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Monta'iaur 7/24/81

waltung Montabaur vorgelegt. Die Notwendigkeit zum Erlaß einer Satzung über den Schutz des Ortsbildes hatte sich insbesondere im vergangenen Jahr gezeigt, nachdem mehrere Bürger aus verschiedenen Ortsgemeinden die Verwaltung gebe­ten hatten,gegen Grundstückseigentümer unbebauter Grundstücke die d iese nicht mähten bzw. in sonstiger Weise die Pflege ver­nachlässigten, vorzugehen. Bislang hatte die Ortspolizeibehörde keine Grundlage,solche Grundstückseigentümer zur Beseitigung des Mißstanues aufzufordern.

Diese Ermächtigungsgrundlage ist nunmehr durch den Erlaß der benannten Satzung geschaffen. Die Satzurg wird der Kreisver- watlung zur Genehmigung vorgelegt und zu gegebener Zeit im Wochenblatt der Verbandsgemeinde öffentlich bekanntgemacht.

Änderungcsatzung zur Änderung der Ausbaubeitragssatzung be­schlossen.

Der Rat beschloß den Erlaß einer Änderungssatzung zur Ände­rung der bestehenden Ausbaubeitragssatzung. Durch diese Sat­zung soll gewährleistet werden, daß bei Ausbaumaßnahmen, de­ren Anlieger ihre Grundstücke unterschiedlich baulich nutzen können, der beitragsfähige Aufwand nach der Geschoßfläche ver­teilt werden kann. In Gebieten mit einheitlicher Nutzung erfolgt die Verteilung nach der Grundstücksfläche. Dieser Maßstab erlaubt es nicht, die Beitragsbelastung nach der Ausnutzbarkeit des Grundstückes zu differenzieren. Die Rechtsprechung fordert aber gerade diese Differenzierung, um möglichst gerecht die Vorteile der einzelnen Anlieger abwägen zu können, die ihnen durch die Ausbaumaßnahme entstehen.

Die Geschoßfläche gibt an, wieviel Vollgeschosse auf einem Grundstück errichtet werden dürfen. Ihre Festsetzung erfolgt entweder in einem Bebauungsplan oder sie richtet sich nach der umgebenden Bebauung.

In der bislang gültigen Ausbau beitragssatzung war eine entspre­chende Regelung nicht enthalten, so daß der Erlaß der Ände­rungssatzung erforderlich wurde.

Rechte und Pflichten von der Jagdgenossenschaft auf die Orts­gemeinde Gackenbach übertragen

Der Ortsgemeinderat erklärte sich mit der Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten von der Jagdgenossenschaft auf die Ortsge­meinde Gackenbach einverstanden.

Die Jagdgenossenschaft Gackenbach hat in ihrer Gründungsver­sammlung am 14. Mai 1981 beschlossen, ihre sämtlichen Rechte und Pflichten auf die Ortsgemeinde Gackenbach zu übertragen. Die Genossenschaftsversammlung beschloß außerdem den Reinertrag aus der Jagdverpachtung für Wegebaumaßnahmen zu verwenden.

Ausweisung von Reitwegen im Wald grundsätzlich zugestimmt

Dem Ortsgemeinderat lag der Entwurf des Reitwegeplanes für den Gemarkungsbereich von Gackenbach vor. Aufgrund des Landesforstgesetzes ist innerhalb des Geltungsbereiches des Na­turparks Nassau das Reiten nur auf besonders dafür ausgewiese­nen Wegen gestattet. Die Forstdirektion Koblenz hat den Reit­wegeplan für den Bereich des Naturparks Nassau erstellt - dieser lag bereits bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur offen - Der Rat stimmte der Ausweisung der Reitwege im Be­reich der Gemarkung Gackenbach grundsätzlich zu. Es wurde je­doch angeregt, den ausgewiesenen Reitweg im Bereich des Toten­weges nicht für das Reiten freizugeben und stattdessen den Weg durch das "Kirchholz" ersatzweise hierfür vorzusehen.

Diese Anregungen werden nunmehr an die Forstdirektion in Kob­lenz weitergeleitet.

HORBACH

Spvgg - Horbach -Fußballturnier 1981 in Horbach:

Am Samstag, 13.6.1981, ist folgendes Programm vorgesehen:

Ab 15.oo Uhr ein Dorfturnier

1. Spiel 15.15-15.45 Uhr "Vorderdorf" - "Überdorf"

2. Spiel 16.oo-16.3o" "Oberdorf - "Vorderdorf"

3. Spiel 16.45-17.15" "Oberdorf"- "Überdorf"

17.3o Uhr AH Horbach - AH Heilberscheid

Am Sonntag, 14.6.1981, findet das Seniorenfußballturnier statt. Beginn 11.oo Uhr Es nehmen folgende Mannschaften teil: Alemannia 08 Düsseldorf Türkischer FC Ransbach SV "Fortuna " Holler Vf R 1916 Winden

SV 1936 Niederwerth

HÜBINGEN

Freiwillige Feuerwehr Hübingen

Die Abfahrt zum Feuerwehrfest nach Ebernhahn ist am Sams­tag, 13.6.1981, 19.3o Uhr, ab Gaststätte Specht.

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Hübingen zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschlie­ßungsanlagen (Ausbaubeiträge) vom 5. Juni 1981

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeord­nung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBI. S.

419 , BS 2020-1), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 21.12.1978 (GVBI. S. 770) sowie des § 1 Abs . 1 und der §§ 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 2. September 1977 (GVBI. S. 306, BS 610-10) , zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 21.12.1978 (GVBI. S. 745) die folgende Satzung beschlossen, die nach Ge­nehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur, vom 27. Mai 1981, hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungsanlagen (Ausbaubeiträge) vom 25.1 o.1978 wird wie folgt geändert:

§ 6 Abs. 2 wird um die nachstehenden Sätze 3, 4 und 5 er­gänzt:

"Sofern für Gebiete, die durch einzelne Ausbaumaßnahmen er­schlossen werden, eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der beitragsfähige Aufwand abwei­chend von Satz 1 nach den Geschoßflächen verteilt.

Für die Ermittlung der Geschoßflächen gilt § 7 Abs. 3. Bei Grundstücken in Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach Abs. 1 ermittelte Geschcßfläche mit 140 v.H. angesetzt; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten".

§ 2

Diese Satzungsänderung tritt rückwirkend ab 8.7.1964 in Kraft. Hübingen, 5. Juni 1981

Ortsgemeinde Hübingen (S) Hoffmann, Ortsbürgermeister Genehmigt gemäß § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz.

Montabaur, 27. Mai 1981 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises (S)

Im Aufträge: Schmidt, Oberamtsrat

HINWEIS:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeinde­ordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 ( GVBI. S. 770).