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Montabaur 2/50/81

a) des Abfindungsanspruches,

b) der Land- und Geidabfindung,

c) der Geld- und Sachbeiträge gemäß § 32 Satz 3 FlurbG festgestellt.

GRÜNDE:

Die Wertermittlung im Flurbereinigungsgebiet ist in der Zeit vom 20. März 1978 bis 7. April 1978 durch einen landwirt­schaftlichen Sachverständigen durchgeführt worden.

Die auf Grund dieser Wertermittlung vorgenommenen Berech­nungen haben die Ergebnisse erbracht, die zur Einsichtnahme der Beteiligten ausgelegen haben und ihnen im Anhörungstermin am 11.11.1981 erläutert worden sind. Einwendungen wurden nicht erhoben.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:

Gegen diese Feststellung kann innerhalb einer Frist von 2 Wo­chen nach dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kulturamt in Westerburg, Jahnstr.5 oder wahlweise bei der Spruchstelle für Flurbereinigung beim Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten in Mainz, Große Bleiche 55, einzülegen.

Die Widerspruchsschrift soll nach Möglichkeit in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.

Westerburg, den 1. Dez. 1981 Der Kulturamtsvorsteher:

Herz, Reg.Direktor.

Kulturamt Westerburg

01.N.2011 H.A.

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG SCHLUSSFESTSTELLUNG FÜR DIE ORTSGEMEINDEN NIEDERELBERT, OBERELBERT, HOLLER, UNTERSHAU- SEN UND STADT MONTABAUR

Gemäß § 149 des Flurbereinigungsgesetzes -FlurbG - in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) wird das Zusam­menlegungsverfahren Niederelbert, Westerwaldkreis, mit folgen­der Feststellung abgeschlossen:

I. Die Ausführung nach dem Zusammenlegungsplan ist be­wirkt,

II. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Zusammenlegungsplan hätten berücksichtigt werden müssen.

III. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen. Mit der Zustellung der unfanfechtbaren Schlußfeststellung

an die Teilnehmergemeinschaft ist das Zusammenlegungsver­fahren beendet und die Teilnehmergemeinschaft erloschen.

GRÜNDE:

Die Ausführung des Zusammenlegungsplanes ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt, Das Grundbuch wurde nach den Ergebnissen der Zusammenlegung berichtigt. Die Unterla­gen zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters sind fertigge­stellt und der Katasterbehörde übergeben worden.

Die gemeinschaftlichen Anlagen sind erstellt und wurden der Ortsgemeinde Niederelbert, die sich zur Unterhaltung dieser Anlagen verpflichtet hat, übergeben.

Aufgaben, die die Teilnehmergemeinschaft noch zu erfüllen hät­ten, sind nicht bekannt.

Die Kasse der Teilnehmergemeinschaft wurde am 4.11.1981 ord­nungsgemäß abgeschlossen. Der verbleibende Restbestand in Höhe von 2.693,80 DM wird nach der Unanfechtbarkeit der Schlußfeststellung der Ortsgemeinde Niederelbert zur. Unterhal­tung der gemeinschaftlichen Anlagen übergeben und die Kasse aufgelöst.

Das Zusammenlegungsverfahren war daher gemäß § 149 FlurbG durch die Schlußfeststellung abzuschließen.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:

Gegen diese Anordnung kann innerhalb einer Frist von 2 Wo­chen nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kulturamt Westerburg, Jahnstr. 5, 5438 Westerburg oder wahl­weise bei der Bezirksregierung Koblenz als Obere Flurbereini­gungsbehörde, Ref. 53, Stresemannstr. 3-5,5400 Koblenz, einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist eingegangen ist.

Die Widerspruchsschrift soll nach Möglichkeit in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.

Der Kulturamtsvorsteher:

Herz, Reg.Direktor

Verschiebung der wöchentlichen Müllabfuhr wegen Weih­nachten

Wegen der in die Monate Dezember 1981 und Januar 1982 fallenden Feiertage verschiebt sich die wöchentliche Müllabfuhr in den Gemeinden des Westerwaldkreises wie folgt:

a) Weihnachtsfeiertag, 25.12.1981

Wegen des Weihnachtsfeiertages erfolgt die wöchentliche Müll­abfuhr in allen Gemeinden des Westerwaldkreises in der Woche vom 21. - 26.12.1981 jeweils einen Tag vorher, d.h. von Mon­tag, 21.12.81 auf Samstag, 19.12.1981, von Dienstag auf Mon­tag usw.

b) Neujahr

Wegen Neujahr verschiebt sich die wöchentliche Müllabfuhr in den Gemeinden, in denen die Müllgefäße üblicherweise frei­tags entleert werden, auf Samstag, den 2.1.82.

Gleichzeitg machen wir darauf aufmerksam, daß die beiden Mülldeponien des Westerwaldkreises in Meudt u.Rennerod an Hl. Abend, 24.12.1981 und Silvester, 31.12.1981 für die Ablagerung von Müll nur bis 12.00 Uhr geöffnet sind.

Schneeräum-und Streupflicht

Zu Beginn der Winterzeit müssen wir noch einmal ausdrücklich auf die satzungsmäßige Schneeräum- und Streupflicht hinweisen. Die Verpflichtung zur Schneeräumung erstreckt sich auf die Gehwege und - in den Ortsgemeinden- auch auf die Fahrbah­nen, die Streupflicht gilt ebenfalls für die Gehwege - und - in den meisten Ortsgemeinden - für Fußgängerüberwege und besonders gefährliche Fahrbahnstellen bei Glätte.

Soweit kein Gehweg vorhanden ist, muß ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze freigehalten werden.

Die Benutzbarkeit der Gehwege usw. ist durch Bestreuen

mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Lavalit usw.

herzustellen.

Beim Bestreuen der Bürgersteige sollte möglichst kein Streu­salz verwendet werden.

Sollten hinsichtlich der Schneeräum- und Streupflicht Fragen bestehen, können nähere Einzelheiten bei der Ortspolizeibehör­de geklärt werden. Hier liegen auch die Straßenreinigungssat­zungen zur Einsichtnahme aus.

Verbandsgemeindeverwaltung

Montabaur

als Ortspolizeibehörde

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