Montabaur -11- 22/81
AUGST
EITELBORN
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Sitzung des Ortsgemeinderates
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Eitelborn findet am Freitag, 5. Juni 1981, 19.00 Uhr, im Sitzungssaal des Gemeindehauses statt.
Tagesordnung: I. ÖFFENTLICHE SITZUNG
1. Beratung und Beschlußfassung über die Bedenken und Anregungen zum Bebauungsplan "Wässer" im Rahmen des Anhörverfahrens der Träger öffentlicher Belange gern. § 2 Abs. 5 BBauG
2. Beratung und Beschlußfassung über die Bedenken und Anregungen zum Bebauungsplan "Wässer" im Rahmen der Bürgerbeteiligung gern. § 2 a BBauG
3. Beratung und Beschlußfassung über die Bebauungsplanänderung "Helfensteinstraße und Bodenweg" als Satzung gern.
§ 10 BBauG
4. Beratung und Beschlußfassung über die Festsetzung des Anteils der Ortsgemeinde am beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau des Hohlweges sowie über die Erhebung von Ausbaubeiträgen
5. Genehmigung einer überplanmäßigen Ausgabe für das Haushaltsjahr 1981
6. Änderung des Bebauungsplanes "Streimerich"
7. Eingabe der Anlieger zum Ausbau des Streimerichweges
8. Information des Ortsgemeinderates über den Ausgang des Verwaltungsrechtsstreites über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für den Hunselweg und gleichzeitige Aufzeichnung über Auswirkungen bei der Abrechnung der Erschließungsmaßnahme "Gartenstraße"
9. Verschiedenes
II. NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG
1. Vergabeentscheidungen zum Ausbau der Friedhofshalle
2. Vergabeentscheidungen zur Renovierung des ehern. Rathauses
3. Anträge zur Erschließungsabrechnungen
4. Maßnahmen zur Durchführung des Baulandumlegungsverfahrens - Rest Helfensteinstraße
5. Verschiedenes
5411 Eitelborn, 19. Mai 1981 Hümmerich, Ortsbürgermeister HINWEIS:
Die nächste Fraktionssitzung der FWG findet am Mittwoch,
3. Juni 1981,20.00 Uhr, im kleinen Sitzungszimmer statt.
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG ßebauungsplanänderung "Nörrenpfad u. Buchenstück" der Ortsgemeinde Eitelborn
Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungsplanes. Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 14.5.1981, Az.: 610-13 nachstehende Genehmigung erteilt:
Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I. S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebau!echt vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung
zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181), die Genehmigung erteilt.
Bestandteil dieser Genehmigung sind die Begründung und die geänderten Textfestsetzungen.
Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fassung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
Die Änderungsunterlagen (Text und Begründung) können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9, 5430 Montabaur (Bauamt) während den Dienststunden eingesehen werden.
Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.
§ 44 c Bundesbaugesetz ( Auszug )
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a Bundesbaugesetz ( Auszug )
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorscnriften'über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
§ 24, Abs. 6 Gemeindeordnung ( Auszug )
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe ( § 22, Abs. 1 ) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 )
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:
Gemarkung: Eitelborn Flur: 10
Flurstücke: 290, 291,292, 293, 294, 295 Fußweg, 296, 297,
298, 299, 300, 301,302, 303, 304, 305, 306,
307, 308, 309, 310, 311, 312, 313, 314, 315,
316, 317, Steinstr., 318,319, 320, 321,322,
323, 324, 325, 326 Weg, 332, 333.
Die Änderung bezieht sich auf den Teilbereich des Bebauungsplangebietes "Nörrenpfad" und entlang der "Steinstraße").
Eitelborn, den 21. Mai 1981 Hümmerich, Ortsbürgermeister
SC 1919 Eitelborn . MITGLIEDERVERSAMMLUNG - Am Freitag, dem 29. Mai 1981, um 20.00 Uhr, findet im Vereinslokal "Zur Sporkenburg" eine außerordentliche

