Montabaur 8/14/81
Ratsmitglied Stahl (SPD) begrüßte ebenfalls die geplante Umstellung der Heizung von Öl auf Gas. Er sprach den Schwestern und den Mitarbeitern des Altenheimes den Dank seiner Fraktion für die aufopferungsvolle Tätigkeit aus. Außerdem regte er an, nach Möglichkeit solle der Hospitalfonds Grundstücke erwerben.
Ausbaubeitragssatzung geändert
Durch einstimmigen Beschluß änderte der Stadtrat die Satzung über dje Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungsanlagen (Ausbaubeiträge). Neu in die Satzung aufgenommen wurde eine Bestimmung, daß für Gebiete, die durch einzelne Ausbaumaßnahmen erschlossen werden und für die eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, der beitragsfähige Aufwand nicht nach der Grundstücksfläche sondern nach der Geschoßfläche verteilt wird.
In Gebieten mit einheitlicher Nutzung erfolgt die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes nach der Grundstücksfläche.
Dies erlaubt es jedoch nicht, die Beitragsbelastung nach der Ausnutzbarkeit der Grundstücke zu differenzieren. Die Rechtsprechung fordert aber gerade diese Differenzierung, um möglichst gerecht die Vorteile der einzelnen Anlieger abwägen zu können, die ihnen durch die Ausbaumaßnahme entstehen. Die Geschoßfläche ergibt sich aus der Multiplikation der Geschoßflächenzahl mit der Grundstücksfläche. Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig ist.
Die Satzung wird nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde an dieser Stelle öffentlich bekanntgemacht.
Bauliche Fertigstellung von Teilerschließungsanlagen
Unter Hinweis auf die Bestimmungen des Bundesbaugesetzes und der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt beschloß der Stadtrat einstimmig die Fertigstellung folgender Teil-Erschließungsanlagen und beschloß, den Aufwand für die Herstellung dieser Teileinrichtung im Wege der Kostenspaltung als Teil-Erschließungsbeiträge zu erheben:
Bezeichnung verlaufend von bis Hergestellte Teil-
Einrichtung
Begründung wurde angeführt, der Eigentümer der vorgenannten Grundstücke beabsichtige, ein Mehrfamilienhaus in Doppelhausbauweise zu erstellen. Der 1952 genehmigte Bebauungsplan läßt jedoch nur Einzelhäuser zu. Um die Bauabsichten nicht zu behindern, hielt der Stadtrat die Änderung des Bebauungsplanes in der o.g. Form für notwendig. Der Stadtrat sah -ebenso wie zuvor Haupt- und Finanz- und Bauausschuß - in der Verwirklichung der Planungsabsicht keine Verletzung städtebaulicher Gesichtspunkte.
Änderung des Bebauungsplanes „Wölfchesbitz"
Im Bereich des Flurstückes Nr. 21 in der Flur 47 wurde der Bebauungsplan so geändert, daß zur Errichtung einer Trafo- Station eine überbaubare Fläche ausgewiesen wurde. Dieses Grundstück ist im rechtskräftigen Bebauungsplan als Grünfläche ausgewiesen. Die Kevag teilte mit, daß zur zukünftigen Sicherstellung der Stromversorgung im Bereich der Colletstraße und der Humbachstraße die Errichtung einer Trafostation erforderlich ist. Eine Teilfläche des Grundstückes ist der Kevag bereits verkauft worden. Um auch die planerischen Voraussetzungen für die Errichtung der Trafostation zu schaffen, wurde die Änderung des Bebauungsplanes für notwendig gehalten.
ÄufHebung der Baulandumlegung „In- und auf der Bächl"
Als „Formalie*, bezeichnete Bürgermeister Mangels den Beschluß über die Aufhebung der Baulandumlegung „Auf der Bächl". Es wurde vom Stadtrat einstimmig beschlossen, das Baulandumlegungsverfahren im Bereich des Schulzentrums nicht weiterzuverfolgen.
