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llontabaur 19/11 / 81
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig .^Vorschriften des § 1 dieser Satzung oder einer aufgrund ier Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwider- lelt.
, e Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu igo DM geahndet werden (§ 24 Abs. 5 GemO).
Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jsung vom 2. Jan. 1975 (BGB. I S. 8o), zuletzt geändert durch jetz vom 5.1o.1978 (BGBl. I S. 1465) in seiner jeweils gelten- Ufassung findet Anwendung.
|[)ie Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Gnungswidrigkeit nach anderen Vorschriften geahndet jien kann.
Zwangsmittel
nwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Ordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorigen des Polizeiverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz ier Fassung vom 29.6.1973 (GVBI. S. 18o), zuletzt geändert 5h Gesetz vom 22.6.1978 (GVBI. S. 445).
Inkrafttreten
land-Pfalz (LBauO) vom 27.2.1974 (GVBI. 1974 S. 53) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 12. Febr. 1981 hiermit bekanntgemacht wird.
§^2._■_ Schutz des Ortsbildes
(1) Zum Schutz des Ortsbildes sind die nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke sowie Baulücken und sonstige unbebaute Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage ordnungsgemäß zu unterhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Flächen sind so instandzuhalten, daß sie nicht in einen verwahrlosten Zustand geraten. Zu diesem Zweck sind sie insbesondere von Abfall, sonstigem Unrat, Gerümpel und Umkraut freizuhalten.
(3) Grünflächen sind regelmäßig abzumähen.
Hecken, Büsche und Bäume sind so zu beschneiden, daß keine Äste und Zweige auf Bürgersteige oder öffentliche Verkehrsflächen Überhängen.
§ 2 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 1 dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
se Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt- hung in Kraft.
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nehmigt:
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10.3.1981
Pehl, Ortsbürgermeister Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur
27.2.1981 i.A. Müller
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WEIS:
Ke Verletzung der Bestimmungen über ^ Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und Jje Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des jemeinderates (§ 34 GemO)
Junbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Be- chnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung beritten können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung ntabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der neindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO- vom 14.12.73 (Bl. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisord- ngvom 21. Dez. 1978 (GVBI. Si 77o).
[V Gelbachtaler Sportfreunde
rch fi$amstag, dem 14.3.1981, um 7.3o Uhr, Treffpunkt bei ^ Irl-Josef Müller zum Abbauen des Holzhauses.
esgesellschaft 1981
jachste Zusammenkunft der Kirmesgesellschaft 1981 findet * c en Mittwoch, dem 18.3.1981 im Jugendraum statt.
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lERSHAUSEN
entliehe Bekanntmachung - Satzung der Ortsgemeinde Imshausen über den Schutz des Ortsbildes vom 2o. Febr. 1981
Tlrtsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 15. Jan. 1981 prund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz ejJiO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch 5M 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung der Ge- indeordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.1978 V BI. S. 77o, 1979 S. 22 - BS 2o2o-1-) in Verbindung mit I23 Absatz 1 Ziff. 5 und 6 der Landesbauordnung für Rhein-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.ooo DM geahndet werden (§ 24 Abs. 5 GemO).
Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 2. Jan. 1975 (BGBl. I S. 8o), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.1o.1978 (BGBl. I S. 1465) in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Ordnungswidrigkeit nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
§3 - Zwangsmittel
Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Polizeiverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 29.6.1973 (GVBI. S. 18o), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.6.1978 (GVBI. S. 445).
§ 4 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Untershausen, den 2o. Febr. 1981
(Siegel) Müller, Ortsbürgermeister Genehmigt: Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in
Montabaur
Montabaur, den 12.2.1981
(Siegel) i.A. Weidenfeller, Bauoberamtsrat
HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des - Gemeinderates {§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO-vom 14.12. 1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 77o).

