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Montabaur 6/23/81

des Umlegungsplanes (§ 71 BBauG ) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

FLUR 14

Flurstücke Nr. 2112/1,2112/2, 2114/1,2115/6, 2115/7,

2115/8, 2115/9, 2115/10, 2115/13, 2115/14, 2115/15, 14/2118, 2118/2, 2119/2,

2119/4, 2120/2, 2122/2, 2123/2, 2124/3, 2125/2, 2126/2, 2127/2, 21218/2, 2130/2, 2131/2,

2132/2, 2136/2, 2137/2, 2139/2, 2140/2,

2141/2, 2145/1; 2146/1, 2147/1,2148/1, 2149/1, 2150/12151/1, 2152/1, 2153/1,2154/1, 2155/1, 2156/1, 2157/1, 2158/1,2159/1, 2160/1,2161/1, 2162/1, 2163/1, 2164/1, 2165/1,2166/1,2167/1, 2168/1, 2169/1,2440/1, 2443/1, 2444/1.

2. Für den Fall, daß der Umlegunnsausschuß für die Errechnung der den beteiligten Grundeigentümern an der Verteilungs­masse zustehenden Anteile von dem Verhältnis der Flächen ausgeht, verlangt die Stadt einen Flächenbeitrag gemäß § 58 Abs. 1 Bundesbaugesetz abzuziehen.

II. BETEILIGTE IM UMLEGUNGSVERFAHREN UND AUFFORDERUNG ZUR ANMELDUNG VON RECHTEN Nach § 48 BBauG sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grund­stücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsge­biet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belasten­den Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks be­rechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,

4. die Stadt Montabaur,

5. die Verbandsgemeinde Montabaur

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungs­ausschuß zugeht.

Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umle­gungsplan (§ 66, Abs. 1 BBauG) erfolgen. Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftma­chung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48, Abs.3 BBauG).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtig en, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlus­ses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Ver­handlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wir­kung'eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

III. VERFÜGUNGS- UND VERÄNDERUNGSSPERRE Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Verein barungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grund­stücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,

3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,

4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder ge­ändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung bau rechtlich geneh­migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs­und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. VORBEREITENDE MASSNAHMEN

Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gemäß § 15 1 BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfah­ren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszu­führen.

V. AUSLEGUNG VON BESTANDSKARTE UND BESTANDSVERZEICHNIS

Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in denen der Nachweis des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters für eile Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt ist. liegen in der Zeit vom 13. Juni 1981 bis 13. Juli 1981 hei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur ( Bauamt), Gelbach­straße 9, Zimmer Nr. 7, während der Dienststunden öffentlich aus.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maßnahmen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt, Schloßweg 6, 543o Montabaur, als Geschäfts­stelle des Umlegungsausschusses der Stadt Montabaur der Stadt Montabaur schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Die Widerspruchsfrist ( Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.

- Siegel - Montabaur, den 27. Mai 1981

Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses Simon, Vermessungsdirektor

Bericht über die Sitzuna des Haupt- und Finanzausschusses der Stadt Montabaur sowie über die gemeinsame Sitzung zusammen mit dem Bauausschuß am 1. Juni 1981

1. Anschluß des Stadtteils Ettersdorf an Kabelfernsehen wird befürwortet; Unterstützung zugesagt.

Die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses wurden da­von unterrichtet, daß im Gelbachtal, im Bereich von Holzappel bis Giershausen eine unterirdische Telefonverkabelung in den Jahren 1981/82 durch gef ährt wird.

Im Rahmen dieser Maßnahme sollen gleichzeitig die erforder­lichen Leitungen zum Anschluß an das Kabelfernsehen verlegt werden, sofern a.le im benannten Bereich liegenden Ortschaf­ten ihre Bereitschaft zum Anschluß ans Kabelfernsehen er­klären.