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Montabaur 12 / 33 / 81 MONTAG, 17.8.1981

9.00 Uhr in der St. Laurentius-Kapelle Horbach Hl. Messe für alle Lebenden, Verstorbenen, Gefallenen und Vermißten der Gemeinde Horbach anschließend

ca. 10 Uhr traditioneller Kirmesmontagsfrühschoppen des MGVCäcilia" Horbach im VereinslokalZum grünen Baum" unter Mitwirkung der bekannten Kapelle Bauer Meuer, Ortsbürgermeister

Straßenreinigungspflicht

Ich weise darauf hin, daß jeder Grundstückseigentümer verpflich­tet ist, entlang seines Grundstückes der Straßenreinigungspflicht nachzukommen. Aus Anlaß der Horbacher Kirmes wäre es sehr schön, wenn alle dieser Verpflichtung besonders nachkom- men würden. Ein schöner Brauch war und ist es, die Häuser an den Kirmestagen mit Fahnenschmuck zu versehen. Damit ver­leihen Sie unserem Dorf einen festlichen Eindruck.

Verkauf von Mutterboden

Interessenten können von der Gemeinde Horbach noch Mutter­boden erhalten. Nähere Auskunft erteilt der Ortsbürgermeister

Spvgg. Horbach

Am Samstag, dem 8. August 1981, findet die diesjährige Jahres­hauptversammlung um 20.30 Uhr im VereinslokalZum grünen Baum" in Horbach statt. Alle Mitglieder sind nochmals herzlich eingeladen.

HÜBINGEN:

Altennachmittag in der Buchfinkenlandhalle Am 27. September 1981 findet um 13.30 Uhr in der Buchfinken­landhalle Hübingen der Altennachmittag des Deutschen Roten Kreuzes (Ortsverein Daubach) statt. Hierzu werden alle Bürger ab dem 70. Lebensjahr herzlich eingeladen.

Um einen Überblick über die Teilnehmerzahl zu erhalten, wird bis 6. September 1981 um Anmeldung gebeten bei Frl. Dagmar Schneider, Im Boden, 5431 Hübingen.

S. Hoffmann, Ortsbürgermeister

MGVFrohsinn" Hübingen

Die nächste Chorprobe findet am Montag, dem 17.8.1981,19.00 Uhr statt. Wegen des Festbesuches in Daubach am Samstag, dem 22.8.1981 wird um vollzähliges Erscheinen gebeten.

EISBACHGEMEINDEN

GIROD:

Öffentliche Bekanntmachung

BebauungsplanänderungOber der Kirch" der Ortsgemeinde Girod

Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungsplanes.

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 30.7.1981 Az. 610-13 nachstehende Geneh­migung erteilt:

Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hier­mit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebau recht vom 6.7.1979 (BGBl.

I S. 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur

Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181) die Geneh­migung erteilt.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die Begründung und das Deckblatt zum Bebauungsplan.

Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fassung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebau­ungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsver­bindlich wird.

Der Änderungsplan nebst Text und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9,

5430 Montabaur (Bauamt) während den Dienststunden einge­sehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche

1. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42- 44~bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflich-, tigen beantragt.

2. Eine Entschädigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jah­

ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1, Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. j

§ 155 a Bundssbaugesetz (Auszug)

(1) Eine Verletzung v.Verfahrens-oder Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Ge­meinde geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften überd Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungs­planes oder der Satzung.

§ 24, Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug):

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:

Gemarkung Girod:

Flur 21

4462 (Weg) tlw., 2472/2, 2472/5, 2498/4, 2475/2, 2475/3 2478/1, 2480/1, 2481, 2483/1, 2485, 2486, 2487, 2488,

2489, 2490, 2491, 2492, 2493, 2494, 2495, 2496, 4464 (Wnj) 4466 (Weg), tlw., 2497/3, 2498/5, 2499/1, 2500,2501, 25' ,. 2503, 2504, 2506/1, 2509/1, 2511, 2512, 2513, 2514, ?51'1 2516, 2517, 2518, 2519, 4465 (Weg).

Das Plangebiet wird wie folgt umgrenzt:

Im Norden von dem Wirtschaftsweg Nr. 4466 entlang des Friedhofes

im Osten von der StraßeOber der Kirch, im Süden von der Kirchstraße im Südwesten von der Schulstraße Girod, den 7.8.1981 Leber, Ortsbürgermeister