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Montabaur 7/16/81

Flur Flurstück-Nr. Grundbuch-Blatt

4230/5

3150

4231

2601

4232/2

2601

4233/1

2601

5945/2

2601

5946

2601

5953/1

1085

5953/2

2278

5953/6

2278

5953/8

2278

5954

2601

5955/2

2601

5956

2601

5962/3

2278

5962/7

2278

5962/9

2278

5962/11

2278

33/1

187*1

36/1

1499

20/1

1836

(3) Grünflächen.sind regelmäßig abzumähen.

Hecken, Büsche und Bäume sind so zu beschneiden, daß keine Äste und Zweige auf Bürgersteige oder öffentliche Verkehrsflächen Überhängen.

§2

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 1 dieser Satzung oder einer auf­grund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- DM geahndet werden (§ 24 Abs. 5 GemO).

Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt ge­ändert durch Gesetz vom 5.10.1978 (BGBl. I S. 1465) in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Ordnungswidrigkeit nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

§3

Zwangsmittel

Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von An­ordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vor­schriften des Polizeiverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 29.6.1973 (GVBI. S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.6.1978 (GVBI. S. 445).

§4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt­machung in Kraft.

Für diese Grundstücke endet mit dieser Bekanntmachung die Beteiligung gern. § 48 BBauG sowie die Verfügungs- und Verände­rungssperre gern. § 51 BBauG.

Die Löschung des im Grundbuch eingetragenen Umlegungsver­merkes wird von der Umlegungsstelle veranlaßt.

Montabaur, den 9. April 1981

Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses

Siegel Simon, Vermessungsdirektor

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Stadt Montabaur zum Schutz des Ortsbildes

vom 8. April 1981

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 9. März 1981 auf­grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung der Ge­meindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.1978 (GVBI. S. 770, 1979 S. 22 - BS 2010-1-) in Verbindung mit §

123 Absatz 1 Ziff. 5 und 6 der Landesbauordnung für Rheinland-

Pfalz (LBauO) vom 27.2.1974 (GVBI. 1974 S. 53) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreis­verwaltung des Westerwaldkreises vom 20.3.1981 hiermit be­kanntgemacht wird.

§ 1

Schutz des Ortsbildes

(1) Zum Schutz des Ortsbildes sind die nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke sowie Baulücken und sonsti­ge unbebaute Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage ordnungsgemäß zu unterhalten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Flächen sind so instandzuhal­ten, daß sie nicht in einen verwahrlosten Zustand geraten. Zu diesem Zweck sind sie insbesondere von Abfall, sonsti­gem Unrat, Gerümpel und Unkraut freizuhalten.

5430 Montabaur 8.4.1981 Mangels, Bürgermeister GENEHMIGT:

Kreisverwaltung

des Westerwaldkreises in Montabaur Montabaur, den 20.3.1981 Im Aufträge: Müller Siegel

HINWEIS:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVBI. S. 4I9) zu­letzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez.1978 (GVBI. S. 770).

TuS 1846/1912 e.V, Montabaur, Abt. Fußball

Im Zweikampf mit dem Nachbarn Holler um die Vergabe des Meistertitels hat die I. Mannschaft am Ostersamstag, 18.4.81, um 15.30 Uhr in Steinefrenz/Weroth ein Nachholspiel auszu­tragen. Durch den überzeugenden Sieg gegen Grenzhausen müßte auch bei diesem Gegner mit einem positiven Ergebnis zu rechnen sein.

Die II. Mannschaft ist am Ostenwochenende spielfrei.

Gleichzeitig möchte die Fußballabteilung auf folgendes hinweisen: Am 1. Maifeiertag wird erstmals von ihr ein Grillfest veran­staltet. Dieses Grillfest wird vor der Eingangstreppe des Hallen- und Freibades ab 9.00 Uhr stattfinden.