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Montabaur 10 / 16 / 81

Wir bitten Sie deshalb, sich diese kleine Mühe zu machen und ausgeblasene Eier zu sammeln. Diese werden Ende Mai erstmals eingesammelt.

Kinderchor Eitelborn

Wir möchten darauf hinweisen, daß ab sofort die Chorproben des Kinderchores freitags um 19.00 Uhr im Pfarrjugendheim Kindergarten stattfinden, (wegen Stundenplanänderungen des Chorleiters Wies).

In der Osterwoche findet somit keine Chorprobe statt.

Die nächste Chorprobe ist am Freitag, dem 24.4.81. Es wird um vollzähliges Erscheinen gebeten, da der Kinderchor den Gottesdienst am Weißen Sonntag mitgestaltet.

MGV Eitelborn 1866

Am Gründonnerstag beginnt unsere Chorprobe wegen des Abend­mahlhochamtes erst um 20.30 Uhr im VereinslokalZur Spor- kenburg". Im Hinblick auf unser Singen Anfang Mai in Heim- bach-Weis und Camberg ist vollzähliger Probenbesuch unerläßlich.

KADENBACH:

Verkehrsverein Kadenbach e.V.

Am 30.4.1981 veranstaltet der VVK in der SchutzhütteSchau ins Land" einen Mütterabend. Für Essen und Trinken sowie Un­terhaltung ist bestens gesorgt. Am 1. Mai 1981 findet ab 9.00 Uhr (Treffpunkt Schule) der Wandertag des VVK statt.

Wandergruppe Sportfreunde Kadenbach

Am 26.4.1981 nimmt die Wandergruppe an dem Volkswandertag in Eitelborn teil.

Alle wanderfreudigen Interessenten melden sich bei Kurt Plewa, Römerstr. 27, 5411 Kadenbach, Tel. 380

NEUHÄUSEL:

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 50 Abs. 1 Bundesbaugesetz

I. UMLEGUNGSBESCHLUSS

Der Ortsgemeinderat Neuhäusel hat am 27. Nov. 1980 folgenden Beschluß gefaßt:

Gemäß § 47 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekannt­machung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Ersten Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes in der jeweils geltenden Fassung wird für das Baugebiet des BebauungsplanesAuf der Haid" die Umlegung eingeleitet. Das Umlegungsverfahren erhält die gleiche Bezeichnung.

Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:

Im Norden und Osten durch die K 113 (Eitelborner Straße) im Süden durch das Vogelschutzgebiet und die Wegeparzellen Flur 7, Nr. 139 und Flur 9, Nr. 63, im Westen durch die B 49 (Hauptstraße).

Das Umlegungsgebiet ist in einem Auszug aus der Flurkarte, der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, besonders kennt­lich gemacht und erstreckt sich auf folgende Grundstücke: Gemarkung Neuhäusel Grundbuchbezirk Neuhäusel

nur 4 Nr.: 47/11, 47/15, 49/1, 50, 51, 52, 55, 54, 55, 56/2, 56/5, 58/1, 53/2, 59, 6o, 66/5, 68, 69 Flur 6 Nr.: 65/2

Flur 7

Flur 8

r.: 75/2, 76/5, 77/1, 77/2, 78, 79, 8o, 81, 82, 85, 84, 85, 86, 87/1, 87/2, 88, 89, 90/1, 91/1, 92, 95, 94, 95,

96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 105, 104, 105/1, 105/2, 106, 107, 108, 109/1, 109/5, 109/4, 110/1, 110/2, 111, 112, 115, 114, 115, 116, 117, 118, 119/2, 119/4, 120/2, 121/2, 121/5, 122/1, 122/4, 122/5, 122/6, 122/7, 125/1, 123/2, 124/7, 139, 140/3, 141/2, 142/1, 142/2, 143,

144, 145 t1w., 146, 147, 148, 149, 150 Nr.: 42

Flur 9 Nr.: 39, 40, 41, 42, 43 , 44, 45/1, 45/2, 46, 47, 48, 50/1, 51 , ^2, 62 tlw.

Für den Fall, daß der Umlegungsausschuß für die Errechnung der den beteiligten Grundstückseigentümern an der Verteilungs­masse zustehenden Anteile von dem Verhältnis der Flächen ausgeht, verlangt die Gemeinde einen Flächenbeitrag gemäß § 58 Abs. 1 Bundesbaugesetz abzuziehen.

II. BETEILIGTE IM UMLEGUNGSVERFAHREN UND AUF­FORDERUNG ZUR ANMELDUNG VON RECHTEN

Nach § 48 BBauG sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grund­stücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belasten­den Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belasten­den Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks be­rechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grund­stücks beschränkt,

4. die Ortsgemeinde Neuhäusel

5. die Verbandsgemeinde Montabaur

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungs­ausschuß zugeht.

Die Anmfeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umle­gungsplan (§ 66, Abs. 1 BBauG) erfolgen. Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftma­chung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48, Abs.3 BBauG).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigten, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlus­ses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Ver­handlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das

zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wir­kung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

III. VERFÜGUNGS- UND VERÄNDERUNGSSPERRE Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§ 71 BBauG 1 im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen überein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Verein­barungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grund­stücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesent­lich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden.