19/12/81
Itabaur
[Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wir- |g eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso »n sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden
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AUF-
VERFÜGUNGS- UND VERÄNDERUNGSSPERRE § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umle- gsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit Umlegungsplanes (§ 71 BBauG I im Umlegungsgebiet nur schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
„Grundstück geteilt oder Verfügungen überein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,
tlw,i hebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesent- ich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke lorgenommen werden,
licht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche \nlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Wagen vorgenommen werden.
lenehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder ge- indert werden,
haben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich geneh- und- t worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung r bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs- urch Veränderungssperre nicht berührt.
jsgebie )v VORBEREITENDE MASSNAHMEN b e ' asti i Beauftragten der zuständigen Behörden ist gemäß § 151 icG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu fenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfah- unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessun- Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszu- iren.
Rechts lasten- tdigun das :s be-
sGru*ysLEGUNG VON BESTANDSKARTE UND BESTANDS- RZEICHNIS
Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in denen der :hweis des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters für alle ndstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt ist, liegen in der vom 28. März 1981 bis 27. April 1981 bei der Verbands - leindeverwaltung Montabaur (Bauamt) Gelbachstr. 9, Zimmer 7 während der Dienststunden öffentlich aus.
jECHTSBEHELFSBELEHRUNG:
Imle- den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maßnahfel anjen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider- lußde mng
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ich erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Kataster- it, Schloßweg 6, 5430 Montabaur als Geschäftsstelle des Umlegsausschusses der Stadt Montabaur schriftlich oder zur Überschrift zu erheben.
jj£ Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Wider- ch noch vor dem Ablauf dieser Frist beim vorstehend gelten Katasteramt eingegangen ist. tabaur, den 16. März 1981 Vorsitzende des Umlegungsausschusses jQel Simon, Vermessungsdirektor
USO AG Montabaur
liedie BRD mit Atomwaffen vollgestopft wird und welche fahren damit verbunden sind, ist Thema der JUSO AG m Samstag, 21.3.,um 15 Uhr im Sonnenhof Ruppach-Goldaasen. Vorgesehen ist auch ein Bericht von der Landeskonferenz 'Jungsozialisten in Ludwigshafen.
Vorankündigung: Diskussionsveranstaltung am 11.4., 14 Uhr zum berna: „Was wollen die Jusos? " Referent ist der stellv.Landes- orsitzende der Jungsozialisten Rhld./Pfalz, M.Kirsch.
Öffentliche Bekanntmachung
Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Bomrainsfeld" der Stadt Montabaur, Stadtteil Ettersdorf für das Grundstück Flur 1, Flurstück 164, Gemarkung Ettersdorf gemäß § 13 BBauG
Bekanntmachung gemäß § 12 BBauG
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung vom 29.1.1981 die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Bomrainsfeld" gemäß § 13 BBauG beschlossen.
Die Änderung hat zum Inhalt:
daß im Bereich des Flurstückes Nr. 164, Flur 1 die Abstandsfläche zwischen Baugrenze und Feldweg von 8.00 m auf 3,00 m reduziert und die überbaubare Fläche entsprechend erweitert wird.
Die Kreis Verwaltung des Westerwaldkreises hat der vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes gern. § 24 GemO zugestimmt. Gemäß § 12 BBauG wird bekanntgegeben, daß die Änderungs- Unterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9, (Bauamt) 5430 Montabaur während der Dienststunden eingesehen werden können.
§ 44 c BBauG.
Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche
1. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42- 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
2. Eine Entschädigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1, Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a BBauG:
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Dies gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (j 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Bürgermeister von Montabaur oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz GemO vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez.1978 (GVBI. S. 770).
Montabaur, den 13.3.1981 Mangels, Bürgermeister
Jugendfreizeit der Pfarrei, St. Peter in Ketten, Montabaur
Die Pfarrei St. Peter in Ketten, Montabaur, macht darauf aufmerksam, daß bei der von ihr angebotenen Jugendfreizeit noch einige Plätze frei sind.
Die Freizeit findet statt vom 22. Juni - 1. Juli 1981 in einem Ferienhaus bei Saalfelden in Österreich. Angesprochen sind

