Montabaur .11/20/81
1860, 1861, 1862, 1863, 1864, 1865, 1873/6, 1874, 1875, 1876, 1877, 1878, 1879, 1880, 1881, 1882, 1883, 1884 und Grabrnparzellen 2653, 2654, 2655 tlw. und Wegeparzelle 2648 tlw.
§2
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen
1„) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen der Grundstücke nicht vorgenommen werden;
2.) nicht genehmigungsbedürftige aber wertsteigernde bauliche Anlagen nicht errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen nicht vorgenommen werden;
3J genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nicht errichtet; geändert oder beseitigt werden.
§3
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§4
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens nach zwei Jahren nach dem Tag ihrer Bekanntmachung.
Ruppach-Goldhausen, 12. Mai 1981 (S.) Ferdinand, Ortsbürgermeister
GENEHMIGT:
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur
Montabaur, den 30. April 1981 Im Aufträge: Weidenfeller Siegel
HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz, GemO vom 14.12.1973 (GVBI.
S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 770)
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Aug. 1976 (BGBl. I S. 2257, berichtigt in BGBl. I S. 3617), geändert durch Art. 9 Nr. 1 der Vereinfachungsnovelle vom 3.12.1976 (BGBl. I S. 3281) und Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebau recht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) beim Zustandekommen dieser Satzung ist un- beachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Satzung gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der
Satzung verletzt worden sind (§ 155 a BBauG).
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesbaugesetzes -BBauG- über die fristgerechte Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bei mehr als vierjähriger Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen.
Ruppach-Goldhausen, 12. Mai 1981 Ferdinand, Ortsbürgermeister
Hinweise zum Inhalt der Veränderungssperre
Der Ortsgemeinderat Ruppach-Goldhausen hat am 5.3.1981 für das Gebiet Flur 6 und Flur 18 in der Gemarkung Ruppach eine Veränderungssperre beschlossen.
Die Satzung wird in dieser Ausgabe des Wochenblattes öffentlich bekanntgemacht, also in ihrem vollen Wortlaut abgedruckt.
Die folgenden Hinweise dienen nur zum besseren Verständnis des Satzungstextes, erzeugen also keine rechtlichen Wirkungen:
1. ZWECK DER VERÄNDERUNGSSPERRE:
Durch die Veränderungssperre soll erreicht werden, daß während der Zeit, in der sich der o.a. Bebauungsplan in der Aufstellung befindet,also noch nicht verbindlich ist,keine Maßnahmen durchgeführt werden, die den späteren Festsetzungen des Bebauungsplanes zuwiderlaufen. Man will also verhindern.daß eine spätere Verwirklichung des Bebauungsplanes dadurch unmöglich gemacht wird, daß in der Zwischenzeit bauliche Veränderungen vorgenommen werden.
2. DER GELTUNGSBEREICH DER VERÄNDERUNGSSPERRE
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus § 1 der Satzung. Es sind dort die einzelnen Grundstücke aufgeführt, die von der Veränderungssperre erfaßt werden,
3. DIE VERBOTE DER VERÄNDERUNGSSPERRE Durch die Veränderungssperre werden die aus § 2 der Satzung ersichtlichen Maßnahmen verboten. Es ist im einzelnen unzulässig:
3.1 erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen an dem Grundstück vorzunehmen. Dieses Verbot betrifft das Grundstück, nicht aber dessen Bebauung. Beispiele: Zuschütten von Gräben oder eines Teiches, Abholzen,
Trockenlegung, Einebnen oder Aufschütten des Grundstückes und ähnliches.
3.2. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen zu errichten oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorzunehmen.
Hier geht es also um die Errichtung oder Veränderung baulicher Anlagen. Die Frage, ob eine bauliche Anlage genehmigungsbedürftig ist oder nicht, ergibt sich aus der Landesbauordnung. Bauliche Anlagen oder ihre Veränderung ist nur verboten, wenn sich daraus eine Wertsteigerung ergibt.
Beispiele sind: Anlegung eines Schwimmbeckens im Garten, Einfriedigungsmauern oder Gartenlauben.
3.3. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder zu beseitigen.
4. NICHT VERBOTEN SIND DURCH DIE VERÄNDERUNGSSPERRE
4.1 Vorhaben, die bereits vor Inkrafttreten der Veränderungssperre genehmigt worden sind.
4.2. Unterhaltungsarbeiten, also solche, die der Erhaltung oder Reparatur bestehender baulicher Anlagen dienen,
Keine Unterhaltungsarbeiten sind hingegen Maßnahmen, die aus Gründen der Wirtschaftlichkeit für erforderlich gehalten werden oder der Modernisierung des Gebäudes dienen. Dafür kann u.U. eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

