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llontabaur 19/11 / 81

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig .^Vorschriften des § 1 dieser Satzung oder einer aufgrund ier Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwider- lelt.

, e Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu igo DM geahndet werden (§ 24 Abs. 5 GemO).

Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jsung vom 2. Jan. 1975 (BGB. I S. 8o), zuletzt geändert durch jetz vom 5.1o.1978 (BGBl. I S. 1465) in seiner jeweils gelten- Ufassung findet Anwendung.

|[)ie Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Gnungswidrigkeit nach anderen Vorschriften geahndet jien kann.

Zwangsmittel

nwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Ordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vor­igen des Polizeiverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz ier Fassung vom 29.6.1973 (GVBI. S. 18o), zuletzt geändert 5h Gesetz vom 22.6.1978 (GVBI. S. 445).

Inkrafttreten

land-Pfalz (LBauO) vom 27.2.1974 (GVBI. 1974 S. 53) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 12. Febr. 1981 hiermit bekanntgemacht wird.

§^2.__ Schutz des Ortsbildes

(1) Zum Schutz des Ortsbildes sind die nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke sowie Baulücken und sonstige unbebaute Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage ordnungsge­mäß zu unterhalten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Flächen sind so instandzuhalten, daß sie nicht in einen verwahrlosten Zustand geraten. Zu diesem Zweck sind sie insbesondere von Abfall, sonstigem Un­rat, Gerümpel und Umkraut freizuhalten.

(3) Grünflächen sind regelmäßig abzumähen.

Hecken, Büsche und Bäume sind so zu beschneiden, daß keine Äste und Zweige auf Bürgersteige oder öffentliche Verkehrs­flächen Überhängen.

§ 2 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 1 dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwider­handelt.

se Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt- hung in Kraft.

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nehmigt:

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10.3.1981

Pehl, Ortsbürgermeister Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur

27.2.1981 i.A. Müller

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WEIS:

Ke Verletzung der Bestimmungen über ^ Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und Jje Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des jemeinderates (§ 34 GemO)

Junbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Be- chnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung be­ritten können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung ntabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der neindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO- vom 14.12.73 (Bl. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisord- ngvom 21. Dez. 1978 (GVBI. Si 77o).

[V Gelbachtaler Sportfreunde

rch fi$amstag, dem 14.3.1981, um 7.3o Uhr, Treffpunkt bei ^ Irl-Josef Müller zum Abbauen des Holzhauses.

esgesellschaft 1981

jachste Zusammenkunft der Kirmesgesellschaft 1981 findet * c en Mittwoch, dem 18.3.1981 im Jugendraum statt.

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lERSHAUSEN

entliehe Bekanntmachung - Satzung der Ortsgemeinde Imshausen über den Schutz des Ortsbildes vom 2o. Febr. 1981

Tlrtsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 15. Jan. 1981 prund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz ejJiO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch 5M 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung der Ge- indeordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.1978 V BI. S. 77o, 1979 S. 22 - BS 2o2o-1-) in Verbindung mit I23 Absatz 1 Ziff. 5 und 6 der Landesbauordnung für Rhein-

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.ooo DM geahndet werden (§ 24 Abs. 5 GemO).

Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 2. Jan. 1975 (BGBl. I S. 8o), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.1o.1978 (BGBl. I S. 1465) in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Ordnungswidrigkeit nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

§3 - Zwangsmittel

Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Polizeiverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 29.6.1973 (GVBI. S. 18o), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.6.1978 (GVBI. S. 445).

§ 4 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt­machung in Kraft.

Untershausen, den 2o. Febr. 1981

(Siegel) Müller, Ortsbürgermeister Genehmigt: Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in

Montabaur

Montabaur, den 12.2.1981

(Siegel) i.A. Weidenfeller, Bauoberamtsrat

HINWEIS:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des - Gemeinderates {§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Be­zeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung be­gründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO-vom 14.12. 1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landes­gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreis­ordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 77o).