Montabaur 7/16/81
Flur Flurstück-Nr. Grundbuch-Blatt
4230/5
3150
4231
2601
4232/2
2601
4233/1
2601
5945/2
2601
5946
2601
5953/1
1085
5953/2
2278
5953/6
2278
5953/8
2278
5954
2601
5955/2
2601
5956
2601
5962/3
2278
5962/7
2278
5962/9
2278
5962/11
2278
33/1
187*1
36/1
1499
20/1
1836
(3) Grünflächen.sind regelmäßig abzumähen.
Hecken, Büsche und Bäume sind so zu beschneiden, daß keine Äste und Zweige auf Bürgersteige oder öffentliche Verkehrsflächen Überhängen.
§2
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 1 dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- DM geahndet werden (§ 24 Abs. 5 GemO).
Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.10.1978 (BGBl. I S. 1465) in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Ordnungswidrigkeit nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
§3
Zwangsmittel
Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Polizeiverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 29.6.1973 (GVBI. S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.6.1978 (GVBI. S. 445).
§4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Für diese Grundstücke endet mit dieser Bekanntmachung die Beteiligung gern. § 48 BBauG sowie die Verfügungs- und Veränderungssperre gern. § 51 BBauG.
Die Löschung des im Grundbuch eingetragenen Umlegungsvermerkes wird von der Umlegungsstelle veranlaßt.
Montabaur, den 9. April 1981
Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses
Siegel Simon, Vermessungsdirektor
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Stadt Montabaur zum Schutz des Ortsbildes
vom 8. April 1981
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 9. März 1981 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.1978 (GVBI. S. 770, 1979 S. 22 - BS 2010-1-) in Verbindung mit §
123 Absatz 1 Ziff. 5 und 6 der Landesbauordnung für Rheinland-
Pfalz (LBauO) vom 27.2.1974 (GVBI. 1974 S. 53) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 20.3.1981 hiermit bekanntgemacht wird.
§ 1
Schutz des Ortsbildes
(1) Zum Schutz des Ortsbildes sind die nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke sowie Baulücken und sonstige unbebaute Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage ordnungsgemäß zu unterhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Flächen sind so instandzuhalten, daß sie nicht in einen verwahrlosten Zustand geraten. Zu diesem Zweck sind sie insbesondere von Abfall, sonstigem Unrat, Gerümpel und Unkraut freizuhalten.
5430 Montabaur 8.4.1981 Mangels, Bürgermeister GENEHMIGT:
Kreisverwaltung
des Westerwaldkreises in Montabaur Montabaur, den 20.3.1981 Im Aufträge: Müller Siegel
HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVBI. S. 4I9) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez.1978 (GVBI. S. 770).
TuS 1846/1912 e.V, Montabaur, Abt. Fußball
Im Zweikampf mit dem Nachbarn Holler um die Vergabe des Meistertitels hat die I. Mannschaft am Ostersamstag, 18.4.81, um 15.30 Uhr in Steinefrenz/Weroth ein Nachholspiel auszutragen. Durch den überzeugenden Sieg gegen Grenzhausen müßte auch bei diesem Gegner mit einem positiven Ergebnis zu rechnen sein.
Die II. Mannschaft ist am Ostenwochenende spielfrei.
Gleichzeitig möchte die Fußballabteilung auf folgendes hinweisen: Am 1. Maifeiertag wird erstmals von ihr ein Grillfest veranstaltet. Dieses Grillfest wird vor der Eingangstreppe des Hallen- und Freibades ab 9.00 Uhr stattfinden.

