Montabaur 9/6/81
daß dies die wirtschaftlichste Lösung für die Stadt sei.
Der Kritik von Ratsmitglied Kochern (FDP) hielt Bürgermeister Mangels entgegen, daß er als Alternative lediglich seinen Aussagen entnommen habe, daß er gegen die Wiederherstellung des Bolzplatzes in Eigendorf sei. Im übrigen habe er keine durch Zahlen belegte Kritik vortragen können.
Einleitung des Umlegungsverfahrens für das Baugebiet „Hemchen" im Stadtteil Horressen
Durch einstimmigen Beschluß ordnete der Stadtrat gern. § 47 des Bundesbaugesetzes für das Gebiet des Bebauungsplanes Hemchen, in das auch die Flurstücke mit der Katasterlagebezeichnung „Farenau", ,,lm Weihrechen" „ Beim Stock", „Im Meckelhof" und „Kirchenbitz" einbezogen sind, die Umlegung an. Das Umlegungsverfahren erhält einheitlich die Bezeichnung „Hemchen" Begrenzt wird das Umlegungsgebiet wie folgt:
Im Norden durch die Kläranlage (Regenrückhaltebecken); im Osten teilweise durch die L 312 (Westerwaldstraße) ; im Süden teilweise durch den Talweg und die Amselstraße und im Westen durch das Baugebiet „Wiesengrund - Bonner Straße". Der Umlegungsbeschluß wird in Kürze an dieser Stelle öffentlich bekanntgemacht. Dabei werden auch die Flurstücke aufgeführt, die in dem Umlegungsverfahren liegen.
Mit der Durchführung der Umlegung wurde der Umlegungsausschuß der Stadt Montabaur beauftragt. Es wurde auch festgelegt, daß ein Flächenbeitrag gern. § 58 Abs. 1 BBauG erhoben wird, wenn der Umlegungsausschuß vom Verhältnis der Flächen ausgeht.
Änderung des Bebauungsplanes „Bornrainsfeld" im Stadtteil Ettersdorf
Der Stadtrat beschloß einstimmig die Änderung des Bebauungsplanes ,Bornrainsfeld" im Stadtteil Ettersdorf. Für das Flurstück Nr. 164 in Flur 1 soll die Abstandsfläche zwischen Baugrenze und Feldweg von 8 m auf 3 m reduziert und die überbaubare Fläche entsprechend erweitert werden. Begründet wurde die Änderung des Bebauungsplanes mit dem Hinweis, daß im rechtsgültigen Bebauungsplan festgesetzte Abstandsfläche von 8 m zum Feldweg hin das Grundstück in seiner Bebaubarkeit stark einschränkt, insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung der Südseite. Eine Verlegung der Baugrenze erhöht den Wohn- wert des Grundstückes. Da städtebauliche Gründe nicht entgegenstanden, beschloß der Stadtrat die o.a. Änderung des Bebauungsplanes.
Bebauungsplan „Himmelfeld 1" (?. Abschnitt) geändert
Der Bebauungsplan „Himmelfeld 1"2. Abschnitt wurde in mehreren Bereichen geändert:
1. Für den Bereich der Flurstücke Nr. 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 in Flur 39 (das ist der Bereich zwischen Himmelfeld und Fußweg Nr. 13) wurde die bauliche Ausnutzbarkeit reduziert auf max. 2 Geschosse. Die Grundflächenzahl wurde auf 0,3 festgesetzt, die Geschoßflächenzahl auf 0,7. Talseitig wurde die max. Traufhöhe auf 6,50 m festgesetzt. In diesem Bereich sind 'geneigte Cbchformen von 10° bis max. 18° zugelassen. Die hintere Abstandsfläche zwischen Baugrenze und Feldweg wurde von 7,50 m auf 5,- m verringert. Zur Begründung wurde in der Stadtratssitzung vorgetragen, daß im o.a. Bereich die Errichtung von Pensionen in dreigeschossiger Bauweise vorgesehen war. Bedarf für solche Vorhaben liege nicht vor. Nunmehr sollen die Grundstücke mit Wohnhäusern bebaut werden. Da eine Einzelhausbauweise vorgesehen sei, bestehe bestehe keine Notwendigkeit mehr für eine dreigeschossige Bauweise. Damit sei auch die Verringerung der Abstandsfläche zu begründen. Die vom Stadtrat beschlossene Änderung des Bebauungsplanes entspricht dem Wunsch der Anlieger. Haupt- und Finanz- und Bauausschuß empfahlen dem Stadtrat einstimmig, die o.g. Änderung des Bebauungsplanes •
2. Im Bereich des Hotels Himmelfeld (Flurstück Nr. 2 /1) wurde das Maß der baulichen Nutzung wie folgt geändert: a) die Grundflächenzahl wurde auf 0,3 festgesetzt, die Geschoßflächenzahl auf 0,7. Außerdem wurde die überbaubare Fläche in westlicher Richtung um ca, 15 m erweitert Der Mindestabstand soll an der engsten Stelle zur Straße „Am Himmelfeld" 5 m betragen. Diese Änderung des Bebauungsplanes entspricht dem Wunsch des neuen Hotelinhabers, der den Gebäudekomplex wesentlich erweitern will, was die o.a. Änderung des Bebauungsplanes voraussetzt.
