Montabaur 16 / 13 / 81
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AUGST
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Vorstandssitzung der Jungen Union, Ortsverband Augst
Am Montag, dem 30. März 1981, beginnt um 19 Uhr in Eitelborn, Jugendraum, eine erweiterte Vorstandssitzung des JU- Ortsverbandes Augst.
Auf der Tagesordnung steht u.a. JU-AktDitäten 1981 und die Jugendraümsituation in der Augst.
Alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind recht herzlich eingeladen.
EITELBORN:
Tierseuchenpolizeiliche Anordnung
Nachdem bei einem Fuchs im Bereich der Gemeinde Eitelborn, Westr.rwaldkreis, amtstisrärztlich Tollwut
festgestellt wurde, wird aufgrund der §§ 18 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26.6.1909 (RGBl. I S. 519) in der Neufassung des Tierseuchengesetzes vom 28.3.1980 (BGBl. I S. 386 ff.) und § 1 des Preußischen Ausführungsgesetzes vom 25.7.1911 (Gesetz Sammlung 8. 149) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.11.1968 (GVBI. 1968 Sonder-Nr. Koblenz, Trier, Montabaur S. 164) in Verbindung mit §§ 2 und 12 Nr. 3 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeitsanordnungen und Anstaltsordiiungen vom 3.12.1973 (GVBI. S.
375) sowie der Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl. I S. 444) wird folgendes angeordnet:
§ 1
Die Gemeinde Eitelborn einschließlich ihrer
Gemarkung wird zum gefährdeten Bezirk erklärt. Die Aufhebung der angeordneten Schutzmaßregeln wird erfolgen, sobald die Gefahr beseitigt ist, jedoch nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit Inkrafttreten dieser Anordnung.
§ 2
Für den gefährdeten Bezirk gilt folgendes:
1. ) Hunde, die nicht gegen Tollwut geimpft worden sind,
dürfen in dem gefährdeten Bezirk außerhalb von geschlossenen Ortschaften und von Siedlungen
a) nur an der Leine geführt werden,
b) auf öffentlichen Straßen jedoch frei umherlaufen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.
2. ) Hunde, die nachweislich seit mindestens vier Wochen und
längstens einem Jahr gegen Tollwut geimpft worden sind, darf man außerhalb geschlossener Ortschaften und Siedlungen frei umherlaufen lassen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.
3. ) Katzen darf man außerhalb von geschlossenen Ortschaften
und von Siedlungen nicht frei umherlaufen lassen.
§3
Die für den gefährdeten Bezirk zuständigen Polizei- und Forstbeamten werden ermächtigt, Hunde und Katzen, die entgegen der Anordnung in § 2 angetroffen werden, einzufangen oder, falls dies nicht möglich, zu töten.
Für getötete Tiere kann eine Entschädigung nicht geltend gemacht werden.
2. Seuchenverdächtige Haustiere und seucherverdächtige gefangengehaltene, sonst wildlebende Tiere sind bis zur Bestätigung oder Beseitigung des Verdachtes sicher einzusperren, soweit nicht nach § 39 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes die Tötung angeordnet ist.
Tote Tiere, die tollwutkrank oder seuchenverdächtig waren, muß der Besitzer oder derjenige, unter dessen Aufsicht die Tiere gestanden haben, bis zur unschädlichen Beseitigung vor Witterungseinflüssen schützen; er muß sicherstellen,daß Menschen und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.
§4
Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden aufgrund des § 76 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes vom 26.6.1909 (RGBl. I S. 519) in der Neufassung des Tierseuchengesetzes vom 28.3,1980 (BGBl. I S. 380 ff) und § 16 Ziff. 7 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 11.3,1977 (BGBl.
I S 444) wegen Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet.
§ 5
Diese Tierseuchenpolizeiliche Verfügung tritt sofort in Kraft,
Montabaur, den 12. März 1981 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur
Öffentl.Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Eitelborn über den Schutz des Orts- biides vom 3. März 1981
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 16.Febr. 1981 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.1978 (GVBI. S. 770. 1979 S. 22 - BS 2010-1-) in Verbindung mit § 123 Absatz 1 Ziff. 5 und 6 der Landesbauordnung für Rheinland-
Pfalz (LBauO) vom 27.2.1974 (GVBI. 1974 S. 53) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom v.25.2.1981 hiermit bekanntgemacht wird.
§ 1
Schutz des Ortsbildes
(1) Zum Schutz des Ortsbildes sind die nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke sowie Baulücken und sonsti ge unbebaute Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage ordnungsgemäß zu unterhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Flächen sind so instandzuhalten, daß sie nicht in einen verwahrlosten Zustand geraten. Zu diesem Zweck sind sie insbesondere von Abfall, sonstigem Unrat, Gerümpel und Unkraut freizuhalten.
(3) Grünflächen.sind regelmäßig abzumähen.
Hecken, Büsche und Bäume sind so zu beschneiden, daß keine Äste und Zweige auf Bürgersteige oder öffentliche Verkehrsflächen Überhängen.
§2
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 1 dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- DM geahndet werden (§ 24 Abs. 5 GemO).
Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt gf ändert durch Gesetz vom 5.10.1978 (BGBl. I S. 1465) in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

