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Montabaur - 1 4 - 22/81

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1981 wird im

Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf

537.000,- DM

in der Ausgabe auf

537.000,- DM

Vermögenshaushalt in der Einnahme auf

75.000,- DM

in der Ausgabe auf festgesetzt.

§ 2

75.000,- DM

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushalts­jahr 1981 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaus­halt erforderlich ist, wird auf 25.000,-- DM festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Kassenkredite werden nicht beansprucht.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe (Grundsteuer A) 220 v.H.

b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 240 v.H.

aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 4I9), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.1978 (GVBI. S. 770), 1979 S. 22 - Bs 2010-1-) in Verbindung mit § 123 Absatz 1 Ziffer 5 und 6 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) v.27.2.1974 (GVBI.1974 S.53) die folgende

Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreis­verwaltung des Westerwaldkreises vom 8. Mai 1981 hiermit bekanntgemacht wird.

§ 1

Schutz des Ortsbildes

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(1) zum Schutz des Ortsbildes sind die nicht überbauten jj Flächen bebauter Grundstücke sowie Baulücken und sonst! ge unbebaute Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage ordnungsgemäß zu unterhalten.

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(2) Die in Absatz 1 genannten Flächen sind so instandzuhal- 1

ten, daß sie nicht in einen verwahrlosten Zustand geraten. I Zu diesem Zweck sind sie insbesondere von Abfall, sonsti- ) gern Unrat, Gerümpel und Unkraut freizuhalten. i

(3) Grünflächen.sind regelmäßig abzumähen

Hecken, Büsche und Bäume sind so zu beschneiden, daß keine Äste und Zweige auf Bürgersteige oder öffentliche Verkehrsflächen Überhängen.

2. Gewerbesteuer

a) nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital 280 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des

Gemeindegebietes gehalten werden:

für den ersten Hund 36,- DM

für den zweiten Hund 54,- DM

für jeden weiteren Hund 72,- DM

II.

Genehmigung der Haushaltssatzung:

Genehmigt gemäß § 95 Abs. 3 der Ge meindeordnung für Rheinland-Pfalz

5430 Montabaur, den 13.5.1981 Kreisverwaltung

des Westerwalakreises (L.S.) i.A. Meckel

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 1.6.1981 bis 12.6.1981 während der allgemeinen Dienststunden im Rat­haus in Montabaur, Zimmer 23, öffentlich aus.

Oberelbert, den 19.5.1981

(L.S.) Ortsgemeindeverwaltung Oberelbert

Weyand, Ortsbürgermeister

HINWEIS:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates ( § 34 GemO )

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Obeielbert oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 770.

Öffentliche Bekanntmachung - Satzung der Ortsgemeinde Oberelbert über den Schutz des Ortsbildes vom 25.Mai 1981

Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 24. April 1981

1

§ 2 ] Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

den Vorschriften des § 1 dieser Satzung oder einer auf- ; grund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung I zuwiderhandelt. j

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu !

1.000,- DM geahndet werden (§ 24 Abs. 5 GemO) j

Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in j der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt ga ! ändert durch Gesetz vom 5.10.1978 (BGBL I S. 1465) {

in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die j

Ordnungswidrigkeit nach anderen Vorschriften geahndet J werden kann. ;

§3 |

Zwangsmittel >

Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von An­ordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vor- j Schriften des Polizeiverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz in j der Fassung vom 29.6.1973 (GVBI. S. 180), zuletzt geändert 1 durch Gesetz vom 22.6.1978 (GVBI. S. 445).

§4 !

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt- I machung in Kraft. j

Oberelbert, den 25. Mai 1981

Weyand, Ortsbürgermeister j

Genehmigt: [

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises

in Montabaur j

Montabaur, den 8.5.1981

Siegel im Aufträge f

Müller |

HINWEIS: I

Eine Verletzung der Bestimmungen über (j-

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und j

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des ij

Gemeinderates (§ 34 GemO) |!