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Montabaur 3/23/81

Nachdem das Änderungsverfahren abgeschlossen ist, wird hier­mit die Genehmigung gern. § 6 Abs. 6 Bundesbaugesetz in der Fas­sung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256 ), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschl eunigung von Verfahren und zur Erleichte­rung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsver­bindlich wird.

Der Flächennutzungsplan nebst Erläuterungsbericht kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9, 543o Montabaur (Bauamt) während der Dienststunden eingesehen wer­den.

Gleichzeitig wird auf die §§ 155 a Bundesbaugesetz und 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.

2. die schriftliche Einverständniserklärung des jeweiligen Grund­stückseigentümers,

3. genaue Angaben über die Anzahl der Teilnehmer (mit Altersangaben), Zahl der aufzustellenden Zelte und Namen mit Adressen der Aufsichtspersonen,

4. Angaben, ob Toilettenanlagen vorhanden sind, ob die Wasser­versorgung sichergestellt ist und wie die anfallenden Abfälle beseitigt werden.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, daß fast der gesamte Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur dem "Naturpark Nassau" zugeordnet ist und einzelne Gebiete als Kernzone ausgewiesen sind. Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur Durchführung von Zeltlagern in diesen Kernzonen dürfen gern.

§ 5 Abs. 1 Nr. 8 der Landesverordnung über den "Naturpark Nassau" nicht genehmigt werden.

Es wird gebeten, diese Hinweise zu beachten.

§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Eine Verletzung von Verfahrens-und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungs­plänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbe­achtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll,

ist darzulegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flä­chennutzungsplanes oder der Satzung.

§ 24, Abs 6 Gemeindeordnung (Auszug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22, Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Der Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes erstreckt sich auf die Stadt Montabaur einschl. Stadtteile und auf die Ortsge­meinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görges- hausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Obarelbert, Ruppach- Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen und Welsch­neudorf.

Montabaur, 1. Juni 1981 Mangels, Bürgermeister

Zelten im Außenbereich

Aus gegebener Veranlassung weisen wir auch in diesem Jahr wieder darauf hin, daß das Zelten in Außenbezirken (vorwie­gend auf Wiesen und Waldrändern) genehmigungspflichtig ist Gerade in den bevorstehenden Sommermonaten werden sicher­lich wieder viele Jugendgruppen, Pfadfindergemeinschaften etc. Zeltlager durchführen.

Grundsätzlich dürfen gern. § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Landespflegege­setzes (LPfIG) keine Zeltplätze im Außenbereich errichtet wer­den. Außnahmen von diesem Verbot können jedoch unter be­stimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Die entsprechen­den Anträge müssen rechtzeitig (mindestens 14 Tage vorher) bei der Kreisverwaltung als untere Landespflegebehörde in 5430 Montabaur gestellt werden. Dem Antrag sind folgende Unterla­gen beizufügen:

1. eine topografische Karte im Maßstab 1:25.000 aus dem die genaue Lage des Grundstückes ( Flur und Flurstück)-zu ersehen ist (entsprechende Markierung)

Verbandsgemeindeverwaltung - als Ortspolizeibehörde -

Verschiebung der wöchentlichen Müllabfuhr (Pfingstmontag, 8. Juni 1981)

Wegen des Feiertages, Pfingstmontag werden die Müllgefäße in den Ortsgemeinden,die üblicherweise montags vom Müll ent­sorgt werden, bereits am Samstag, dem 6. Juni 1981 geleert.

Manöver der belgischen Streitkräfte

Die belgischen Streitkräfte beabsichtigen die nachstehend näher beschriebene Manöververanstaltung durchzuführen.

1. Ort bzw. Raum:

Zeitpunkt bzw.

Zeitraum:

Fahrzeugeinsatz:

Truppenstärke:

Art der Übung: Übende Einheit: Sonstiges:

Koblenz - Limburg - Wiesbaden - Bingen - Koblenz

9.6. bis 12.6.1981 50 Räderfahrzeuge 10 Hubschrauber vom Typ CH 53 300 Mann, davon 100 Franzosen Einsickern - Marschübung nicht bekannt

Hubschrauberlandungen , Tiefflüge und Biwaks sind im gesamten Übungs­raum vorgesehen.

Repräsentative Zwischenzählung der Rinder und Schafe am 3. Juni 1981

Aufgrund des Viehzählungsgesetzes in der Fassung der Bekannt­machung vom 1.7.1980 (BGBl. I S. 817) findet

zur Zeit eine repräsentative Zwischenzählung der Rinder und Schafe statt.

Auskunftspflichtig sind die Viehhalter. Ist ein Viehhalter verhindert, so sind die mit der Viehhaltung befaßten Familien­mitglieder und Betriebsangehörigen auskunftspflichtig. Den Zählern ist das Betreten von Grundstücken, Ställen und ähn­lichen Räumen, in denen Vieh gehalten wird oder gehalten werden kann, zu gestatten. Bestehen Anordnungen der Veterinär­behörden, die den Personenverkehr beschränken, so haben die Auskunftspflichtigen die Zählerdarauf hinzuweisen.

Wer als AuskunftspflicHtiger vorsätzlich oder fahrlässig Auskünf­te verweigert, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht­zeitig erteilt, oder sich weigert, den Zählern das Betreten der Ställe zu gestatten, handelt ordnungswidrig, pie Ordnungswid­rigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Die Einzelangaben der Viehhalter und die Feststellungen bei der Zählung unterliegen der Geheimhaltung. Die Weiterleitung an die für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden und die von ihnen be­stimmten Stellen und Personen ohne Nennung des Namens des Auskunftspflichtigen ist durch Gesetz zugelassen.

Die Benutzung der Einzelangaben zu steuerlichen Zwecken ist unzulässig.

Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz