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Montabaur 12/3/81

GÖRGESHAUSEN

Satzung der Ortsgemeinde Görgeshausen über den Schutz des Ortsbildes vom 17. Dez. 1980

Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 18. Nov. 1980 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung der Gemein­deordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.1978 (GVBI.

S. 770, 1979 S. 22 - BS 2010-1) in Verbindung mit § 123 Ab­satz 1 Ziiff. 5 und 6 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 27.2.1974 (GVBI. 1974 S. 53) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisver­waltung des Westerwaldkreises vom 27. Nov. 1980 hiermit be­kanntgemacht wird.

§ 1 - Schutz des Ortsbildes

(1) Zum Schutz des Ortsbildes sind die nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke sowie Baulücken und sonstige unbebaute Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage ordnungsge­mäß zu unterhalten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Flächen sind so instandzuhalten, daß sie nicht in einen verwahrlosten Zustand geraten. Zu diesem Zweck sind sie insbesondere von Abfall, sonstigem Unrat, Ge­rümpel und Unkraut freizuhalten.

(3) Grünflächen sind regelmäßig abzumähen.

Hecken, Büsche und Bäume sind so zu beschneiden, daß keine Äste und Zweige auf Bürgersteige oder öffentliche Verkehrsflä­chen Überhängen.

§ 2 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 1 dieser Satzung oder eher aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwider­handelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 DM geahndet werden (§ 24 Abs. 5 GemO).

Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I. S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.10.1978 (BGBl. I. S. 1465) in seiner je­weils geltenden Fassung findet Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Ordnungswidrigkeit nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

§ 3 - Zwangsmittel

Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von An­ordnungen aufgrund dieser.Satzung richtet sich nach den Vor­schriften des Polizeiverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.

§ 4 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntma­chung in Kraft.

Görgeshausen, den 17. Dez. 1980

Herz, Ortsbürgermeister

GENEHMIGT

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur Montabaur, den 27. Nov. 1980 S. Im Aufträge: Müller

HINWEIS:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Görgeshau­sen oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend

gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO- vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zu­letzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez.

1978 (GVBI. S. 770).

GR0SSH0LBACH

Satzung der Ortsgemeinde Großholbach über den Schutz des Ortsbildes vom 18. Dez. 1980

Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 3. Nov. 1980 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung der Gemein­deordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.1978 (GVBI. S. 770, 1979 S. 22 - BS 2010-1) in Verbindung mit § 123 Ab­satz 1 Ziff. 5 und 6 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 27.2.1974 (GVBI. 1974 S. 53) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisver­waltung des Westerwaldkreises vom 17. Nov. 1980 hiermit be- kanntgemacht wird:

§ 1 Schutz des Ortsbildes

(1) Zum Schutz des Ortsbildes sind die nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke sowie Baulücken und sonstige unbebaute Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage ordnungsge­mäß zu unterhalten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Flächen sind so instandzuhalten, daß sie nicht in einen verwahrlosten Zustand geraten. Zu diesem Zweck sind sie insbesondere von Abfall, sonstigem Unrat, Ge­rümpel und Unkraut freizuhalten.

(3) Grünflächen sind regelmäßig abzumähen.

Hecken, Büsche und Bäume sind so zu beschneiden, daß keine Äste und Zweige auf Bürgersteige oder öffentliche Verkehrsflä­chen Überhängen.

(4) Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Lagerplätze, Ausstellungs­plätze sowie Standplätze für Abfallbehälter sind unter Berück­sichtigung ihrer Zweckbestimmung in der Wahl ihres Standorts, ihrer Anlage und Ausgestaltung mit ihrer Umgebung so in Ein­klang zu bringen, daß sie keine Störung für benachbarte bauliche Anlagen, das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild oder dessen beabsichtigte Gestaltung sowie Bau-, Kultur- und Naturdenkma­le hervorrufen.

§ 2 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 1 dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwider­handelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 DM geahndet werden (§ 24 Abs. 5 GemO).

Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I. S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.10.1978 (BGBl. I. S. 1465) in seiner je­weils geltenden Fassung findet Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Ordnungswidrigkeit nach anderen Vorschriften geahndet werder kann.

§ 3 Zwangsmittel

Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von An­ordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vor­schriften des Polizeiverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntma­chung in Kraft.

Großholbach, den 18. Dez. 1980

Metternich, Ortsbürgermeister