Montabaur 5/2/81
Art und Umfang ungehindert weitergeführt werden kann und eine anderweitige Nutzung ausgeschlossen ist.
2. Für die Flurstücke Nr. 285, 286, 287, 289 und 290 u.a. in Flur 44 ist die Art der baulichen Nutzung in einer Planergänzung so festzusetzen, daß das Erdgeschoß zu Wohn zwecken nicht genutzt werden darf, soweit die Erdgeschoß räume zu dem ausgewiesenen Gemeinschaftsstellplatz ausgerichtet sind.
3. Für die Straßenrandbebauung an der Wallstraße und am Steinweg ist in einer Planergänzung eine Geschoßzahl festzusetzen, die 1-geschossige Gebäude ausschließt.
4. In einer Planergänzung sollen Festsetzungen über die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen getroffen werden.
5. Die Häuser Kleiner Markt Nr. 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13 und Steinweg Nr. 8 sollen in einer Planergänzung als Gebäude kenntlich gemacht werden, die entsprechend
§ 10 Abs. 1 des Städtebauförderuftgsgesetzes erhalten bleiben sollen.
Diese Auflagen der Bezirksregierung wurden vom Stadtrat durch einstimmigen Beschluß anerkannt. Die Verwaltung erhielt den Auftrag, gemäß den Auflagen einen Ergänzungsplan aufzusteifen und den zuständigen Fachausschüssen sowie dem Stadtrat erneut zur Beratung bzw. Beschlußfassung vorzulegen.
Zum Teil kontrovers wurde die Frage diskutiert, ob das Haus Kleiner Markt 15 als erhaltenswert ausgewiesen werden soll oder nicht.
Ratsmitglied Dr.l-lütte (CDU) erklärte, grundsätzlich sei die CDU-Fraktion der Auffassung, daß eine Korrektur der städtebaulichen Situation erfolgen müsse. Wenn die Bahnhofstraße als Einbahnstraße ausgewiesen werde, müsse das Haus wohl abgerissen werden. Vor der Entscheidung solle jedoch eine Stellungnahme der unteren Landespflegebehörde über die Erhaltungswürdigkeit des Gebäudes unter dem Aspekt des Denkmalschutzes eingeholt werden. Außerdem solle in einem Verkehrsgutachten geklärt werden, ob bei einer Ausweisung der Bahnhofstraße als Einbahnstraße die Ver- und Entsorgung der Anlieger der Bahnhofstraße möglich sei, wenn dieses Haus erhalten würde.
Ratsmitglied Widner (SPD) erklärte seine Zustimmung zum Kompromißvorschlag der CDU-Fraktion.
Ratsmitglied Schweizer (FWG) erklärte, seine Fraktion habe nichts gegen die Einholung eines Gutachtens einzuwenden, werde aber — unabhängig vom Inhalt dieses Gutachtens — für den Erhalt des Gebäudes eintreten.
Gegenstand des einstimmigen Stadtratsbeschlusses war anschließend neben der Anerkennung der Auflagen der Bezirksregierung und dem Auftrag an die Verwaltung, eine Änderungsplanung durchzuführen, die Entscheidung, ein Gutachten über die Erhaltungswürdigkeit des Gebäudes Kleiner Markt 15 unter dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes und ein Verkehrsgutachten einzuholen.
Festsetzungen des Bebauungsplanes "Auf dem oberen Wassergraben lll"
Der Stadtrat beschloß mehrheitlich,
1. die Mindestgröße der Grundstücke im Bebauungsplan "Auf dem oberen Wassergraben III" auf 650 qm bei einer Straßenfrontlänge von minimal 21 m festzusetzen,
2. die Zulassung von Flachdächern aus der Planfestsetzung herauszunehmen und
3. die erneute Offenlage des Planentwurfes gern. § 2a (6) BBauG,
weil durch die o.a. Änderungen des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung berührt werden.
