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Montabaur 5/2/81

Art und Umfang ungehindert weitergeführt werden kann und eine anderweitige Nutzung ausgeschlossen ist.

2. Für die Flurstücke Nr. 285, 286, 287, 289 und 290 u.a. in Flur 44 ist die Art der baulichen Nutzung in einer Plan­ergänzung so festzusetzen, daß das Erdgeschoß zu Wohn zwecken nicht genutzt werden darf, soweit die Erdgeschoß räume zu dem ausgewiesenen Gemeinschaftsstellplatz aus­gerichtet sind.

3. Für die Straßenrandbebauung an der Wallstraße und am Steinweg ist in einer Planergänzung eine Geschoß­zahl festzusetzen, die 1-geschossige Gebäude ausschließt.

4. In einer Planergänzung sollen Festsetzungen über die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen getroffen werden.

5. Die Häuser Kleiner Markt Nr. 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13 und Steinweg Nr. 8 sollen in einer Planergänzung als Ge­bäude kenntlich gemacht werden, die entsprechend

§ 10 Abs. 1 des Städtebauförderuftgsgesetzes erhalten bleiben sollen.

Diese Auflagen der Bezirksregierung wurden vom Stadtrat durch einstimmigen Beschluß anerkannt. Die Verwaltung er­hielt den Auftrag, gemäß den Auflagen einen Ergänzungsplan aufzusteifen und den zuständigen Fachausschüssen sowie dem Stadtrat erneut zur Beratung bzw. Beschlußfassung vorzulegen.

Zum Teil kontrovers wurde die Frage diskutiert, ob das Haus Kleiner Markt 15 als erhaltenswert ausgewiesen werden soll oder nicht.

Ratsmitglied Dr.l-lütte (CDU) erklärte, grundsätzlich sei die CDU-Fraktion der Auffassung, daß eine Korrektur der städte­baulichen Situation erfolgen müsse. Wenn die Bahnhofstraße als Einbahnstraße ausgewiesen werde, müsse das Haus wohl abgerissen werden. Vor der Entscheidung solle jedoch eine Stellungnahme der unteren Landespflegebehörde über die Er­haltungswürdigkeit des Gebäudes unter dem Aspekt des Denk­malschutzes eingeholt werden. Außerdem solle in einem Ver­kehrsgutachten geklärt werden, ob bei einer Ausweisung der Bahnhofstraße als Einbahnstraße die Ver- und Entsorgung der Anlieger der Bahnhofstraße möglich sei, wenn dieses Haus er­halten würde.

Ratsmitglied Widner (SPD) erklärte seine Zustimmung zum Kompromißvorschlag der CDU-Fraktion.

Ratsmitglied Schweizer (FWG) erklärte, seine Fraktion habe nichts gegen die Einholung eines Gutachtens einzuwenden, werde aber unabhängig vom Inhalt dieses Gutachtens für den Erhalt des Gebäudes eintreten.

Gegenstand des einstimmigen Stadtratsbeschlusses war an­schließend neben der Anerkennung der Auflagen der Bezirks­regierung und dem Auftrag an die Verwaltung, eine Ände­rungsplanung durchzuführen, die Entscheidung, ein Gutachten über die Erhaltungswürdigkeit des Gebäudes Kleiner Markt 15 unter dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes und ein Ver­kehrsgutachten einzuholen.

Festsetzungen des Bebauungsplanes "Auf dem oberen Was­sergraben lll"

Der Stadtrat beschloß mehrheitlich,

1. die Mindestgröße der Grundstücke im Bebauungsplan "Auf dem oberen Wassergraben III" auf 650 qm bei einer Straßenfrontlänge von minimal 21 m festzuset­zen,

2. die Zulassung von Flachdächern aus der Planfestsetzung herauszunehmen und

3. die erneute Offenlage des Planentwurfes gern. § 2a (6) BBauG,

weil durch die o.a. Änderungen des Bebauungsplanes die Grund­züge der Planung berührt werden.

Irr. Rahmen des Bebauungsplanverfahrens war bisher eine Min­destgröße von 800 qm für die Grundstücke festgesetzt worden. Die Nichtzulassung von Flachdächern beruht auf der Anregung des Naturparks Nassau, in ländlichen Gegenden keine Flach­bauten zu errichten. In anderen ähnlichen Baugebieten hat die Kreisverwaltung im Zuge des Genehmigungsverfahrens

entsprechende Auflagen gemacht, die vom Stadtrat anerkannt wurden. Um spätere Verzögerungen der Rechtskraft des Bebau­ungsplanes zu verhindern, wurde vorab eine entsprechende Än­derung des Bebauungsplanes beschlossen.

