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Montabaur 10/22/81

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Holler über den Schutz des Ortsbildes vom 25. Mai 198t

Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 23.April 1981 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S-. 419) zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung der Ge­meindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.1978 (GVBi. S. 77o, 1979 S. 22 - BS 2010-1) in Verbindung mit § 123 Absatz 1 Ziff. 5 und 6 der Landesbauordnung für Rhein land-Pfalz (LBauO) vom 27.2.1974 (GVBI. 1974 S. 53) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 8.5.1981 hiermit bekanntgemacht wird.

§1 - Schutz des Ortsbildes

(1) Zum Schutz des Oitsbildes sind die nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke sowie Baulücken und sonstige unbebaute Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage ordnungsge­mäß zu unterhalten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Flächen sind so instandzuhalten, daß sie nicht in einen verwahrlosten Zustand geraten. Zu diesem Zweck sind sie insbesondere tan Abfall, sonstigem Un­rat, Gerümpel und Unkraut freizuhahen.

(3) Grünflächen sind regelmäßig abzumähen.

Hecken, Büsche und Bäume sind so zu beschneiden, daß keine Äste und Zweige auf Bürgersteige oder öffentliche Verkehrs­flächen Überhängen.

§ 2 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 1 dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwider­handelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.ooo DM geahndet werden (i 24 Abs. 5 GemO).

Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 2. Jan. 1975 (BGBl. I S. 8o), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.10.1978 (BGBl. I S. 1465) in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Ordnungswidrigkeit nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

§ 3 - Zwangsmittel

Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Polizeiverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 29.6.1973 (GVBI. S. 18o), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.6.1978 (GVBI. S. 445).

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt­machung in Kraft.

Holler, den 25. Mai 1981 Molsberger,

Genehmigt. Ortsbürgermeister

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises

in Montabaur

Montabaur, 8.5.1981

I.A. Müller

(Siegel)

HINWEIS:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgrunde (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Be­zeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung be­gründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO- vom 14.1 2.

1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landes- yesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreis­ordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 77o).

Kranken- und Altengottesdienst in Wirzenborn

Am Sonntag, dem 31. Mai 1981 findet um 17.00 Uhr in Wirzen­born ein Gottesdienst für alte und kranke Menschen aus den Pfarreien Holler, Stahlhofen und Gackenbach statt. Es besteht während des Gottesdienstes die Möglichkeit, das Sakrament der Krankensalbung zu empfangen. Die Hin- und Rückfahrt sollte selbst organisiert werden. Wer keine Fahrgelegenheit hat, kann sich ans Pfarrbüro Holler, Tel. 3495, wenden.

Pfingstturnier und Jugendsichtungsturnier beim TC Holler

Zur Vorbereitung auf die beiden Turniere findet am Freitag, dem 29. Mai 1981 um 20.00 Uhr in der Gaststätte Tennis­center in Montabaur eine wichtige Besprechung statt.

Freiwillige Feuerwehr Holler

Am Samstag, dem 30.5.1981 um 20.00 Uhr, zeigt die Feuerwehr im Gerätehaus Filme und Dias von ihren letzten Ausflügen,

Alle Interessenten sind herzlich eingeladen.

STAHLHOFEN:

BERICHT ÜBER DIE SITZUNG DES ORTSGEMEINDERATES STAHLHOFEN vom 20.5.1981

Änderung des BebauungsplanesIm oberen Wiesengrund" beschlossen

Der Rat beschloß die Verschiebung der Baugrenze im Bereich des Flurstückes Nr. 84, Flur 29 an die Erschließungsstraße.

Dies bedeutet, daß die Baugrenze bis auf einen Abstand von 3 m an die bestehende bzw. geplante Erschließungsstraße heran­gerückt wird. Eine entsprechende Änderung des Bebauungspla­nesIm oberen Wiesengrund" 1. Abschnitt, wurde beschlossen.

Flächennutzungsplan dir Verbandsgemeinde Montabaur zur Kenntnis genommen

Dem Rat wurde der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur vorgelegt.

Durch den Rat wurde angeregt, daß der Bereich, der derzeit alsSportplatz" ausgewiesen wird, die BezeichnungSportge­lände" erhält.

Hierdurch will man sicherstellen, daß man auch die Möglichkeit erhält, ein Gebäude das zur Bewirtschaftung des Geländes er­forderlich ist, zu errichten (Umkleidegebäude/Geräteräume)

Forstwirtschaftsergebnis 1980 bekanntgegeben

Ortsbürgermeister Pehl gab dem Rat die abschließend ermittel­ten Zahlen für das Forstwirtschaftsjahr 1980 bekannt. Den Aus­führungen von Ortsbürgermeister Pehl war zu entnehmen, daß Mehreinnahmen von 7.819,- DM und überplanmäßige Aus­gaben v-on 4.909,- DM zu einem Überschuß von 3.910,- DM führten.