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Montabaur 9/6/81

daß dies die wirtschaftlichste Lösung für die Stadt sei.

Der Kritik von Ratsmitglied Kochern (FDP) hielt Bürgermeister Mangels entgegen, daß er als Alternative lediglich seinen Aussagen entnommen habe, daß er gegen die Wiederherstellung des Bolz­platzes in Eigendorf sei. Im übrigen habe er keine durch Zahlen belegte Kritik vortragen können.

Einleitung des Umlegungsverfahrens für das Baugebiet Hemchen" im Stadtteil Horressen

Durch einstimmigen Beschluß ordnete der Stadtrat gern. § 47 des Bundesbaugesetzes für das Gebiet des Bebauungsplanes Hem­chen, in das auch die Flurstücke mit der Katasterlagebezeichnung Farenau", ,,lm Weihrechen" Beim Stock",Im Meckelhof" undKirchenbitz" einbezogen sind, die Umlegung an. Das Um­legungsverfahren erhält einheitlich die BezeichnungHemchen" Begrenzt wird das Umlegungsgebiet wie folgt:

Im Norden durch die Kläranlage (Regenrückhaltebecken); im Osten teilweise durch die L 312 (Westerwaldstraße) ; im Süden teilweise durch den Talweg und die Amselstraße und im Westen durch das BaugebietWiesengrund - Bonner Straße". Der Umle­gungsbeschluß wird in Kürze an dieser Stelle öffentlich bekannt­gemacht. Dabei werden auch die Flurstücke aufgeführt, die in dem Umlegungsverfahren liegen.

Mit der Durchführung der Umlegung wurde der Umlegungsaus­schuß der Stadt Montabaur beauftragt. Es wurde auch festgelegt, daß ein Flächenbeitrag gern. § 58 Abs. 1 BBauG erhoben wird, wenn der Umlegungsausschuß vom Verhältnis der Flächen ausgeht.

Änderung des BebauungsplanesBornrainsfeld" im Stadtteil Ettersdorf

Der Stadtrat beschloß einstimmig die Änderung des Bebauungs­planes ,Bornrainsfeld" im Stadtteil Ettersdorf. Für das Flur­stück Nr. 164 in Flur 1 soll die Abstandsfläche zwischen Bau­grenze und Feldweg von 8 m auf 3 m reduziert und die überbau­bare Fläche entsprechend erweitert werden. Begründet wurde die Änderung des Bebauungsplanes mit dem Hinweis, daß im rechtsgültigen Bebauungsplan festgesetzte Abstandsfläche von 8 m zum Feldweg hin das Grundstück in seiner Bebaubarkeit stark einschränkt, insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung der Südseite. Eine Verlegung der Baugrenze erhöht den Wohn- wert des Grundstückes. Da städtebauliche Gründe nicht ent­gegenstanden, beschloß der Stadtrat die o.a. Änderung des Bebauungsplanes.

BebauungsplanHimmelfeld 1" (?. Abschnitt) geändert

Der BebauungsplanHimmelfeld 1"2. Abschnitt wurde in meh­reren Bereichen geändert:

1. Für den Bereich der Flurstücke Nr. 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 in Flur 39 (das ist der Bereich zwischen Himmelfeld und Fuß­weg Nr. 13) wurde die bauliche Ausnutzbarkeit reduziert auf max. 2 Geschosse. Die Grundflächenzahl wurde auf 0,3 festgesetzt, die Geschoßflächenzahl auf 0,7. Talseitig wurde die max. Traufhöhe auf 6,50 m festgesetzt. In diesem Bereich sind 'geneigte Cbchformen von 10° bis max. 18° zugelassen. Die hintere Abstandsfläche zwischen Baugrenze und Feldweg wurde von 7,50 m auf 5,- m verringert. Zur Begründung wurde in der Stadtratssitzung vorgetragen, daß im o.a. Bereich die Errichtung von Pensionen in dreigeschossiger Bauweise vorge­sehen war. Bedarf für solche Vorhaben liege nicht vor. Nun­mehr sollen die Grundstücke mit Wohnhäusern bebaut wer­den. Da eine Einzelhausbauweise vorgesehen sei, bestehe bestehe keine Notwendigkeit mehr für eine dreigeschossige Bauweise. Damit sei auch die Verringerung der Abstandsflä­che zu begründen. Die vom Stadtrat beschlossene Änderung des Bebauungsplanes entspricht dem Wunsch der Anlieger. Haupt- und Finanz- und Bauausschuß empfahlen dem Stadt­rat einstimmig, die o.g. Änderung des Bebauungsplanes

