Montabaur 16 / 20 / 81
GACKENBACH:
Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeinde abgaben für das Kalenderjahr 1981
(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung -EGAO 1977 - vom 14.12.1976 BGBl. I S. 3341 - der Hundesteuer gern. § 9 Hundesteuergesetz in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gern.
§ 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28.7.1970 in der derzeit geltenden Fassung)
Zu dieser Veranstaltung laden wir alle Mitbürger und ehemaligen Mitarbeiter herzlich ein. Vom Erlös des Festes wollen wir die überalterten Spielgeräte erneuern.
Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Niederelbert für das Jahr 1981 vom 8.5.1981
I.
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI, S.419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 30.4.1981 hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Die Ortsgemeinde Gackenbach erhebt im Kalenderjahr 1981
die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1980.
Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt.
Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn
1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,
2. der Abgabenschuldner wechselt,
3. der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert,
4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.
Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.
Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Falls aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 5430 Montabaur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.
Gackenbach, 12.5.1981 Wilhelmi, Ortsbürgermeister
ELBERTGEMEINDEN
Kindergarten Niederelbert
Vor 75 Jahren, am 28.5.1906,wurde unser Kindergarten mit 74 Kindern bezogen. Dieses Jubiläum möchten wir gerne am 17. Mai feiern. Wir haben folgendes Programm:
10.00 Uhr Dankhochamt in der Pfarrkirche Niederelbert 14.30 Uhr Theaterstück: „Die kleine Hexe" in der Turnhalle Niederelbert, anschl. Cafeteria, Verlosung und Geschicklichkeits
parcours.
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1981 wird im
VERWALTUNGSHAUSHALT
in der Einnahme auf 1.144.000,-DM
in der Ausgabe auf 1.144.000,-DM
VERMÖGENSHAUSHALT
in der Einnahme auf 1.376.000,-DM
in der Ausgabe auf 1.376.000,-- DM festgesetzt.
§ 2
Kredite werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Kassenkredite werden nicht beansprucht.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. GRUNDSTEUER
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A) 220 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 240 v.H.
2. GEWERBESTEUER:
a) nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital 300 v.H.
3. Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
für den ersten Hund 48,~ DM
für den zweiten Hund 72,- DM
für jeden weiteren Hund 96,-DM
II.
GENEHMIGUNG DER HAUSHALTSSATZUNG:
Die nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 4I9) erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Niederelbert für das Haushaltsjahr 1981 wird hiermit erteilt:
IV. Zu den festgesetzten Steuersätzen (Hebesätzen)
1. GRUNDSTEUER
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A)
b) für Grundstücke (B)
2. GEWERBESTEUER nach Gewerbeertrag und -kapital 5430 Montabaur, den 30.4.1981 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Abt. 1 Az. 029/901-10 (L.S.) Im Aufträge:
Meckel
III.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 18.5.1981 bis 29.5.1981 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 23, öffentlich aus.
Niederelbert, den 8.5.1981 Ortsgemeindeverwaltung
Niederelbert: Hübinger, Ortsbürgerm
Hebesatz 220 v.H. Hebesatz 240 v.H.
Hebesatz 300 v.H.
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