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Montabaur 16 / 20 / 81

GACKENBACH:

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeinde abgaben für das Kalenderjahr 1981

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grund­steuergesetzes vom 7.8.1973 BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung -EGAO 1977 - vom 14.12.1976 BGBl. I S. 3341 - der Hunde­steuer gern. § 9 Hundesteuergesetz in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gern.

§ 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28.7.1970 in der derzeit geltenden Fassung)

Zu dieser Veranstaltung laden wir alle Mitbürger und ehe­maligen Mitarbeiter herzlich ein. Vom Erlös des Festes wollen wir die überalterten Spielgeräte erneuern.

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Orts­gemeinde Niederelbert für das Jahr 1981 vom 8.5.1981

I.

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeinde­ordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI, S.419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 30.4.1981 hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Die Ortsgemeinde Gackenbach erhebt im Kalenderjahr 1981

die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirt­schaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermö­gens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1980.

Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt.

Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt,

3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Falls aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Ver­öffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 5430 Mon­tabaur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Wider­spruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.

Gackenbach, 12.5.1981 Wilhelmi, Ortsbürgermeister

ELBERTGEMEINDEN

Kindergarten Niederelbert

Vor 75 Jahren, am 28.5.1906,wurde unser Kindergarten mit 74 Kindern bezogen. Dieses Jubiläum möchten wir gerne am 17. Mai feiern. Wir haben folgendes Programm:

10.00 Uhr Dankhochamt in der Pfarrkirche Niederelbert 14.30 Uhr Theaterstück:Die kleine Hexe" in der Turnhalle Niederelbert, anschl. Cafeteria, Verlosung und Geschicklichkeits­

parcours.

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1981 wird im

VERWALTUNGSHAUSHALT

in der Einnahme auf 1.144.000,-DM

in der Ausgabe auf 1.144.000,-DM

VERMÖGENSHAUSHALT

in der Einnahme auf 1.376.000,-DM

in der Ausgabe auf 1.376.000,-- DM festgesetzt.

§ 2

Kredite werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§4

Kassenkredite werden nicht beansprucht.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haus­haltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. GRUNDSTEUER

a) für die land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe (Grundsteuer A) 220 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 240 v.H.

2. GEWERBESTEUER:

a) nach Gewerbeertrag und Gewerbe­kapital 300 v.H.

3. Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

für den ersten Hund 48,~ DM

für den zweiten Hund 72,- DM

für jeden weiteren Hund 96,-DM

II.

GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG:

Die nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 4I9) erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Nieder­elbert für das Haushaltsjahr 1981 wird hiermit erteilt:

IV. Zu den festgesetzten Steuersätzen (Hebesätzen)

1. GRUNDSTEUER

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A)

b) für Grundstücke (B)

2. GEWERBESTEUER nach Gewerbeertrag und -kapital 5430 Montabaur, den 30.4.1981 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises

Abt. 1 Az. 029/901-10 (L.S.) Im Aufträge:

Meckel

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 18.5.1981 bis 29.5.1981 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 23, öffentlich aus.

Niederelbert, den 8.5.1981 Ortsgemeindeverwaltung

Niederelbert: Hübinger, Ortsbürgerm

Hebesatz 220 v.H. Hebesatz 240 v.H.

Hebesatz 300 v.H.

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