Änderung des Bebauungsplanes "Himmelfeld I" (2. Abschnitt)

Der Stadtrat beschloß, die Abstandsfläche zu den Wegeparzel­len Nr. 127 und Nr. 148 für die Grundstücke Nr. 135, 136.

150, 147, 139 und 138 in Flur 39 von 5,00 m auf 3,00 m zu re­duzieren.

Der rechtskräftige Bebauungsplan sieht zwischen Baugrenze und Fußweg Nr. 137 einen Abstand von 5,00 m vor. Der Eigentümer des Grundstückes Nr. 136 hat einen Antrag auf Änderung des Be­bauungsplanes gestellt, um so eine bessere bauliche Ausnutzbar­keit des Grundstückes zu erreichen. Gegen die entsprechende Änderung des Bebauungsplanes bestanden im Bauausschuß und Haupt- und Finanzausschuß keine Bedenken. Es wurde beschlos­sen, gleichzeitig für die übrigen an die Wege angrenzenden Par­zellen ebenfalls den Bebauungsplan zu ändern, um deren Eigen­tümer nicht zu benachteiligen.

Ausweisung von Schrebergärten (Antrag der FWG-Fraktion)

Ratsmitglied Schweizer (FWG) beantragte im Namen seiner Fraktion, für das Stadtgebiet ein Schrebergartengelände aus­zuweisen. Die Verwaltung solle zusammen mit der Verbands­gemeinde (bezüglich des Flächennutzungsplanes) die Möglich­keit einer Ausweisung prüfen. Die Flächen sollten so Rats­mitglied Schweizer in dem Gebiet zwischen Biebrichsbach und der Straße nach Horressen (Verlängerung des Fasanenweges) angelegt werden.

Ratsmitglied Widner (SPD) äußerte sich für seine Fraktion skep­tisch. Es bestünden genügend Möglichkeiten, in Montabaur brachliegende Flächen als Kleingärten zu nutzen. Die Ausweisung eines eigenen Gebietes sei nicht notwendig.

Ratsmitglied Kochern (FDP) plädierte für die Ausweisung eines Schrebergartengebietes, äußerte sich aber kritisch zum von der FWG-Fraktion vorgeschlagenen Standort Er sei zu weit vom Stadtgebiet entfernt.

Für die CDU-Fraktion erklärte deren Vorsitzender Dr. Hütte, er befürchte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, weil zu er­warten sei, daß in einem solchen Gebiet über kurz oder lang Gar­tenhäuschen errichtet würden. Er regte an, die Verwaltung möge stattdessen prüfen, ob nicht städtische Flächen zur Verpachtung an interessierte Bürger vorhanden seien.

Der Stadtrat lehnte den Antrag der FWG-Fraktion mehrheitlich ab.

Anmietung des ehemaligen Wasserwirtschaftsamtes als "Haus der Jugend"

Dieser Punkt wurde als Dringlichkeitsangelegenheit zusätzlich in die Tagesordnung der Stadtratsitzung aufgenommen. Nach­dem der Stadtrat in der Sitzung am 25.9.1980 mehrheitlich be­schlossen hatte zu versuchen, das ehemalige Wasserwirtschafts­amtsgebäude von der Finanzverwaltung zu mieten (nicht zu kau­fen) ist nunmehr auf Anfrage der Verwaltung die Antwort des Ministeriums der Finanzen eingegangen. Darin ist die Bereitschaft der Finanzverwaltung zum Ausdruck gebracht, das Gebäude bis zum 30.8.1982 an die Stadt Montabaur zu einer ortsüblichen Miete, die noch errechnet werden müßte, zu vermieten. Die Stadt müßte für die Dauer der Mietzeit sämtliche Nebenkosten sowie alle auf dem Objekt ruhenden öffentlichen Abgaben und Lasten tragen, weiterhin die Verkehrssicherungspflicht für das Gebäude übernehmen und das Land von der Haftung freistei­len, etwaige Umbau- und Instandsetzungsmaßnahmen auf