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Montabaur 14/20/81

KADENBACH:

Sportfreunde Germania Kadenbach 1910

Wir möchten schon heute auf die Einweihung unseres Sportler­heimes auf dem Sportplatz in Kadenbach hinweisen. Nach einer Bauzeit von nur einem Jahr ist es am 23. Mai 1981 nun soweit, daß wir das Gebäude in Betrieb nehmen können. Im Rahmen einer Einweihungsfeier wird das Sportheim der Öffentlichkeit vorgestellt.und wir möchten alle Einwohner aus Kadenbach und Umgebung recht herzlich einladen.

Schon heute wollen wir auch auf den Sonntag, 24. Mai 1981. hinweisen, an dem unter anderem die C-Jugend Kreisauswahl aus dem Kreis Koblenz gegen die Auswahl des Kreises Wester­wald trifft. Die Rahmenspiele,die diese Begegnung um 16.00 Uhr umgeben, werden wir ebenfalls im nächsten Wochenblatt mitteilen.

NEUHÄUSEL:

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Neuhäusel zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschlie­ßungsanlagen (Ausbaubeiträge) vom 27. April 1981

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeord­nung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dez. 1973 (GVBI. S. 4I9 ,

BS 2020-1) zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 21.12.1978 (GVBI. S. 770) sowie des § 1 Abs. 1 und der §§ 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 2. Sept.1977 (GVBI. S. 306, BS 610-10), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 21.12.1978 (GVBI. S. 745) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisver­waltung des Westerwaldkreises in Montabaur vom 15.4.1981 hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungsanlagen (Ausbaubeiträge) vom 7.8.1978 wird wie folgt geändert:

§ 6 Abs. 2 wird um die nachstehenden Sätze 3, 4 und 5 ergänzt: Sofern für Gebiete, die durch einzelne Ausbaumaßnahmen erschlossen werden, eine unterschiedliche bauliche oder sonstige

Nutzung zulässig ist, wird der beitragsfähige Aufwand abwei­chend von Satz 1 nach den Geschoßflächen verteilt.

Für die Ermittlung der Geschoßflächen gilt § 7 Abs. 3. Bei Grundstücken in Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach Abs. 1 ermittelte Geschoßfläche mit 140 v.H. angesetzt, das gleiche gilt für überwiegend gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten."

§ 2

Diese Satzungsänderung tritt rückwirkend ab 1.1.1965 in Kraft. Neuhäusel, den 27. April 1981 Ortsgemeinde Neuhäusel Hümmerich, Ortsbürgermeister

GENEHMIGT:

gemäß § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland- Pfalz

Montabaur, den 15. April 1981 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Siegel im Aufträge:

Schmidt, Oberamtsrat

HINWEIS:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach

dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Mon­tabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeinde­ordnung von Rheinland-Pfalz -GemO vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 770).

Wettbewerb:Unser Dorf soll schöner werden"

Unsere Gemeinde nimmt in diesem Jahr wieder an dem Wett- j bewerbUnser Dorf soll schöner werden" teil. Die im Rahmen : dieses Wettbewerbs eingesetzte Bewertungskommission wird am Dienstag, dem 19. Mai 1981. unsere Gemeinde besichtigen. Dank der vorbildlichen Unterstützung durch die Einwohner konnte die Ortsgemeinde Neuhäusel in den vergangenen Jah­ren beachtliche Erfolge im Wettbewerb erzielen. ]

An alle Einwohner wird die herzliche Bitte gerichtet, auch im diesjährigen Wettbewerb unser Bemühen um ein gutes Abschnei­den zu unterstützen und sich der Pflege der Vorgärten sowie der Sauberhaltung der Straßen und Bürgersteige in besonderem Maße anzunehmen.

Hundebesitzer

Es gehen mir immer wieder Beschwerden darüber zu, daß die Bürgersteige durch Hundekot verunreinigt werden. Auch der Kinderspielplatz bleibt unverständlicherweise von diesen Verun­reinigungen nicht verschont. Jeder Hundebesitzer mag sich einmal! die Frage stellen, ob er selbst es wohl hinnehmen wird,wenn andere Hundehalter ihm zumuten, ständig den Hundekot auf dem Bürgersteig vor seinem Anwesen oder auf seinem Grund­stück zu entfernen. Bei einigem guten Willen dürfte es nicht schwerfallen, diese Verunreinigungen, die anderen Bürgern zur Belästigung werden und insbesondere auf dem Kinderspielplatz unsere Kleinsten gesundheitlich gefährden, zu vermeiden.

Zur Vermeidung von Anzeigen richte ich deshalb an die Hunde­besitzer die dringende Bitte, die Tiere künftig so zu halten,daß kein Anlaß mehr zu Beschwerden wegen verschmutzter Bürger­steige besteht. Insbesondere wird im Interesse der Gesundheit unserer Kinder erwartet, daß die Hunde unbedingt vom Kinder­spielplatz ferngehalten werden.

Abfallkörbe

Die von der Gemeinde im Ort und auf dem Friedhof abgestell- ten Abfallbehälter werden von bestimmten Personen immer ; wieder zum Ablagern von Hausmüll mißbraucht. Obwohl an dieser Stelle mehrmals auf das verbotswidrige Handeln dieser Personen hingewiesen worden ist, nimmt man von dieser Unsitte keinen Abstand. Es kann nicht Aufgabe der von der Allgemein- heit besoldeten Gemeindebediensteten sein, ständig den Müll ein­zelner Einwohner zu beseitigen. Spllten die betreffenden Perso- ; nen weiterhin ihren Hausmüll in die Abfallkörbe bringen, wer- i den sie zur Anzeige gebracht.

Verbotener Durchgangsverkehr

Es werden mir ständig Beschwerden vorgetragen, daß für den Durchgangsverkehr gesperrte Ortsstraßen insbesondere von aus­wärtigen Kraftfahrzeugen durchfahren werden. Vor allem läßt j sich dieses verkehrswidrige Verhalten in der StraßeUnter dem ; Dorf" und in der Kadenbacher Straße feststellen. Es wird ein- i i dringlich darauf hingewiesen, daß die ständige Mißachtung der j Verbotsschilder künftig nicht mehr hingenommen wird. Sollten Kraftfahrer weiterhin die für die Durchfahrt gesperrten Orts­straßen widerrechtlich benutzen, haben sie mit Konsequenzen zu rechnen.