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Montabaur 11/41/81

Engers mit 2:1 Toren gewann, findet das nächste Spiel am Sonntag, dem 11.10.1981, in Heimbach-Weis statt. Anstoß 15.00 Uhr.

OBERELBERT/WELSCHNEUDORF:

Wallfahrt nach Wirzenborn

Am Sonntag, dem 11.10.1981,.findet unsere diesjährige Wall­fahrt nach Wirzenborn statt. Die Teilnehmer aus Welschneu­dorf starten 12.30 Uhr von der Kirche aus. Zusammen mit den Teilnehmern aus Oberelbert geht es dann ca. 13.00 Uhr weiter nach Wirzenborn.

Abschluß bildet eine kleine Andacht.

Für den Heimweg, 16.15 Uhr steht ein Bus bereit. Der Fahrpreis beträgt ca. 2,50 DM.

Fahrt zur SiegerehrungUnser Dorf soll schöner werden" nach Mainz

Am 17. Nov. 1981,12.30 Uhr fahren wir zur Siegerehrung in dem Wettbewerb ;,Unser Dorf soll schöner werden" nach Mainz. Wir können mit rd. 40 Personen an der Preisverleihung teilnehmen. Nach Beendigung der Feierlichkeiten werden wir auf der Rückfahrt in einem netten Lokal einkehren und ein paar fröhliche Stunden verbringen.

An der Fahrt interessierte Personen mögen sich umgehend bei mir melden. Bezüglich der Kosten gilt folgende Regelung. Die Gemeinde (mit Zuschuß des Landes ) übernimmt die Kosten für den Bus, alle weiteren Aufwendungen trägt jeder Teilnehmer selbst.

Dienststunden des Ortsbürgermeisters

Wegen Verhinderung des Ortsbürgermeisters fallen die Dienst­stunden am Donnerstag, dem 8.10.1981,von 18.00 bis 20.00 Uhr aus.

Stahlhofen, Ortsbürgermeister.

Pfarrgemeinde Welschneudorf

Am 16. und 17. Nov. 1981 können interessierte Frauen und Män­ner das Arrangieren von Adventsgestecken erlernen. Frau Roth aus Niederelbert leitet den Kurs.

Ort und Zeit: Pfarrheim Welschneudorf, 20.00 Uhr. Teilnehmergebühr pro Abend 2,00 DM. Anmeldung bis zum 16.10.1981 bei Lotti Ostermann.

GELBACHHÖHEN

DAUBACH:

Öffentliche Bekanntmachung

BebauungsplanIn den Gärten" der Ortsgemeinde Daubach. Genehmigung und Rechtsverbindlichkeiten des Bebauungs­planes.

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 28.9.1981 Az. 610-13 nachstehende Genehmigung erteilt:

Zu dem vorgenannten Bebauungsplan wird hiermit gemäß §

11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl.

I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz 1 zur Beschleuni­gung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvor­haben im Städtebaurecht . vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverord­nung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181) sowie für die Aufnahme von gestalterischen Festsetzungen in den Bebauungsplan gemäß § 123 Abs. 4 Landesbauordnung vom 27.2.1974 (GVBI. S. 53), die Genehmigung erteilt.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufgeführ­ten Unterlagen:

a) Planurkunde

b) Text

c) Begründung.

Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fassung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich bekanntgemacht, mit dem Hinweis, daß der Bebauungsplan mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.

Der Bebauungsplan nebst Text und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9, 5430.Montabaur (Bauamt) während der Dienststunden eingesehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.

Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbei­führen, daß er die Leistung der Entschädigung schrift­lich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner­halb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in, dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnai teile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften di ses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekannt­machung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächen nutzungsplanes oder der Satzung.

§ 24 , Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22, Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentl. Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung gel­tend gemacht wprden ist.

Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:

Gemarkung Daubach Flur 1 Flurstücke

7/2, 14/9, 15/6, 24/9,25/4,42,43,44,45,46,47,48,49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58,59, 60,61,62/4, 125, 126 127, 128,129, 130, 131, 132, 133, 134, 135,137/1, 138, 13 140,'441, 142, 143, 144, 145,146, 147,148, 149, 150,151, 152, 153,154,155, 156,157,158,159,160, 161,162, 163, 164,165,166,167,168,169,170,171, 172,173,1570/2, 1570/6, 1571/7, 1572, 1573/1, 1573/2,1574,1575,1576,157 1577/2 1578/1,1578/2,1579.

Flur 7

Flurstücke 491,492,493,494, 495, 496,497, 498, 499, ' 50 501,502, 503, 504, 505, 506, 525/2, 525/3, 1658 , 1662 tlw Flur 11:

Flurstücke:

733/5, 737/7, 733/8, 733/9, 733/10, 733/11,733/12, 735, 736,737, 738, 739, 740,741, 742,743,744,745,746,747, 748, 1703/1 tlw. 1703/3

Das Plangebiet wird wie folgt umgrenzt: