Montabaur 3/45/81
Bekanntmachung gemäß § 12 BBauG.
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung vom 24.9.1981 die vereinfachte Änderung des Bebauungplanes „Alter Galgen" gemäß § 13 BBauG beschlossen.
Die Änderung hat zum Inhalt:
daß im Bereich des Grundstückes Nr. 117/2 Flur 45 im Bereich der Grünzone in Richtung Staudter Straße zur Errichtung eines Sozialgebäudes eine überbaubare Fläche ausgewiesen wird.
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat der vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes gern. § 24 GemO zugestimmt.
Gemäß § 12 BBauG wird bekanntgegeben, daß die Änderungsunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9, (Bauamt) 5430 Montabaur, während der Dienststunden eingesehen werden können.
§ 44 c BBauG:
Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche:
|1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichnten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a BBauG:
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Dies gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22, Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich yvenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Bürgermeister von Montabaur oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO— vom 14.12.1973 (GVBI. S. 4I9) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.Dez. 1978 (GVBI. S. 770)
Montabaur, den 27. Oktober 1981 Mangels, Bürgermeister
AUS DER SITZUNG DES STADTRATES
Bericht über die Sitzung des Stadtrates vom 22. Okt. 1981 Nachtragshaushaltssatzung und Nachtragshaushaltsplan 1981 beschlossen
Mit 16 Ja-Stimmen und 7 Nein-Stimmen beschloß der Stadtrat die Nachtragshaushaltssatzung und den Nachtragshaushalts-" plan für das Jahr 1981.
Bürgermeister Mangels verwies in einer Einführung zur Diskussion über den Nachtragshaushaltsplan auf den Vorbericht, der auszugsweise nachstehend abgedruckt wird. Er bezeichnete es als Ursache für die Aufstellung des Nachtragshaushaltsplanes, daß im Vermögenshaushalt Mehr- und Minderausgaben aufgetreten sind, weil für 1981 vorgesehene Investitionsmaßnahmen nicht realisiert werden konnten oder unvorhergesehene Maßnahmen finanziert werden
mußten. Auch auf der Einnahmenseite des Vermögenshaushaltes sind nach den Worten von Bürgermeister Mangels Verschiebungen zu verzeichnen. So konnten z.B. die in den Haushaltsplan eingestellten Einnahmen aus Grundstücksveräußerungen im Bereich des „Alten Galgens".nicht realisiert werden. Ebenso war eine Veräußerung des ehemaligen Schulgebäudes und des Lehrerwohnhauses im Stadtteil Recken thal im Jahr 1981 nicht möglich.
Die Verschiebungen im Vermögenshaushalt (Steigerung des Volumens um rd. 26.900,- DM) sind - so Bürgermeister Mangels- bezogen auf das Gesamtvolumen des Haushaltsplanes, so unerheblich, daß deswegen kein Nachtragshaushaltsplan hätte vorgelegt werden müssen.
Vorbericht zum Nachtragshaushaltsplan der Stadt Montabaur für das Haushaltsjahr 1981
AUSZUG: Durch die Nachtragshaushaltssatzung erhöhen sich die Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushaltes von 11.229.050,-- DM um 26.900,- DM auf 11.255.950,- DM. Einzelheiten ergeben sich aus folgender Übersicht
E"
nnahmen
DM
E r1äute runaen
1
Steuern, steuerähnlIche
EInnahmen
-
70.100,--
Die zu'erwartende Mindereinnahme aus der Einkommensteuerbeteiligung = 134.700,-- DM kann durch Mehreinnahmen bei der Grundsteuer (+ 60.000,-- DM) nur teilweise aufgefangen
werden.
2
Schlüsselzuweisungen
+
37.600,--
Mehrbetrag an Schlüsse1zuweisung laut endgültiger Berechnung
3
Gebühren u.ä. Entgelte
+
16.150,--
insbesondere Parkgebühren" Tiefgarage
4
5
Einnahmen aus Verkauf, Mieten, Pachten Kostenerstattungen bzw. Zuweisungen für lfd.
Zwecke
+
61.400,—
29.750,—
vor allem Mehrerlöse im Forsthausha1t und Miete!nnahmen
Für das Haus der Jugend sind In 1981 keine Personalausgaben zu erwarten. Folglich entfällt auch die anteilige Kostenerstattung der.Verbandsgemeinde.
6
Sonstige Finanzeinnahmen
+
11.600,--
Mehreinnahmen aus Konzessionsabgaben und Zinsen für Rücklagen
- r~~
+
26.900,—