Zur Durchführung der beiden Änderungen des Bebauungsplanes beschloß der Stadtrat gern. § 2 Abs. 4 BBauG, auf die Bürger beteiligung zu verzichten, da sich die Änderungen nur unwesentlich auf das Plangebiet und Nachbargebiete auswirken. Gleichzeitig wurde die Offenlage des Änderungsplanes gern. § 2 a Abs.
6 BBauG beschlossen.
Beginn der vorbereitenden Untersuchungen für das Sanierungsgebiet „Altstadt III" und Erweiterung „Altstadt I" beschlossen.
Der Stadtrat beschloß für das Sanierungsgebiet „Altstadt III" und das Erweiterungsgebiet „Altstadt I" gern. § 4 Abs.3 Städtebauförderungsgesetz den Beginn und die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen gern. § 4 Abs. 3 des Städtebaufc derungsgesetzes. Die Gebiete sind wie folgt zu umschreiben:
ERWEITERUNGSGEBIET „ALTSTADT I":
Bereich zwischen Gäulsbach, Förberbachstraße, hintere Grundstücksgrenze der Bauzeile an der Hospitalstraße und dem Parkplatz „Kalbswiese".
Außerdem werden einbezogen die Grundstücke Flur 17, Flurstücke 2979/1, 2979/2, 2979/3 und 2979/4.
SANIERUNGSGEBIET „ALTSTADT III"
Der Planbereich wird umgrenzt von der Klostergasse, der Kirch- straße (bis zur Einmündung der Kolpingstraße), der Kolping- straße und der Hospitalstraße.
Der Stadtrat hatte am 25.9.1980 bzw. 30.8.1979 beschlossen, für die o.g. Gebiete einen Bebauungsplan aufzustellen. Da der Bebauungsplan Bestandteil des Sanierungsverfahrens sein soll, ist die nach dem Städtebauförderungsgesetz vorgeschriebene vorbereitende Untersuchung durchzuführen.
Vergabe eines Planungsauftrages bezüglich des Hauses „Konrad-Adenauer-Platz 5"
Mehrheitlich wurde vom Stadtrat beschlossen, einem Planungsbüro den Auftrag zur Erstellung einer Alternativ-Planung zum rechtskräftigen Bebauungsplan „Altstadt I" zur Erhaltung des Hauses „Konrad-Adenauer-Platz 5" (ehemaliges Gefängnis) zu erteilen. Der Beschluß war von SPD- und FWG-Fraktion im Stadtrat beantragt worden.
Bauliche Fertigstellung von Teilerschließungsanlagen
Der Stadtrat beschloß unter Hinweis auf die Bestimmungen des Bundesbaugesetzes und der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt die Fertigstellung der nachstehend aufgeführten Teilerschließungsanlagen fest und beschloß, den Aufwand der Herstellung als Teilerschließungsbeiträge im Wege der Kostenspaltung zu erheben.
Es handelt sich um folgende Einrichtungen:
1. Rödernweg II von der Einmündung Weststraße bis zur Ein
mündung Schubertstraße einerseits und bis zur Einmündung der Wegeparzelle 73 andererseits
2. Schubertstraße von der Einmündung in den Rödernweg bis zum Wendehammer und
3. Weststraße von der Einmündung Rödernstraße bis zur Einmündung Köppelstraße.

