgermeister
HINWEIS:
Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVBI. S. 4I9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.1978 (GVBI. S. 776) wird auf folgendes hingewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung, schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist.
Alle Tierhalter im Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur
die von ihrer Ortsgemeinde eineti Zuschuß zu den Besamungskosten zu erwarten haben, werden gebeten, bis spätestens 31.12.1981 bei ihrem Ortsbürgermeister vorzusprechen und die entsprechenden Belege über die Anzahl der durchgeführten und bezahlten künstlichen Besamungen dort vorzulegen. Die Tierhalter in der Stadt Montabaur und in den Stadtteilen haben diese Meldung bis zum gleichen Zeitpunkt an das Bauamt der Verbandsgemeinde Montabaur, Gelbachstr. 9, Zimmer 7, abzugeben.
Es handelt sich in unserem Verbandsgemeindebereich um die Tierhalter in den Ortsgemeinden: Boden, Görgeshausen, Großholbach, Heiligenroth, Holler, Niederelbert, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Welschneudorf und Untershausen sowie in der Stadt Montabaur und in den Stadtteilen.
In ihrem eigenen Interesse bitten wir um Einhaltung des angegebenen Meldetermines, da später eingehende Meldungen für 1981 nicht mehr berücksichtigt werden können.
Montabaur, den 3. Dez. 1981
Verbandsgemeindeverwaltung
Montabaur
Bauamt
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Vk {/erwaftung informiert
Weihnachtsmarkt in Montabaur Samstag, 12. Dezember 1981
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Weihnachtliche Atmosphäre und ungestört von Lärm und Autos einkaufen können, sind Vorzüge, die man sich nicht entgehen lassen sollte.
Typische Marktstände wie Textilien, Wollartikel,
Stahlwaren, Neuheitenverkauf, sowie Glühwein und Imbiß, Lebkuchen- und Waffelstände sind, wenn die Witterung es zuläßt, reichlich vorhanden.
Unterhalten werden Sie von 11.00 -12.30 Uhr vom Musikverein Meudt und von 13.00-15.00 Uhr von der Big-Band Flam- *mersfeld. Ein Besuch in Montabaur lohnt sich.
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