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Montabaur 24 / 14 / 81

3. Für die Verbreiterung der Unterdorfstraße werden von dem Flurstück Nr. 578/1 Flur 5, keine Flächen in Anspruch genom­men. Die Unterdorfstraße soll eine Breite von 6,50 m erhalten.

4. Die dargestellte Wegeparzelle im Bereich des Grabens 5314 entfällt.

5. Die Grabenparzelle Nr. 5312, Flur 5, kann aufgelassen und den Grundstücken zugemessen werden. Für den in der Graben­parzelle verlegten Kanal ist auf den jeweiligen Grundstücken eine Grunddienstbarkeit einzutragen.

6. Die StraßeAm Hohlgraben" bleibt bis zu den Flurstücken Nr. 666/1 bzw. 545/3 in ihrer vorhandenen Breite erhalten.

Ab dem Flurstück Nr. 666/1 in nördlicher Richtung wird die StraßeAm Hohlgraben" auf 8,50 m aufgeweitet.

7. Im Bereich der Flurstücke Nr. 10, 11, 20/1 und 20/2, Flur 13, soll der dargestellte Bürgersteig entlang der Lahnstraße auf einen Schrammbord von 0,50 m Breite reduziert werden. Die Lahnstraße soll ab dem Gelände der Fa. Schüder in Rich­tung zum Wald mit einem einseitigen Bürgersteig versehen werden.

8. Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur wird mit den Planungsarbeiten beauftragt.

9. Dem vorgelegten Änderungsentwurf wird zugestimmt und die Offenlage gern. § 2a Abs. 6 BBauG beschlossen.

10. Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur wurde beauf­tragt, die Bürgerbeteiligung durchzuführen und das Beteili­gungsverfahren der Träger öffentlicher Belange einzuleiten.

Änderung des BebauungsplanesIm Strichen und andere" beschlossen

Auch bei dem nächsten Tagesordnungspunkt befaßte sich der Rat mit der Änderung des BebauungsplanesIm Strichen und andere". Einstimmig wurde vom Rat folgender Beschluß gefaßt:

Vom Wendehammer der Weserstraße über den Weg Flurstück Nr. 182 und 181, Flur 13, soll eine Anbindung (ggf.Einbahn- straße) auf die K 163 geschaffen werden.

Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur wurde mit den Planungsarbeiten beauftragt

Die Entscheidung des Rates wurde damit begründet, daß die der­zeitige Zufahrt von der K 163 zur Weserstraße bedingt durch die topografischen Gegebenheiten sehr steil ist. Insbesondere in den Wintermonaten habe sich gezeigt, daß die Weserstraße von der Kreisstraße aus nicht erreichbar ist.

Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich nördlich der Ortsiage und östlich der B 49 beschlossen

Der Rat beschloß für den Bereich nördlich der Ortslage und öst­lich der B 49 - betroffen werden die Flure 9, 10, 17 und 46 - einen Bebauungsplan aufzustellen.

Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur wurde gebeten, den Flächennutzungsplan entsprechend fortzuschreiben.

Der Rat erklärte sein Einverständnis, den vorgenannten Bereich in verschiedene Abschnitte aufzuteilen und eine Realisierung nach Bedarf durchzuführen. Die Kreisplanungsstelle wurde mit den Planungsarbeiten beauftragt

1. Satzung zur Änderung der Ausbaubeitragssatzung beschlossen

Von der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur wurde dem Rat der Entwurf der I. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungs­anlagen (Ausbaubeiträge) vorgelegt.

Die Verwaltung begründete die Notwendigkeit zum Erlaß dieser Satzung wie folgt:

Durch die o.a. Änderungssatzung soll gewährleistet werden,daß bei Ausbaumaßnahmen, deren Anlieger ihre Grundstücke unter­schiedlich baulich nutzen können, der beitragsfähige Aufwand nach der Geschoßfläche verteilt werden kann. In Gebieten mit einheitlicher Nutzung erfolgt die Verteilung nach der Grund­

stücksfläche. Dieser Maßstab erlaubt es nicht, die Beitragsbe­lastung nach der Ausnutzbarkeit des Grundstückes zu differenzie­ren. Die Rechtsprechung fordert aber gerade diese Differenzie­rung, um möglichst gerecht die Vorteile der einzelnen Anlieger abwägen zu können, die ihnen durch die Ausbaumaßnahme entstehen.

