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Montabaur 12/11/81 II .NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG

1. Grundstücksangelegenheiten

2. Beratung und Beschlußfassung über die Jagdverpachtung

3. Verschiedenes

5431 Horbach, 9.3.1981 Meuer, Ortsbürgermeister

Tierseuchenpolizeiliche Anordnung

Nachdem bei einem Fuchs im Bereich

der Gemeinde Horbach Westerwaldkreis amtstierätztlich Toll­wut festgestellt wurde, wird aufgrund der §§ 18 ff. des Vieh­seuchengesetzes vom 26.6,1909 (RGBl. I S. 519) in der Neu­fassung des Tierseuchengesetzes vom 28.3.1980 (BGBl. I S.

386 ff) und § 1 des Preußischen Ausführungsgesetzes vom 25.7.1911 (Gesetzsammlung S. 149) in der Fassung der Be­kanntmachung vom 27.11.1968 (GVBI. 1968 Sonder-Nr. Koblenz, Trier, Montabaur S. 164) in Verbindung mit §§ 2 und 12 Nr. 3 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeitsanordnungen und An­staltsordnungen vom 3.12.1973 (GVBI. S. 375) sowie der Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl. I S. 444) wird folgendes angeordnet:

§ 1

Die Gemeinde Horbach einschließlich ihrer Gemarkung wird zum gefährdeten Bezirk erklärt.

Die Aufhebung der angeordneten Schutzmaßregeln wird erfol­gen, sobald die Gefahr beseitigt ist, jedoch nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit Inkrafttreten dieser Anordnung.

§ 2

Für den gefährdeten Bezirk gilt folgendes:

1.) Hunde, die nicht gegen Tollwut geimpft worden sind,

dürfen in dem gefährdeten Bezirk außerhalb von geschlos­senen Ortschaften und von Siedlungen

a) nur an der Leine geführt werden,

b) auf öffentlichen Straßen jedoch frei umherlaufen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen,

2 ) Hunde, die nachweislich seit mindestens vier Wochen und längstens einem Jahr gegen Tollwut geimpft worden sind, darf man außerhalb geschlossener Ortschaften und Sied­lungen frei umherlaufen lassen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.

3.) Katzen darf man außerhalb von geschlossenen Ortschaften und von Siedlungen nicht frei umherlaufen lassen.

§3

Die für den gefährdeten Bezirk zuständigen Polizei- und Forst­beamten werden ermächtigt, Hunde und Katzen, die entgegen der Anordnung in § 2 angetroffen werden, einzufangen oder, falls dies nicht möglich, zu töten.

Für getötete Tiere kann eine Entschädigung nicht geltend ge­macht werden.

2. Seuchenverdächtige Haustiere und seucherverdächtige ge­fangengehaltene, sonst wildlebende Tiere sind bis zur Bestäti­gung oder Beseitigung des Verdachtes sicher einzusperren, soweit nicht nach § 39 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes die Tötung angeordnet ist.

Tote Tiere, die tollwutkrank oder seuchenverdächtig waren, muß der Besitzer oder derjenige, unter dessen Aufsicht die Tiere gestanden haben, bis zur unschädlichen Beseitigung vor Witterungseinflüssen schützen; er muß sicherstellen,daß Menschen und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden aufgrund des § 76 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes vom 26.6.1909 (RGBl. I S. 519) in der Neufassung des Tierseuchengesetzes vom 28.3.1980 (BGBl. I S. 380 ff) und § 16 Ziff. 7 der Ver­ordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 11,3,1977 (BGBl,

I S. 444) wegen Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet.

§ 5

Diese Tierseuchenpolizeiliche Verfügung tritt sofort in Kraft

Montabaur, den 2.3.1981 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur

Hilfe für Caposele

Nach Abzug der Unkosten wurden 343,- DM auf das Spenden­konto überwiesen. Alle Spenden und nicht zuletzt den Sammlerin­nen sei herzlich gedankt. Ein gutes Ergebnis!

Meuer, Ortsbürgermeister

Spvgg. Horbach

Am Wochenende kam unsere I. Mannschaft gegen den VfL Alten­diez zu einem 1:1 (To r Gerd Sanner. Die II. Mannschaft gewann gegen Nassau II mit 4:0 Tore Achim Ferdinand, Uli Schmidt, Peter Labonte und Johannes Seibert.

Am Sonntag, dem 15. März 1981, kommt es zu folgenden Begeg­nungen :

SV Nievern - SG Winden/Horbach I um 15.00 Uhr.

SV Dachsenhausen II - SG Winden/Horbach II um 15.00 Uhr.

Die AH-Mannschaft spielt am 14. März 1981 in Oberelbert

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EISBACHGEMEINDEN

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Grundschule Girod

Am Mittwoch, dem 18.3.1981, 15.00 Uhr findet für alle Schul­neulinge verbindlich der Sch ul reifetest in der Grundschule Girod statt. Für den Test benötigen die Kinder einen Bleistift Nr. 2 sowie einen Radiergummi. Der Test dauert 1 Stunde.

Pfarreien Nentershausen/Niedererbach

Achtung, Achtung An alle 13 - 15jährigen

Zum ersten Mal veranstalten wir eine Jugendfreizeit für Euch. Wir fahren vom 11. Juli bis 18. Juli 81 in ein Kloster in Belgien. Der Ort heißt Pepinster.

Hast nicht auch Du Lust mitzufahren und gemeinsam mit uns zu wandern, zu basteln, Gemeinschaft zu erleben und natürlich auch Unfug zu machen?

Näheres ist zu erfahren im Pfarrhaus Nentershausen oder bei Fam.Keßler, Moselstr. 22, Nentershausen. Dort auch gleich anmelden. Annahmeschluß ist der 15. April 81.

ACHTUNG,ACHTUNG An alle 9-12jährigen

Auch für Euch ist wieder eine Freizeit geplant. Dieses Mal geht es nach Burg Lichtenberg bei Kusel im nordpfälzischen Bergland, Termin ist der 25. Juni bis 4. Juli 1981.

Wollt Ihr nicht auch mit uns basteln, singen, spielen, feiern, neue Freunde finden, Gemeinschaft erleben - und vieles mehr ?

Auch hier erfahrt Ihr Näheres im Pfarrhaus Nentershausen oder bei Farn. Keßler, Moselstr. 22, Nentershausen. Annahmeschluß ist ebenfalls der 15. April 1981