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Montabaur -14 - 27/81 Ortsgemeinde zulässig.

§ 5

Benutzerplan

(1) Die Ortsgemeinde stellt einen Benutzerplan auf, in dem die Benutzung im Rahmen des § 1 zeitlich und dem Umfang nach festgelegt wird.

(2) Die Benutzer sind zur Einhaltung des Planes verpflichtet.

Ein Ausfall einer vorgesehenen Veranstaltung ist der Ortsge­meinde oder ihren Beauftragten unverzüglich mitzuteilen.

§6

Pflichten der Benutzer

(1) Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand anderer Regelungen dieser Benutzungsordnung sind, ergeben sich aus den folgenden Absätzen dieser Bestimmung.

(2) Die Benutzer müssen die Halle pfleglich behandeln. Auf die schonende Behandlung,insbesondere des Bodens und der Wände sowie aller Einrichtungsgegenstände,ist zu achten.

(3) Es dürfen nur die in der Halle vorhandenen Einrichtungs­gegenstände wie Tische, Stühle, Bühne, Sportgeräte benutzt werden.

(4) Die Benutzer müssen dazu beitragen, daß die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Halle so gering wie möglich gehalten werden.

(5) Beschädigungen und Verluste aufgrund der Benutzung sind sofort der Ortsgemeinde oder ihren Beauftragten zu melden.

(6) Die Benutzung der Halle und ihrer Einrichtungen ist auf die Räume, Einrichtungen und Geräte zu beschränken, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind.

§7

Festsetzung einer Miete

Für die Benutzung der Halle wird ein Mietzins erhoben. Die Miete kann ermäßigt oder erlassen werden. Nähere Einzelheiten sind der jeweils gültigen Mietzinsfestsetzung zu entnehmen, die dieser Benutzungsordnung als Anlage beigefügt und deren Bestandteil ist.

§8

Haftung

(1) Die Ortsgemeinde überläßt dem Benutzer die Halle sowie

die Einrichtungen und Geräte zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Der Benutzer ist verpflichtet, die Einrichtungen und Geräte jeweils vor Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu überprüfen; er muß sicherstellen, daß schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.

(2) Der Benutzer stellt die Ortsgemeinde von etwaigen Haft­pflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Be­auftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Be­nutzung der überlassenen Räume, Einrichtungen, Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.

(3) Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtan­sprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffs­ansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte.

(4) Der Benutzer hat bei Vertragsabschluß nachzuweisen, daß eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

(5) Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gern. § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.

(6) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Ortsgemeinde an den überlassenen Einrichtungen, am Gebäude, den Zu­gangswegen und den Geräten durch die Benutzung ent­stehen.

(7) Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von

Kleidungsstücken pp.) übernimmt die Ortsgemeinde nicht.

(8) Mit der Inanspruchnahme der Halle erkennen die benutzungs­berechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die da­mit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an (vgl. § 2

Abs. 1). __

§9

Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 1.1.1981 in Kraft.

Eilentscheidung

Der Ortsgemeinderat nahm zustimmend Kenntnis von einer Eil­entscheidung des Ortsbürgermeisters und der Ortsbeigeordneten über eine Kreditaufnahme in Höhe von 244.500,-- DM zur Finanzierung von Maßnahmen des Vermögenshaushaltes im Jahr 1980. Die Eilentscheidung des Ortsbürgermeisters und der Beigeordneten war notwendig, um eine Kreditaufnahme zu einem für die Ortsgemeinde günstigen Zeitpunkt zu ermöglichen. Der Ortsgemeinderat erklärte sich einstimmig damit einverstan­den.

UNTERSHAUSEN

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Ge­meindeabgaben für das Kalenderjahr 1981

(Festsetzung der Grundsteuer gemäß § 27 Abs. 3 des Grund­steuergesetzes vom 7.8.1973 - BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 - vom 14.12.1976 BGBl. I.S. 3341 -. der Hundesteuer gern. § 9 Hundesteuergesetz in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland- Pfalz vom 28.7.1970 in der derzeit geltenden Fassung)

Die Ortsgemeinde Untershausen erhebt im Kalenderjahr 1981 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1980.

Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt,

3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letz­ten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgaben­schuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffent­liche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegan­gen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Ver­öffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben wer­den.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 5430 Mon­tabaur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde ein­gegangen ist.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.

Untershausen, den 3.7.1981 Müller, Ortsbürgermeister

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