Öfientl bekanntmachungen
Offenlegung des Liegenschaftskatasters gemäß § 3 Katastergesetz vom 7. Dez. 1959 (GVBI. S. 243,1960 S.29) zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 23. Dez.1977 (GVBI. S. 459), BS 219-10
Das Liegenschaftskataster der Gemeinde Staudt, Gemarkung Staudt ist aus Anlaß der Übernahme der Bodenschätzungsergebnisse und Aufstellung des automatisierten Liegenschaftskatasters erneuert worden.
Die Ergebnisse der Erneuerung werden anstelle einer besonderen Mitteilung durch Offenlegung der Bücher, Karteien und Flurkarten des Liegenschaftskatasters in den Diensträumen des Katasteramtes Montabaur, Schloßweg 6 vom 15. Juli bis 14. August 1981 während der Dienststunden von 8.00 bis 12.00 Uhr den Grundstückseigentümern und den Inhabern grundstücksgleicher Rechte bekanntgegeben.
Mit Ablauf der Offenlegungsfrist treten die in das Liegenschaftskataster übernommenen Angaben an die Stelle der bisherigen Angaben des Liegenschaftskatasters.
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:
Gegen die in das Liegenschaftskataster übernommenen Angaben kann innerhalb eines Monats nach Beendigung der Offenlegung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem oben genannten Katasteramt schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Wider-
spruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch
vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Montabaur, den 2. Juli 1981
Katasteramt Simon, Vermessungsdirektor
Verbandsgemeindeverwaltung
5400 Montabaur
Unwetterschäden im Westerwaldkreis Die Landesregierung Rheinland-Pfalz hat am 12. Juni 1981 festgestellt, daß die durch das Unwetter vom 11. Mai 1981 in den Verbandsgemeinden Höhr-Grenzhausen, Montabaur, Ransbach-Baumbach, Selters, Wallmerod und Wirges entstandenen Schäden Schadensereignisse im Sinne von Abschnitt II Ziffer 1 dter Richtlinien der Lcndesregierung über die Gewährung staatlicher Finanzhilfen bei Elementarschäden vom 15.Juni 1971 (StAnz. S. 369) sind.
Die Entscheidung ist im Staatsanzeiger Nr. 24 vom 22. Juni 1981, Seite 505, veröffentlicht worden.
Anträge auf Gewährung einer Finanzhilfe werden von den Verbandsgemeindeverwaltungen entgegengenommen.
Dort sind auch die entsprechenden Antragsvordrucke erhältlich. Wir weisen darauf hin, daß Anträge nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie spätestens .bis zum 24. August 1981 (Ausschlußfrist) bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung vorliegen.
Montabaur, 24, Juni 1981
Xnisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur
Wie ist das mit dem ruhestörenden Lärm?
Wann darf ich was?
SCHUTZ DER NACHTRUHE
Nach der Lärmschutzverordnung ist es unter anderem zum Schutz der Nachtruhe verboten, von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr
Montabaur 2/28/81
Anlagen aller Art so zu betreiben, daß dadurch die Nachtruhe anderer gestört wird. Diese: Verbot gilt in Wohnhäusern auch in der Mittagszeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr.
GEBRAUCH VON RASENMÄHERN UND GARTENMASCHINEN
Motorbetriebene Rasenmäher, insbesondere solche mit Verbrennungsmotor , dürfen nur werktags von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr benutzt werden. Dies gilt nicht für Rasenmäher, die mit geräuscharmem Elektromotor betrieben werden.
BENUTZUNG VON TONWIEDERGABEGERÄTEN UND MUSIKINSTRUMENTEN
Tonwiedergabegeräte aller Art, insbesondere Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie - Musikboxen dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt und Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, daß unbeteiligte Personen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. Von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr ist die Benutzung von Tonwiedergabegeräten oder Musikinstrumenten nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
HALTEN VON TIEREN
Tiere sind so zu halten, daß niemand durch den von ihnen erzeugten Lärm derart gestört wird, daß eine Gefährdung der Gesundheit zu befürchten ist.
Verbandsgemeindeverwaltung als Ortspolizeibehörde
Vfc Verwaltung informiert
Festival „Westerwälder Musikszene"
Auf Initiative der Verbandsgemeinde und mit Hilfe des Verbandsgemeindejugendpflegers wird am 8. August 1981, ab 15.00 Uhr in der Freizeitanlage Quendelberg ein Experiment gestartet
Unter dem Motto Musik als Mittel der Freizeitgestaltung" soll allen jugendlichen Amateur-, Hobby- und Freizeitmusikern Gelegenheit gegeben werden, ihre Produkte im freien Markt darzubieten. Alles ist möglich, was nur weitestgehend mit Musik zu tun hat Klassik, Folk, Pop, Rock, Jazz und auch Musik Theater. Daneben steht der Verbandsgemeindejugendpfleger zu Gesprächen zum Thema Jugendarbeit in der Verbandsgeme) de zur Verfügung. Anregungen, Wünsche und Vorschläge werden gerne entgegengenommen.Darüber hinaus wird für „Unterhaltung am Rande" ausreichend gesorgt.
Hier noch einmal die Daten:
Was? •• Open-Air-Festival „Westerwälder Musikszene
Wann? •• 8. August 1981, ab 15.00 Uhr
Wo? •• Freizeitanlage Quendelberg
Eintritt frei!
Ende der Veranstaltung: 22.00 Uhr
Damit wir einen kleinen Überblick über die Anzahl der Mitwir- kenden bekommen, wäre es angebracht, wenn jeder, der teilnehmen möchte, sich bis spätestens Dienstag, den 4. August. bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Herbert Eberth, Zimmei 16, 543 Montabaur melden würde. Dazu bitte den auf Seite 3 stehenden Abschnitt ausfüllen und an die obengenannte
VERi ac D {e 8ürgerzeifung erscheint wöchentlich. Herausgeber. Druck u. Verlag : Verlag + Druck Linus Wifbcb, 54)0 Höhr-Grenzhousen, Rheinsfr. 41, Postfach J45I- ■■■■ Telefon 026 24 3061^. - Telex 869502 mgirm - Veranfworfjjch für den fnhalf: Linus Wrffich.
I|ll Quarfalpreis OM 2,00. - tinzelstücke durch den Verlag zum Preis von DM 0,60+ Versandkosten.
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