Montabaur 13/23/81
11. Juni 1981 um 6.oo Uhr an der Kapelle Horbach einzufinden. Die Teilnehmer von Gackenbach steigen um 6.1o Uhr an der Pfarrkirche ein.
Der Bus wird die Hübinger Senioren um 6.2o Uhr von der Kapelle Hübingen abholen. An der Bushaltestelle in Dies werden die Fahrtteilnehmer um 6.3o Uhr erwartet.
Es wird noch einmal darauf hingewiesen,daß ein gültiger Personalausweis mitzubringen ist.
HORBACH
Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Horbach für das Jahr 1981 vom 3o.5.1981
I.
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rhei,hland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen,die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur ais Aufsichtsbehörde vom 19.5.1981 hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1981 wird im VERWALTUNGSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf
VERMÖGENSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 1981 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt erforderlich ist, wird auf 174.000,00 DM
festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Kassenkredite werden nicht beansprucht.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haus
haltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. GRUNDSTEUER:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe ( Grundsteuer A) 220 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 240 v.H.
2. GEWERBESTEUER:
a) nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital 280 v.H.
3. Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde,die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
für den ersten Hund 36,oo DM
für den zweiten Hund 54,oo "
für jeden weiteren Hund 7 72,oo"
II.
GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG:
Genehmigt gemäß § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz.
5430 Montabaur, den 19.5.1981 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises (L.S.) Im Aufträge: Meckel
III.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 9.6.1981 bis 23.6.1981 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 23, öffentlich aus.
Horbach, den 3o.5.1981
(L.S.) Ortsgemeindeverwaltung Horbach Meuer,Ortsbürgermeister
HINWEIS
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen,die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Horbach oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 ( GVBI. S. 770).
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Horbach über den Schutz des Ortsbildes vom 1. Juni 1981
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 17. Mai 1981 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.
1978 ( GVBI.S. 770, 1979 S. 22 - BS 2010-1-) in Verbindung mit § 123 Absatz 1 Ziff. 5 und 6 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 27.2.1974 (GVBI. 1974 S. 53) die folgende Satzung beschlossen,die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 19. Mai 1981 hiermit bekanntgemacht wird.
§ 1
SCHUTZ DES ORTSBILDES
(1) Zum Schutz des Ortsbildes sind die nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke sowie Baulücken und sonstige unbebaute Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage ordnungsgemäß zu unterhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Flächen sind so instandzuhalten, daß sie nicht in einen verwahrlosten Zustand geraten. Zu die sem Zweck sind sie insbesondere von Ab;all,sonstigem Unrat, Gerümpel und Unkraut freizuhalten.
(3) Grünflächen sind regelmäßig abzumähen.
Hecken, Büsche und Bäume sind so zu beschneiden, daß keine Äste und Zweige auf Bürgersteige oder öffentliche Verkehrsflächen Überhängen.
§ 2
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 1 dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 DM geahndet werden (§ 24 Abs. 5 GemO).
Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 2. Januar 1975 ( BGBl. I S. 80),zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.1o.1978 (BGBl. I S. 1465) in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Ordnungswidrigkeit nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
§ 3
ZWANGSMITTEL
Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Polizeiverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 29.6.1973 ( GVBI. S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.6.1978 (GVBI. S. 445).
473.000,00 DM 473.000,00 DM
322.000,00 DM 322.000,00 DM
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