Montabaur 23/21 / 81
dieser Satzung eigangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.ooo DM geahndet werden (5 24 Abs. 5 GemO).
Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 2. Jan. 1975 (BGBl. I S. 8o), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.1o.1978 (BGBl. I S. 1465) in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Ordnungswidrigkeit nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
§ 3 - Zwangsmittel
Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Polizeiverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 29.6.1973 (GVBI. S. 18o), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.6.1978 (GVBI. S. 445).
§ 4 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Daubach, den 15. Mai 1981
Frink, Ortsbürgermeis.er
Genehmigt: Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur Montabaur, den 30.4.1981 (Siegel) i.A. Müller
HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO- vom 14.1 2.
1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 77o).
Blutspende des DRK Daubach
Am 21. Mai 1981 von 17.00 bis 20.30 Uhr findet in der Schule von Horbach unser nächster Blutspendetermin statt.
Wir bitten die Bevölkerung um zahlreiche Beteiligung.
HOLLER
Öffentliche Bekanntmachung - Satzung der Ortsgemeinde Holler zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungsanlagen ( Ausbaubeiträge) vom 19. Mai 1981.
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dez. 1973 (GVBI. S. 4I9 ,
BS 2020-1) zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 21.12.1978 (GVBI. S. 770) sowie des § 1 Abs. 1 und der §§ 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 2. Sept.1977 (GVBI. S. 306, BS 610-10), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 21.12.1978 (GVBI. S. 745) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur vom 11. Mai 1981 hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungsanlagen (Ausbaubeiträge) vom 7.8.1978 wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs 2 wird um die nachstehenden Sätze 3, 4 und 5 ergänzt: „Sofern für Gebiete, die durch einzelne Ausbaumaßnahmen
erschlossen werden, eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der beitragsfähige Aufwand abweichend von Satz 1 nach den Geschoßflächen verteilt.
Für die Ermittlung der Geschoßflächen gilt § 7 Abs. 3. Bei Grundstücken in Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach Abs. 1 ermittelte Geschoßfläche mit 140 v.H. angesetzt. das gleiche gilt für überwiegend gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten."
§ 2
Diese Satzungsänderung tritt rückwirkend ab 1.1.1976 in Kraft.
Holler, 19. Mai 1981 Ortsgemeinde Holler
Molzberger, Bürgermeister
Genehmigt
gemäß § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz Montabaur, den 11. Mai 1981 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises (Siegel) i.A. Schmidt, Oberamtsrat HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz GemO - vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez 1978 (GVBI. S. 770).
SV "Fortuna" Holler - Abteilung Alte Herren
Am Samstag, 23.5.1981, spielen wir in Meudt gegen die dortige Alte-Herrenmannschaft.
Anstoß: 16.30 Uhr.
Musikverein Holler e.V.
"Waldfest des Musikvereins Holler an Christi Himmelfahrt am 28.5.1981 beim Kreuz am Wald".
Am Donnerstag, dem 28. Mai 1981 "Christi Himmelfahrt" findet im Anschluß an den Gottesdienst beim Kreuz am Wald gegen 10.30 Uhr das traditionelle Waldfest des Musikvereins Holler statt. An diesem Waldfest wirken als Gäste der Spielmannszug derFreiwilligen Feuerwehr Niederelbert, der Spielmannszug der Freiwilligen Feuerwehr Nentershausen, der Musikverein der Freiwilligen Feuerwehr Weltersburg und der Fanfarenzug "Grün-Weiß" Bad Salzig mit.
Bei schlechter Witterung findet die Veranstaltung in der Sport- und Kulturhalle statt.
STAHLHOFEN
M.G.V. "Concordia" Stahlhofen
Alle Ausflugsteilnehmer an der Fahrt nach Kirchdorf /Tirol vom 28.5.81 bis 31.5.81 bitten wir zu einem allgemeinen Informationsgespräch in unser Vereinslokal V. Ferdinand am Montag, dem 25.5.1981, abends 20.00 Uhr.
UNTERSHAUSEN
Öffentliche Bekanntmachung - Sitzung des Ortsgemeinderates
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Untershausen findet am Dienstag, 26. Mai 1981, 17.00 Uhr, im Rathaus in Montabaur,
3. Etage, Besprechungszimmer statt.
Tagesordnung: NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG
1. Prüfung der Jahresrechnung 1979
2. Stellungnahme des Rates zum Plan über die Ausweisung von Reitwegen
3. Grundstücksangelegenheit
4. Grundstücksangelegenheit
5. Verschiedenes
5431 Untershausen, 19.5.81 Müller, Ortsbürgermeister

