Montabaur 11/31/81
Der Ortsgemeinderat beschließt ferner, den Anteil der Ortsgemeinde am beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Bürgersteige der K 171 (Oberdorfstraße) auf 60 % festzulegen.
Unter „Verschiedenes" sprach der Rat sich dafür aus, daß die Verbandsgemeinde für die Pflege der enormen Rasenflächen an Grundschule und Turnhalle einen Rasenmäher anschafft und zur Verfügung stellt.
Die Arbeiten zur Neugestaltung des Kinderspielplatzes „Vorm Tor" wurde an die Firma Kröner GmbH, Hübingen, als Min- destforderndem, vergeben. Kosten ca. 13.000,- DM.
Der Rat stimmte dem Verkauf eines Bauplatzes zu.
Verkauf von Bauplätzen im Nbg. „Kleines Hühfeld"
Auf Grund einer entsprechenden Willensbildung im Rat werden folgende Bauplätze zum Verkauf angeboten:
Parz. Nr. 101, Hühfeldstr. 9 = 1.158,00 qm Parz. Nr. 98, Gartenstr. 1 = 1.063,00 qm.
eide Plätze können von Einheimischen bevorzugt erworben erden. Sollten sich nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bekannt- achung einheimische Bauinteressenten melden, werden die Plät- e anderweitig verkauft. Nähere Auskunft erteilt der Ortsbürgereister.
euer, Ortsbürgermeister.
iGrundschule Horbach
J >er Unterricht für die Schüler des 2. bis 4. Schuljahres beginnt m Montag, dem 3.8.1981 um 8.00 Uhr. jt>ie Einschulung der Neulinge erfolgt am gleichen Tag, 3.8.1981 l|m 10.00 Uhr. Die Eltern der Schulneulinge werden gebeten, an « diesem Tag ihre Kinder selbst zur Schule zu bringen.
|Seniorenturnen in Horbach
Am Donnerstag, dem 6.8.1981 findet zum erstenmal nach den 'Ferien die Seniorengymnastik wieder statt.
GACKENBACH:
j Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates findet voraussichtlich [am 14.8.81 im Hotel Tannenhof, Dies, statt, j/or der Sitzung soll die Müllkippe und der Parkplatz „Linde" esichtigt werden, so daß der Zeitpunkt hierfür um 18.30 Uhr jstgelegt werden muß. Die Besichtigungen sind erforderlich, ifür Rekultivierungs- und Eingrünungsmaßnahmen Förderungspittel durch den Zweckverband Naturpark Nassau beantragt (fijerden können.
I Eine schriftliche Einladung mit Tagesordnung wird jedem Rats- yaiiglied rechtzeitig zugesandt. Außerdem erfolgt die Veröffent- Jfehung im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur, Kfächste Ausgabe.
^Da in dieser Sitzung als Nachfolger für das verstorbene Ratsmitglied Alois Berg, Dies, der auch gleichzeitig ehrsnamtl. I.Beige- lojjdneter war, Manfred Höhne, Gackenbach, eingeführt und verpflichtet werden soll sowie der I. Beigeordnete zu wählen ist,
Wird gebeten, sich diesen Termin vorzunotieren, damit möglichst alle Ratsmitglieder anwesend sein können.
|Weidenfeller, II. Beigeordneter
öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Gackenbach über den Schutz des Ortsbildes vom 20. Juli 1981
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 5.Juni 1981 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (?emO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) ( zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung der Ge- jneindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.1978 (GVBI. s. 77o, 1979 S. 22 - BS 2o2o-1-) in Verbindung mit 123 Absatz 1 Ziff. 5 und 6 der Landesbauordnung für Rhein
land-Pfalz (LBauO) vom 27.2.1974 (GVBI. 1974 S. 53) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 13.Juli 1981 hiermit bekanntgemacht wird.
§ 1 - Schutz des Ortsbildes
(1) Zum Schutz des Ortsbildes sind die nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke sowie Baulücken und sonstige unbebaute Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage ordnungsgemäß zu unterhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Flächen sind so instandzuhalten, daß sie nicht in einen verwahrlosten Zustand geraten. Zu diesem Zweck sind sie insbesondere von Abfall, sonstigem Unrat, Gerümpel und Un kraut freizuhalten.
(3) Grünflächen sind regelmäßig abzumähen.
Hecken, Büsche und Bäume sind so zu beschneiden, daß keine Äste und Zweige auf Bürgersteige oder öffentliche Verkehrsflächen Überhängen.
§ 2 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 1 dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.ooo DM geahndet werden (§ 24 Abs. 5 GemO).
Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 2. Jan. 1975 (BGBl. I S. 8o), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.1o.1978 (BGBl. I S. 1465) in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht'anzuwenden, soweit die Ordnungswidrigkeit nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
§ 3 - Zwangsmittel
Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Polizeiverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 29.6.1973 (GVBI. S. 18o), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.6.1978 (GVBI. S. 445).
§ 4 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gackenbach, den 20. Juli 1981
Siegel I.V. Weidenfeller, II. Ortsbeigeordneter
GENEHMIGT:
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur Montabaur, den 13.7.1981 Siegel I.A. Müller
HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO- vom 14.12.73 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 77o).

