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Montabaur -11- 22/81

AUGST

EITELBORN

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Sitzung des Ortsgemeinderates

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Eitelborn findet am Freitag, 5. Juni 1981, 19.00 Uhr, im Sitzungssaal des Gemeindehauses statt.

Tagesordnung: I. ÖFFENTLICHE SITZUNG

1. Beratung und Beschlußfassung über die Bedenken und An­regungen zum Bebauungsplan "Wässer" im Rahmen des Anhörverfahrens der Träger öffentlicher Belange gern. § 2 Abs. 5 BBauG

2. Beratung und Beschlußfassung über die Bedenken und An­regungen zum Bebauungsplan "Wässer" im Rahmen der Bürgerbeteiligung gern. § 2 a BBauG

3. Beratung und Beschlußfassung über die Bebauungsplanände­rung "Helfensteinstraße und Bodenweg" als Satzung gern.

§ 10 BBauG

4. Beratung und Beschlußfassung über die Festsetzung des An­teils der Ortsgemeinde am beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau des Hohlweges sowie über die Erhebung von Ausbau­beiträgen

5. Genehmigung einer überplanmäßigen Ausgabe für das Haushaltsjahr 1981

6. Änderung des Bebauungsplanes "Streimerich"

7. Eingabe der Anlieger zum Ausbau des Streimerichweges

8. Information des Ortsgemeinderates über den Ausgang des Verwaltungsrechtsstreites über die Erhebung von Erschlie­ßungsbeiträgen für den Hunselweg und gleichzeitige Auf­zeichnung über Auswirkungen bei der Abrechnung der Erschließungsmaßnahme "Gartenstraße"

9. Verschiedenes

II. NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG

1. Vergabeentscheidungen zum Ausbau der Friedhofshalle

2. Vergabeentscheidungen zur Renovierung des ehern. Rat­hauses

3. Anträge zur Erschließungsabrechnungen

4. Maßnahmen zur Durchführung des Baulandumlegungsver­fahrens - Rest Helfensteinstraße

5. Verschiedenes

5411 Eitelborn, 19. Mai 1981 Hümmerich, Ortsbürgermeister HINWEIS:

Die nächste Fraktionssitzung der FWG findet am Mittwoch,

3. Juni 1981,20.00 Uhr, im kleinen Sitzungszimmer statt.

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG ßebauungsplanänderung "Nörrenpfad u. Buchenstück" der Ortsgemeinde Eitelborn

Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungsplanes. Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 14.5.1981, Az.: 610-13 nachstehende Ge­nehmigung erteilt:

Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I. S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebau!echt vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung

zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181), die Genehmi­gung erteilt.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die Begründung und die ge­änderten Textfestsetzungen.

Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fassung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Be­bauungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechts­verbindlich wird.

Die Änderungsunterlagen (Text und Begründung) können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9, 5430 Montabaur (Bauamt) während den Dienststunden einge­sehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.

§ 44 c Bundesbaugesetz ( Auszug )

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungs­pflichtigen beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die

in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a Bundesbaugesetz ( Auszug )

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekannt­machung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorscnriften'über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächen­nutzungsplanes oder der Satzung.

§ 24, Abs. 6 Gemeindeordnung ( Auszug )

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe ( § 22, Abs. 1 ) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 )

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:

Gemarkung: Eitelborn Flur: 10

Flurstücke: 290, 291,292, 293, 294, 295 Fußweg, 296, 297,

298, 299, 300, 301,302, 303, 304, 305, 306,

307, 308, 309, 310, 311, 312, 313, 314, 315,

316, 317, Steinstr., 318,319, 320, 321,322,

323, 324, 325, 326 Weg, 332, 333.

Die Änderung bezieht sich auf den Teilbereich des Bebauungs­plangebietes "Nörrenpfad" und entlang der "Steinstraße").

Eitelborn, den 21. Mai 1981 Hümmerich, Ortsbürgermeister

SC 1919 Eitelborn . MITGLIEDERVERSAMMLUNG - Am Freitag, dem 29. Mai 1981, um 20.00 Uhr, findet im Vereinslokal "Zur Sporkenburg" eine außerordentliche