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Montabaur 2/10/81

und höchstens 21 Veranstaltungstagen bis zur Höhe von 2,- DM pro Tag und Teilnehmer (mit Ausnahme der Stadt­randerholung).

An den Maßnahmen müssen außer dem Leiter mindestens 5 Teilnehmer beteiligt sein. Für je weitere 10 Teilnehmer kann ein zusätzlicher Gruppenleiter oder pädagogischer Helfer über 25 Jahren in die Förderung einbezogen werden.

Für behinderte junge Menschen können bis zu 15,- DM pro Tag und Teilnehmer gewährt werden, dies auch bei mehr­tägigen Veranstaltungen ohne Übernachtung.

2. Internatioanle Jugendbegegnungen werden in gleichem Um­fang gefördert.

V. AUSBILDUNG EHRENAMTLICHER MITARBEITER UND POLITISCHE JUGENDBILDUNG Gefördert werden die Aus- und Weiterbildung von ehren­amtlichen Mitarbeitern in der außerschulischen Jugendbil­dung, sowie Lehrgänge, die der staatsbürgerlichen und sozia­len Bildung dienen, einschließlich Schulendtagen u.ä. Veran­staltungen:

1. Mit bis zu 4,- DM pro Tag und Teilnehmer Veranstaltungen mit mindestens 10 Teilnehmern im Alter von 14 bis 25 Jah­ren bei mindestens 2 und höchstens 7 Veranstaltungstagen, bei Lehrgängen zur Aus- und Weiterbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter in der Jugendarbeit können auch Teilnehmer über 25 Jahren in die Förderung einbezogen werden;

2. die Referentenhonorare bis zu 30,- DM je Doppelstunde (90 Minuten), soweit die Referenten keine ehrenamtlichen Mitarbeiter des Veranstalters sind

a) von Tageslehrgängen mit mindestens 3 Doppelstunden und

b) Abendseminarreihen von mindestens 3 und höchstens 5 Abendveranstaltungen mit je einer Doppelstunde.

5. Die Ortsgemeinden sollen sich an den Kosten für den Bau und die Einrichtung von Jugendräumen, die Verbandsge­meinden an den Bau- und Personalkosten für Häuser der of­fenen Tür in freier Trägerschaft angemessen beteiligen.

6. Mit der Durchführung von Baumaßnahmen darf erst begon­nen werden, wenn die Finanzierung gesichert ist und die Fördermittel verbindlich zugesagt sind, gleiches gilt für die Einstellung von Mitarbeitern in Häusern der offenen Tür. Die Verwaltung des Jugendamtes kann in dringenden Aus­nahmefällen einem vorzeitigen Baubeginn bzw. einer vorzei­tigen Einstellung zustimmen, aus dieser Zustimmung können finanzielle Verpflichtungen des Kreises nicht hergeleitet werden.

C VERFAHREN

1. Über die Förderung des Baues und der Einrichtung von Jugendräumen, sowie die Gewährung von Personalkostenzu­schüssen und Aufwandsentschädigungen entscheidet der Ju­gendwohlfahrtsausschuß. Im übrigen die Verwaltung des Ju­gendamtes.

2. Förderungsanträge zum Bau und zur Einrichtung von Jugend räumen, sowie für Personalkostenzuschüsse sind über die Verbandsgemeindeverwaltung bis zum 30.9. der Verwaltung des Jugendamtes vorzulegen, wenn eine Förderung im fol­genden Haushaltsjahr erwartet wird. Dem Antrag zum Bau und zur Einrichtung von Jugendräumen ist eine kurze Beschreibung und Begründung der Notwendigkeit des Pro­jektes, eine Planskizze, eine Kostenberechnung

und eine Finanzierungsübersicht beizufügen.

3. Alle übrigen Anträge müssen bis zum 30.4. des laufenden Jahres vorliegen, später eingehende Anträge können nur be­rücksichtigt werden, soweit noch Restmittel zur Verfügung stehen. Die Anträge sind unmittelbar^Zuschußanträge für Vt anstaltungen von verbandsorganisierten Jugendgruppen über die Verbandsorganisation auf Kreisebene, an die Verwaltung des Jugendamtes zu richten.

VI. GRUPPENMATERIALIEN

Für die Beschaffung von Materialien für die Gruppenarbeit,wie

Büchern und Material für die eigene schöpferische Tätigkeit

wird ein Zuschuß bis zu 30 % der anerkannten Kosten gewährt.

Ausgenommen von der Förderung ist die Anschaffung von

Zelten, Zeltzubehör sowie medientechnische Geräte und Mobi­liar.

B.TRÄGERSCHAFT, FÖRDERUNGSVORAUSSETZUNGEN

1. Zuweisungen und Zuschüsse werden nur freien und öffent­lichen Trägern der außerschulischen Jugendbildung sowie Jugendgruppen und -verbänden gewährt, die als förderungs­würdig im Sinne der Jugendpflege anerkannt sind

Maßnahmen der ehrenamtlichen Mitarbeiter auf Verbands­gemeindeebene werden nur gefördert, wenn sie als Maß­nahme freier oder öffentlicher Träger durchgeführt werden.

2. Für Häuser der offenen Tür werden nur Zuschüsse an freie Träger gewährt

3. Zuschüsse für Veranstaltungen werden nur für Teilnehmer aus dem Westerwaldkreis im Alter von 7 bis 25 Jahren ge­währt

4. Maßnahmen mit überwiegend beruflichem, schulischem, wissenschaftlichem, religiösem oder parteipolitischem Cha­rakter werden nicht gefördert

Zuschußanträge für Veranstaltungen sind nach Antragsvor- druck , sonstige Anträge formlos, jedoch mit einer kurzen Beschreibung der Maßnahme, einer Kosten berechnung und einer Finanzierungsübersicht zu stellen.

4. Die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel ist spätestem j 2 Monate nach Beendigung der Maßnahme, bei wiederkeh­renden Leistungen jeweils für ein abgelaufenes Jahr, nach­zuweisen. Dem Verwendungsnachweis sind prüffähige Belegt beizufügen.

5. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt bei wiederkehren­den Leistungen jeweils vierteljährlich zum Ende des Bewilli­gungszeitraumes, im übrigen nach Führung des Verwendung nachweises.

6 Zuweisungen und Zuschüsse, die nicht ordnungsgemäß verwendet wurden, können zurückgefordert werden.

7. Soweit in diesen Richtlinien keine abweichenden Regelunge getroffen sind, wird entsprechend der Verwaltungsvor­schrift über die Förderung der außerschulischen Jugendbil düng - JuBiG-VV- des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Umwelt - 633-482-11/35 - vom 11. Sept. 1980 (MinBI. 1980, Nr. 23, Sp. 664) verfahren.

D Schlußbestimmungen

Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft

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