Irr. Rahmen des Bebauungsplanverfahrens war bisher eine Mindestgröße von 800 qm für die Grundstücke festgesetzt worden. Die Nichtzulassung von Flachdächern beruht auf der Anregung des Naturparks Nassau, in ländlichen Gegenden keine Flachbauten zu errichten. In anderen ähnlichen Baugebieten hat die Kreisverwaltung im Zuge des Genehmigungsverfahrens
entsprechende Auflagen gemacht, die vom Stadtrat anerkannt wurden. Um spätere Verzögerungen der Rechtskraft des Bebauungsplanes zu verhindern, wurde vorab eine entsprechende Änderung des Bebauungsplanes beschlossen.
Änderung des Bebauungsplanes "Himmelfeld I" (2. Abschnitt)
Der Stadtrat beschloß, die Abstandsfläche zu den Wegeparzellen Nr. 127 und Nr. 148 für die Grundstücke Nr. 135, 136.
150, 147, 139 und 138 in Flur 39 von 5,00 m auf 3,00 m zu reduzieren.
Der rechtskräftige Bebauungsplan sieht zwischen Baugrenze und Fußweg Nr. 137 einen Abstand von 5,00 m vor. Der Eigentümer des Grundstückes Nr. 136 hat einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes gestellt, um so eine bessere bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstückes zu erreichen. Gegen die entsprechende Änderung des Bebauungsplanes bestanden im Bauausschuß und Haupt- und Finanzausschuß keine Bedenken. Es wurde beschlossen, gleichzeitig für die übrigen an die Wege angrenzenden Parzellen ebenfalls den Bebauungsplan zu ändern, um deren Eigentümer nicht zu benachteiligen.
Ausweisung von Schrebergärten (Antrag der FWG-Fraktion)
Ratsmitglied Schweizer (FWG) beantragte im Namen seiner Fraktion, für das Stadtgebiet ein Schrebergartengelände auszuweisen. Die Verwaltung solle zusammen mit der Verbandsgemeinde (bezüglich des Flächennutzungsplanes) die Möglichkeit einer Ausweisung prüfen. Die Flächen sollten — so Ratsmitglied Schweizer — in dem Gebiet zwischen Biebrichsbach und der Straße nach Horressen (Verlängerung des Fasanenweges) angelegt werden.
Ratsmitglied Widner (SPD) äußerte sich für seine Fraktion skeptisch. Es bestünden genügend Möglichkeiten, in Montabaur brachliegende Flächen als Kleingärten zu nutzen. Die Ausweisung eines eigenen Gebietes sei nicht notwendig.
Ratsmitglied Kochern (FDP) plädierte für die Ausweisung eines Schrebergartengebietes, äußerte sich aber kritisch zum von der FWG-Fraktion vorgeschlagenen Standort Er sei zu weit vom Stadtgebiet entfernt.
Für die CDU-Fraktion erklärte deren Vorsitzender Dr. Hütte, er befürchte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, weil zu erwarten sei, daß in einem solchen Gebiet über kurz oder lang Gartenhäuschen errichtet würden. Er regte an, die Verwaltung möge stattdessen prüfen, ob nicht städtische Flächen zur Verpachtung an interessierte Bürger vorhanden seien.
Der Stadtrat lehnte den Antrag der FWG-Fraktion mehrheitlich ab.
Anmietung des ehemaligen Wasserwirtschaftsamtes als "Haus der Jugend"
Dieser Punkt wurde als Dringlichkeitsangelegenheit zusätzlich in die Tagesordnung der Stadtratsitzung aufgenommen. Nachdem der Stadtrat in der Sitzung am 25.9.1980 mehrheitlich beschlossen hatte zu versuchen, das ehemalige Wasserwirtschaftsamtsgebäude von der Finanzverwaltung zu mieten (nicht zu kaufen) ist nunmehr auf Anfrage der Verwaltung die Antwort des Ministeriums der Finanzen eingegangen. Darin ist die Bereitschaft der Finanzverwaltung zum Ausdruck gebracht, das Gebäude bis zum 30.8.1982 an die Stadt Montabaur zu einer ortsüblichen Miete, die noch errechnet werden müßte, zu vermieten. Die Stadt müßte für die Dauer der Mietzeit sämtliche Nebenkosten sowie alle auf dem Objekt ruhenden öffentlichen Abgaben und Lasten tragen, weiterhin die Verkehrssicherungspflicht für das Gebäude übernehmen und das Land von der Haftung freisteilen, etwaige Umbau- und Instandsetzungsmaßnahmen auf

