Montabaur 17 / 18/81
STAHLHOFEN Öffentliche Bekanntmachung
der Kaushaltssatzung der Ortsgemeinde Stahlhofen für das Jahr 1981 vom 20.4.1981
I.
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 9.4.1981 hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1981 wird im Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf in der Ausgabe auf
Vermögenshaushalt in der Einnahme auf in der Ausgabe auf festgesetzt.
371.000,- DM 371.000,- DM
368.000,- DM 368.000,- DM
§ 2
Kredite werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Kassenkredite werden nicht beansprucht.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A) 220 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 240 v.H.
2. Gewerbesteuer
a) nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital 280 v.H.
3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: für den ersten Hund 36,- DM
für den zweiten Hund 54,- DM
für jeden weiteren Hund 72,-DM
II.
Genehmigung der Haushaltssatzung:
Genehmigt gemäß § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
5430 Montabaur, 9. April 1981
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises (L.S.)
Im Aufträge gez. Meckel
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 4.5.1981 bis 14.5.1981' während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 23, öffentlich aus.
Stahlhofen, den 20.4.1981 Ortsgemeindeverwaltung
( L.S. ) Stahlhofen
Pehl, Ortsbürgermeister
HINWEIS
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Stahlhofen oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gernacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung
der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dezember 1978 (GVBI. S. 770).
Kirmesgeselfschaft Stahlhofen 1981
Das nächste Treffen der Kirmesgesellschaft Stahlhofen 1981 findet am Mittwoch, dem 6. Mai 1981 um 20.00 Uhr im Jugendraum statt.
Die ausgeblasenen Eier werden ebenfalls an diesem Tag von uns eingesammelt.
M.G.V. "Concordia" Stahlhofen
Für die Fahrt nach Kirchdorf/Tirol vom 28.5.81 bis 31.5.81 sind noch Plätze frei. Interessenten, auch Nichtmitglieder, können sich noch kurzfristig melden bei allen Vorstandsmitgliedern.
STAHLHOFEN Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Stahlhofen zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungsanlagen (Ausbaubeiträge) vom 22. April 1981
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dez. 1973 (GVBI. S. 419,
BS 2020-1), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 21.12. 1978 (GVBI. S. 770) sowie des § 1 Abs. 1 und der §§ 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 2. September 1977 (GVBI. S. 306, BS 610-10), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 21.12.1978 (GVBI. S. 745) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur vom 14. April 1981 hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungsanlagen (Ausbaubeiträge) vom 21.5.1979 wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 2 wird um die nachstehenden Sätze 3, 4 und 5 ergänzt:
"Sofern für Gebiete, die durch einzelne Ausbaumaßnahmen erschlossen werden, eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der beitragsfähige Aufwand abweichend von Satz 1 nach den Geschoßflächen verteilt.
Für die Ermittlung der Geschoßflächen gilt § 7 Abs. 3. Bei Grundstücken in Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach Abs. 1 ermittelte Geschoßfläche mit 140 v.H. angesetzt, das gleiche gilt für überwiegend gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten."
§2
Diese Satzungsänderung tritt rückwirkend ab 30.5.1970 in Kraft.
Stahlhofen, 22. April 1981
Ortsgemeinde Stahlhofen (S.) Pehl, Ortsbürgermeister
GENEHMIGT:
gemäß § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland- Pfalz
Montabaur, den 14. April 1981
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Siegel Im Aufträge: Schmidt, Oberamtsrat HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 770).

