Montabaur 10/22/81
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Holler über den Schutz des Ortsbildes vom 25. Mai 198t
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 23.April 1981 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S-. 419) zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.1978 (GVBi. S. 77o, 1979 S. 22 - BS 2010-1) in Verbindung mit § 123 Absatz 1 Ziff. 5 und 6 der Landesbauordnung für Rhein land-Pfalz (LBauO) vom 27.2.1974 (GVBI. 1974 S. 53) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 8.5.1981 hiermit bekanntgemacht wird.
§1 - Schutz des Ortsbildes
(1) Zum Schutz des Oitsbildes sind die nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke sowie Baulücken und sonstige unbebaute Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage ordnungsgemäß zu unterhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Flächen sind so instandzuhalten, daß sie nicht in einen verwahrlosten Zustand geraten. Zu diesem Zweck sind sie insbesondere tan Abfall, sonstigem Unrat, Gerümpel und Unkraut freizuhahen.
(3) Grünflächen sind regelmäßig abzumähen.
Hecken, Büsche und Bäume sind so zu beschneiden, daß keine Äste und Zweige auf Bürgersteige oder öffentliche Verkehrsflächen Überhängen.
§ 2 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 1 dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.ooo DM geahndet werden (i 24 Abs. 5 GemO).
Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 2. Jan. 1975 (BGBl. I S. 8o), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.10.1978 (BGBl. I S. 1465) in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Ordnungswidrigkeit nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
§ 3 - Zwangsmittel
Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Polizeiverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 29.6.1973 (GVBI. S. 18o), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.6.1978 (GVBI. S. 445).
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Holler, den 25. Mai 1981 Molsberger,
Genehmigt. Ortsbürgermeister
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
in Montabaur
Montabaur, 8.5.1981
I.A. Müller
(Siegel)
HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgrunde (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO- vom 14.1 2.
1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landes- yesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 77o).
Kranken- und Altengottesdienst in Wirzenborn
Am Sonntag, dem 31. Mai 1981 findet um 17.00 Uhr in Wirzenborn ein Gottesdienst für alte und kranke Menschen aus den Pfarreien Holler, Stahlhofen und Gackenbach statt. Es besteht während des Gottesdienstes die Möglichkeit, das Sakrament der Krankensalbung zu empfangen. Die Hin- und Rückfahrt sollte selbst organisiert werden. Wer keine Fahrgelegenheit hat, kann sich ans Pfarrbüro Holler, Tel. 3495, wenden.
Pfingstturnier und Jugendsichtungsturnier beim TC Holler
Zur Vorbereitung auf die beiden Turniere findet am Freitag, dem 29. Mai 1981 um 20.00 Uhr in der Gaststätte Tenniscenter in Montabaur eine wichtige Besprechung statt.
Freiwillige Feuerwehr Holler
Am Samstag, dem 30.5.1981 um 20.00 Uhr, zeigt die Feuerwehr im Gerätehaus Filme und Dias von ihren letzten Ausflügen,
Alle Interessenten sind herzlich eingeladen.
STAHLHOFEN:
BERICHT ÜBER DIE SITZUNG DES ORTSGEMEINDERATES STAHLHOFEN vom 20.5.1981
Änderung des Bebauungsplanes „Im oberen Wiesengrund" beschlossen
Der Rat beschloß die Verschiebung der Baugrenze im Bereich des Flurstückes Nr. 84, Flur 29 an die Erschließungsstraße.
Dies bedeutet, daß die Baugrenze bis auf einen Abstand von 3 m an die bestehende bzw. geplante Erschließungsstraße herangerückt wird. Eine entsprechende Änderung des Bebauungsplanes „Im oberen Wiesengrund" 1. Abschnitt, wurde beschlossen.
Flächennutzungsplan dir Verbandsgemeinde Montabaur zur Kenntnis genommen
Dem Rat wurde der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur vorgelegt.
Durch den Rat wurde angeregt, daß der Bereich, der derzeit als „Sportplatz" ausgewiesen wird, die Bezeichnung „Sportgelände" erhält.
Hierdurch will man sicherstellen, daß man auch die Möglichkeit erhält, ein Gebäude das zur Bewirtschaftung des Geländes erforderlich ist, zu errichten (Umkleidegebäude/Geräteräume)
Forstwirtschaftsergebnis 1980 bekanntgegeben
Ortsbürgermeister Pehl gab dem Rat die abschließend ermittelten Zahlen für das Forstwirtschaftsjahr 1980 bekannt. Den Ausführungen von Ortsbürgermeister Pehl war zu entnehmen, daß Mehreinnahmen von 7.819,- DM und überplanmäßige Ausgaben v-on 4.909,- DM zu einem Überschuß von 3.910,- DM führten.

