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der Verbandsgemeinde Montabaur
IRfochenblatt
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Wochenzeitung mit öffentlichen Bekanntmachungen der Ortsgemeinden
Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligen- roth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach,Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf
sowie der Zweckverbände gemäß § 27 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 - GVBI. S. 419 - in der derzeit gültigen Fassung - und den Bestimmungen der Hauptsatzung.
Jahrgang9 FREITAG, den 20. Februar 1981 Nummer: 8
Verkehrssicherheit geht uns alle an!
SEHR GEEHRTER GRUNDSTÜCKSEIGENTÜMER!
Bei Eckgrundstücken, die von zwei und mehr Seiten einsehbar sind, haben die Eigentümer oft den Wunsch, ihr Anwesen vor den Bücken Neugieriger zu schützen. Das geschieht durch die Anpflanzung möglichst dichter und hoher Hecken und Sträuchen
Gegen den Wunsch, sich auf seinem Grundstück möglichst ungestört bewegen zu können, ist nichts einzuwenden. Indessen wird oft übersehen, daß gerade Hecken im Kreuzungsbereich Verkehrsbehinderungen verursachen. Verkehrsteilnehmer, die aus einer anderen Straße kommen, werden wegen der Hecken u.Sträucher oft erst im letzten Augenblick gesehen. Die Folge sind Unfälle, bei denen Person und Eigentum der Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen.
Wir möchten deshalb darauf hinweisen, daß Regelungen überdas Anpflanzen von Hecken und Sträuchern im Einmündungsbereich von Straßen bestehen.
Meist enthalten die Bebauungspläne in den Textfestsetzungen die Bestimmung, daß die Bepflanzung im Bereich von Sichtdreiecken maximal 0,50 m hoch sein darf.
Auch das Landesstraßengesetz von Rheinland-Pfalz enthält Aussagen zu dieser Frage.
§ 27 Abs. 2 LStrG bestimmt, daß Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und mit dem Grundstück nicht fest verbundene andere Einrichtungen nicht angelegt werden dürfen, soweit sie den Verkehr oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Sichtbehinderung oder in anderer Weise beeinträchtigen können.
Sind solche Einrichtungen vorhanden, haben die Eigentümer ihre Beseitigung durch die Straßenbaubehörde zu dulden.
Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (Ortspolizeibehörde) wird sich künftig dieses Problems annehmen und die Eigentümer der betreffenden Grundstücke bitten, ihre Hecken und Sträucher auf die zulässige Höhe zurückzuschneiden. Ursache dafür sind Klagen aus der Bevölkerung über die oben geschilderten Verhältnisse, insbesondere aber Verkehrsunfälle, die sich an solchen Straßeneinmündungen ereignet haben.
Dabei bestehen zwei Möglichkeiten:
1. Der Grundstückseigentümer führt die erforderlichen Maßnahmen selbst durch,
2. der Straßenbau!astträger (Gemeinde, Stadt) führt die notwendigen Arbeiten nach vorheriger
Benachrichtigung des Grundstückseigentümers durch.
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interessiert sind.
Wir möchten mit diesem Hinweis versuchen, beiden Grundstückseigentümern Verständnis für die Notwendigkeit < wecken und darlegen, daß wir an einer einvernehmhchen Losung des Problems
Mit freundlichen Grüßen: Verbandsgemeindeverwal tung I.V. Reusch, I. Beigeordneter