Die Geschoßfläche gibt an, wie viele Vollgeschosse auf einem Grundstück gebaut werden dürfen. Ihre Festsetzung erfolgt ent­weder in einem Bebauungsplan oder sie richtet sich nach der umgebenden Bebauung.

In der bislang gültigen Ausbaubeitragssatzung war eine entspre­chende Regelung nicht vorgesehen, so daß der Rat die Notwen­digkeit zum Erlaß dieser Satzung anerkannte und den Erlaß der Satzung beschloß.

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Erlaß von Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit abgelehnt

Dem Rat wurde ein Entwurf von Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit vorgelegt. Der Erlaß solcher Richtlinien wurde vom Kultur- und Sportausschuß des Verbandsgemeinderates vorgeschlagen, um in den Gemeinden eine gleiche Förderung der Vereine zu gewährleisten. Der Rat sprach sich gegen den Erlaß solcher Richtlinien aus und gab zu verstehen, daß es bei der bisherigen Regelung zur Förderung der Jugendarbeit verbleiben soll.

Satzung zum Schutz des Ortsbildes beschlossen

Die Notwendigkeit zum Erlaß einer Satzung zum Schutz des Ortsbildes hatte sich insbesondere im letzten Jahr gezeigt. Hier war es wiederholt zu Beschwerden von Bürgern verschiedener Gemeinden gekommen, die beanstandeten, daß Eigentümer unbebauter Grundstücke in bebauten Ortslagen die Grund­stücke nicht mähten und auch in sonstiger Weise nicht pflegten. Von diesen verwahrlosten Grundstücken gingen insofern Immissionen aus, die die Nachbargrundstücke beeinträchtigen. Die Ortspolizeibehörde der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur, die in solchen Fällen gebeten wurde, gegen diese Grund­stückseigentümer vorzugehen, hatte bislang keine rechtliche Handhabe hierzu. Durch den Erlaß einer entsprechenden Sat­zung zum Schutz des Ortsbildes wird dieser Mißstand beseitigt, d.h. die Ortspolizeibehörde kann künftig gegen Grundstücks­eigentümer, die ihre Grundstücke verwahrlosen lassen, Vor­gehen.

Der Rat befürwortete den Erlaß einer solchen Satzung. Der Sat­zungsentwurf wird nunmehr der Kreisverwaltung des Wester­waldkreises zur Genehmigung vorgelegt.

iNlich Erteilung der Genehmigung wird die Satzung öffentlich im Wochenblatt der Verbandsgemeinde bekanntgegeben.

Rheinschiffahrt mit der Partnergemeinde

Nachdem wir im vergangenen Jahr Gäste unserer französischen Pcrtnergemeinde waren, ist diese vom 15. Mai (abends) bis 17. Mai (nachmittags) bei uns zu Gast.

Diese jährlich abwechselnden Treffen der beiden Partnergemein­den ist fester Bestandteil der Partnerschaftsvereinbarung.

Höhepunkt der diesjährigen Begegnung wird eine gemeinsame Rheinschiffahrt von Koblenz nach Rüdesheim und zurück am Samstag, dem 16. Mai mit der Köln-Düsseldorfer Rhein­schiffahrtsgesellschaft sein. In Rüdesheim ist ein zweistündiger Aufenthalt vorgesehen. Mahlzeiten können zu günstigen Pauschal preisen auf dem Schiff eingenommen werden.

Die Hin- und Rückfahrt von Nentershausen nach Koblenz erfolgt mit Bussen.

Für unsere Reisegesellschaft ist auf der über 2000 Personen fassenden Loreley ein Oberdeck reserviert. Die gesamten Fahrt­kosten für diesen Tag, Bus und Schiff zusammen, betragen 25,- DM pro Person.

Da die Plätze sowohl für das Schiff als auch für den Bus be­grenzt sind, muß die Zahl der Fahrtteilnehmer möglichst bald

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