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Montabaur 17/21 / 81

Nachdem der Rat sich mit dem Sachverhalt befaßt hatte, beschloß er im Interesse der Bauinteressenten und unter Abwägung der Vor- und Nachteile bei der alten und neuen Führung der Kreis­straße einstimmig:

1. Der Konzeption des Bebauungsplanes auf der bisherigen Grundlage und der Beibehaltung der Kreisstraße wird zuge­stimmt.

2. Die Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange werden berücksichtigt.

3. Es soll eine unverzügliche Offenlage des Bebauungsplanes erfol­gen, damit im Laufe des Jahres sowohl das Bebauungsplan- und das Umlegungsverfahren abgeschlossen werden kann.

Flurbereinigungsverfahren Oberelbert

Auch mit diesem Verfahren befaßte sich der Rat. Er nahm zur Kenntnis, daß bei der oberen Flurbereinigungsbehörde - der Be­zirksregierung- ein Termin stattgefunden hat, in dem ein Kompro­miß für die Fortführung der Kreisstraße in der freien Feldflur gefunden worden war. Der vorgesehene Damm im unteren Teil der Wiesen wird um 3 m abgesenkt. Außerdem wird der Radius verkleinert. Diesem Kompromiß stimmte der Rat zu. Er bat Herrn Epping vom Kulturamt, daß das Verfahren nunmehr zügig vorangehen möge.

Öffentliche Bekanntmachung

3. Satzung der Ortsgemeinde Oberelbert zur Änderung der Sat­zung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 19. Mai 1981

Der Ortsgemeinderat Oberelbert hat am 24. April 1981 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.Dez. 1973 (GVBI. S. 419, BS 2020-1), zuletzt geändert durch Landes­gesetz vom 21.12.1978 (GVBI. S. 770) sowie des § 1 Abs. 1 und der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland- Pfalz in der Fassung vom 2. Sept. 1977 (GVBI. S. 306, BS 610-10), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 21.12.1978 (GVBI.S. 745), die folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur vom 11.5.1981 hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Die Satzung der Ortsgemeinde Oberelbert über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsge­meinde Oberelbert vom 5.9.1975, geändert durch die Satzungen vom 12.8.1976 und vom 22.8.1978 wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 10 erhält folgende Fassung:

,, (10) Steht der Ortsgemeinde kein Totengräber zur Verfügung, so sind anstelle der Bestattungsgebühren gern. § 3 Abs. 1 Buch­stabe a) und b) sowie Abs. 6 Grabbereitungskosten in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu zahlen. Sonstige Bestattungs­gebühren bleiben unverändert.

Die vorgesehene nochmalige Erhöhung der Bestattungsgebühren nach § 8 Abs. 2 entfällt".

§2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt­machung in Kraft.

5431 Oberelbert, 19. Mai 1981 Ortsgemeinde Oberelbert Weyand, Ortsbürgermeister

HINWEIS:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­

den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Mon­tabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeinde­ordnung von Rheinland-Pfalz -GemO vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 770).

Feuerwehr Oberelbert

Wegen einer Urlaubskurzreise vom 23. Mai bis 28. Mai 1981 ist die Freiwillige Feuerwehr Oberelbert nur beschränkt einsatzfähig. Wir bitten daher bei Bedarf in jedem Fall die Feuerwehr über die Notrufnummer 110 oder 112 zu alarmieren.

SV Oberelbert 1928 e.V., Abt. Alte Herren

Am Samstag, dem 23.5.1981 findet unser Freundschaftsspiel gegen Eitelborn, 16.30 Uhr in Eitelborn,statt. Die Spieler treffen sich um 16.00 Uhr im Vereinslokai Borchardt.

Unser Freundschaftsspiel gegen Welschneudorf findet am Mitt­woch, dem 27.5.1981, um 18.30 Uhr in Oberelbert statt und nicht wie vorher bekanntgegeben, am Freitag, dem 29.5.1981

Aqsflug der Freiwilligen Feuerwehr

Es wird nochmals an den Abfahrtstermin Samstagnacht, 3.30 Uhr, ab Gerätehaus für unsere Ausflugsfahrt erinnert.

Möhnenclub

Am Dienstag, 2.6.1981, unternehmen wir unsere diesjährige Wanderung. Treffpunkt: 14.15 Uhr an der Kirche.

Anmeldungen werden erbeten bis spätestens zum 31.5. bei den Vorstandsmitgliedern Marianne Jung, Thekla Trees, Ursula Michaels, Johanna Bendel, Adele Spitzhorn und Christel Lotz.

Als Unkostenbeitrag werden 4,- DM bei der Anmeldung erhoben. Wer an der Wanderung nicht teilnehmen will, kann ab 20.00 Uhr im Vereinslokal Borchart an der Abschlußfeier teilnehmen.

WELSCHNEU00RF:

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Ge­meindeabgaben für das Kalenderjahr 1981

(Festsetzung der Grundsteuer gemäß § 27 Abs. 3 des Grund­steuergesetzes vom 7.8.1973 - BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 - vom 14.12.1976 BGBl. I.S. 3341 -. der Hundesteuer gern. § 9 Hundesteuergesetz in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland- Pfalz vom 28.7.1970 in der derzeit geltenden Fassung)

Die Ortsgemeinde Welschneudorf erhebt im Kalenderjahr 1981

die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1980.

Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt

3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letz­ten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgaben­schuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffent­liche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegan­gen wäre.

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