Die in dieser Angelegenheit gefaßten Einleitungsbeschlüsse wurden aufgehoben. Das Katasteramt wurde aufgefordert, das Notwendige zu veranlassen, insbesondere die Verfügungsund Veränderungssperre aufzuheben und die Löschung der Umlegungsvermerke im Grundbuch zu beantragen. Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Hinweis, daß die als Schulgelände benötigten Grundstücke mittlerweile in das Eigentum des Westerwaldkreises oder der Stadt übergegangen sind. Die Durchführung des eingeleiteten Umlegungsverfahrens ist mithin nicht mehr notwendig.
Am Himmelfeld einschl.
Seitenwege Parz. 1, 26/2, 71, 103
114/3 Straßenentwässerung
Brackleystraße Parz. 83 Sonnenring einschl. Seitenwege Parz. 114/2 Venusstraße Parz. 20 Mondring einschl.
Seitenwege
Marsstraße
Jupiterstraße
Saturnstraße
Parz. 160, 161, 168, 169, 175, 205, 257 Parz. 245,249,253 Parz. 238, 244 Parz. 229
Straßenentwässerung
Straßenentwässerung
Straßenentwässerung
Straßenentwässerung Straßenentwässeru ng Straßenentwässerung Straßenentwässeru ng
Es wurde auch festgelegt, daß o.g. Teil-Einrichtungen ein Erschließungsgebiet gemäß § 130 Abs. 2 Bundesbaugesetz bilden. Als Zeitpunkt der Fertigstellung wurde der 1.2.1981 festgesetzt.
Änderung des Bebauungsplanes „Auf dem oberen und unteren Wassergraben"
Vom Stadtrat wurde beschlossen, im Bereich der Grundstücke Nr. 91 und 93/1 Flur 54(Koblenzer Straße)eine Doppelhausbauweise zuzulassen. Der Abstand zur Nachbargrenze des Grundstückes Nr. 89 wurde auf 5 m und zum Grundstück 95/1 auf 4 m festgesetzt.
Die Grundflächenzahl beträgt 0,4 und die Geschoßflächenzahl 0,8. Dabei handelt es sich um die Höchstwerte in einem allgemeinen Wohngebiet gern. § 17 der Baunutzungsverordnung. Zur
Satzung über die Benutzung der städtischen Bücherei verabschiedet
Durch einstimmigen Beschluß verabschiedete der Stadtrat eine Satzung über die Benutzung der Bücherei der Stadt Montabaur. Darin ist u.a. festgelegt, daß jeder, der das 5. Lebensjahr vollendet hat, im Rahmen der Satzung berechtigt ist, Bücher zu entleihen und die Einrichtungen der Stadtbücherei zu benutzen. Gegen Vorlage des Benutzerausweises können die Bücher unentgeltlich bis zu 3 Wochen ausgeliehen werden. Erheblich erhöht wurde nach den Bestimmungen der Satzung das Versäumnisentgelt, das bei Überschreiten der Leihfrist um 1 Woche 2,- DM, um 2 Wochen 3,- DM und um 3 Wochen 4,- DM beträgt.
Bücher, die in der Stadtbücherei nicht vorgehalten werden, können durch den auswärtigen Leihverkehr nach den Richtli ■ nien des Landes beschafft werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind von dem Entleiher zu erstatten.
Die Ratsmitglieder Kram (CDU) und Bächer (SPD) begrüßten die Vorlage der Satzung und insbesondere die Regelung, daß Bücher künftig kostenlos zur Verfügung gestellt werden.Davon verspreche man sich eine Verbesserung der Attraktivität der Stadtbücherei.
Die Satzung wird in Kürze an dieser Stelle öffentlich bekannt- , gemacht. Nach diesem Zeitpunkt tritt die Satzung in Kraft.
Richtlinien für den Wettbewerb „Unsere Stadt soll schöner werden" (Antrag der FWG-Fraktion) abgelehnt; Durchführung eines Fassadenwettbewerbes beschlossen.