2. Im Bereich des Hotels Himmelfeld (Flurstück Nr. 2 /1) wurde das Maß der baulichen Nutzung wie folgt geändert: a) die Grundflächenzahl wurde auf 0,3 festgesetzt, die Ge­schoßflächenzahl auf 0,7. Außerdem wurde die überbau­bare Fläche in westlicher Richtung um ca, 15 m erweitert Der Mindestabstand soll an der engsten Stelle zur Straße Am Himmelfeld" 5 m betragen. Diese Änderung des Be­bauungsplanes entspricht dem Wunsch des neuen Hotel­inhabers, der den Gebäudekomplex wesentlich erweitern will, was die o.a. Änderung des Bebauungsplanes voraus­setzt.

Zur Durchführung der beiden Änderungen des Bebauungspla­nes beschloß der Stadtrat gern. § 2 Abs. 4 BBauG, auf die Bürger beteiligung zu verzichten, da sich die Änderungen nur unwesent­lich auf das Plangebiet und Nachbargebiete auswirken. Gleich­zeitig wurde die Offenlage des Änderungsplanes gern. § 2 a Abs.

6 BBauG beschlossen.

Beginn der vorbereitenden Untersuchungen für das Sanierungs­gebietAltstadt III" und ErweiterungAltstadt I" beschlossen.

Der Stadtrat beschloß für das SanierungsgebietAltstadt III" und das ErweiterungsgebietAltstadt I" gern. § 4 Abs.3 Städte­bauförderungsgesetz den Beginn und die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen gern. § 4 Abs. 3 des Städtebaufc derungsgesetzes. Die Gebiete sind wie folgt zu umschreiben:

ERWEITERUNGSGEBIETALTSTADT I":

Bereich zwischen Gäulsbach, Förberbachstraße, hintere Grund­stücksgrenze der Bauzeile an der Hospitalstraße und dem Park­platzKalbswiese".

Außerdem werden einbezogen die Grundstücke Flur 17, Flur­stücke 2979/1, 2979/2, 2979/3 und 2979/4.

SANIERUNGSGEBIETALTSTADT III"

Der Planbereich wird umgrenzt von der Klostergasse, der Kirch- straße (bis zur Einmündung der Kolpingstraße), der Kolping- straße und der Hospitalstraße.

Der Stadtrat hatte am 25.9.1980 bzw. 30.8.1979 beschlossen, für die o.g. Gebiete einen Bebauungsplan aufzustellen. Da der Bebauungsplan Bestandteil des Sanierungsverfahrens sein soll, ist die nach dem Städtebauförderungsgesetz vorgeschriebene vorbereitende Untersuchung durchzuführen.

Vergabe eines Planungsauftrages bezüglich des Hauses Konrad-Adenauer-Platz 5"

Mehrheitlich wurde vom Stadtrat beschlossen, einem Planungs­büro den Auftrag zur Erstellung einer Alternativ-Planung zum rechtskräftigen BebauungsplanAltstadt I" zur Erhaltung des HausesKonrad-Adenauer-Platz 5" (ehemaliges Gefängnis) zu erteilen. Der Beschluß war von SPD- und FWG-Fraktion im Stadtrat beantragt worden.

Bauliche Fertigstellung von Teilerschließungsanlagen

Der Stadtrat beschloß unter Hinweis auf die Bestimmungen des Bundesbaugesetzes und der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt die Fertigstellung der nachstehend aufgeführten Teil­erschließungsanlagen fest und beschloß, den Aufwand der Her­stellung als Teilerschließungsbeiträge im Wege der Kostenspal­tung zu erheben.

Es handelt sich um folgende Einrichtungen:

1. Rödernweg II von der Einmündung Weststraße bis zur Ein­

mündung Schubertstraße einerseits und bis zur Einmün­dung der Wegeparzelle 73 andererseits

2. Schubertstraße von der Einmündung in den Rödernweg bis zum Wendehammer und

3. Weststraße von der Einmündung Rödernstraße bis zur Ein­mündung Köppelstraße.