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Montabaur 12/49/80

HÜBINGEN:

Achtung Hockeyfreunde

Alle Freunde des Hockeysports treffen sich am Freitag, 5.12.80 19.00 Uhr, in der Buchfinkenlandhalle in Hübingen zu einer Besprechung.

EISBACHGEMEINDEN

Schuleinschreibung Grundschule Heilberscheid

Die Anmeldung der Schulneulinge 1981 findet zu den nachfol­gend aufgeführten Terminen statt:

1. für die Kinder der Ortsgemeinde Heilberscheid

Montag, 15.12.1980, von 8.30 Uhr bis 10 Uhr im Schulge­bäude

2. für die Kinder der Ortsgemeinde Nomborn

Mittwoch, 10.12.80, von 10 Uhr bis 11.30 Uhr im Schulge­bäude

3. für die Kinder der Ortsgemeinde Nentershausen Samstag, 13.12.1980, von 8.30 Uhr bis 11.00 Uhr im Schul­gebäude in Heilberscheid

Anzumelden sind alle Kinder, die in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1974 und dem 30. Juni 1975 geboren sind. Außerdem können alle Kinder, die in der Zeit vom 1.7.1975 bis 31.12.1975 geboren sind, angemeldet werden. Die Geburtsurkunde (Fami­lienstammbuch) muß bei der Anmeldung vorgelegt werden.

Grundschule Girod

Die Anmeldung der Schulneulinge 1981 ist am Donnerstag, dem 11.12.1980,in den Schulen der Wohngemeinden und zwar in

14.00 Uhr 15.00 Uhr 15.00 Uhr 15.00 Uhr 15.00 Uhr

Die Kinder, die in der Zeit vom 1.7.1974 bis zum 30.6.75 geboren sind, werden schulpflichtig,

Kinder, die in der Zeit vom 1.7.75 bis 31.12.75 geboren sind, können angemeldet werden.

Die Geburtsurkunde (Familienstammbuch) muß bei der Anmel­dung vorgelegt werden.

Boden

Heiligenroth

Ruppach-Goldh.

Großholbach

Girod

NENTERSHAUSEN:

10jähriges Bestehen Kindergarten Nentershausen

Am Sonntag, 7.12.80,feiert der Kindergarten in Nentershausen

sein 10jähriges Bestehen, Dazu laden wir alle Interessierten ein,

10.00 Uhr Dankgottesdienst in der Pfarrkirche in Nentershau­sen

ab 14.30 Uhr treffen wir uns zum Weihnachtsmarkt im Kinder­garten, Wir bieten allen Gästen: Kaffee und Kuchen Glühwein und Weihnachtsbastel eien Für die Kinder findet ein Märchenspiel und ein Malwettbewerb statt und der Nikolaus kommt zu Besuch

17.00 Uhr Dia-Rüclblick in der Kirche.

aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung der Gemein­deordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.1978 (GVBI.

S. 770 1979 S. 22 - BS 2010-1) in Verbindung mit § 123 Ab­satz 1 Ziff. 5 und 6 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 27.2.1974 (GVBI. 1974 S. 53) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisver­waltung des Westerwaldkreises vom 3. Nov. 1980 hiermit be­kanntgemacht wird.

§ 1 Schutz des Ortsbildes

(1) Zum Schutz des Ortsbildes sind die nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke sowie Baulücken und sonstige unbebaute Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage und unmittel­bar angrenzende Flächen ordnungsgemäß zu unterhalten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Flächen sind so instandzuhalten, daß sie nicht in einen verwahrlosten Zustand geraten. Zu die­sem Zweck sind sie insbesondere von Abfall, sonstigem Unrat, Gerümpel und Unkraut freizuhalten.

(3) Grünflächen sind regelmäßig abzumähen, Hecken, Büsche und Bäume sind so zu beschneiden, daß keine Beeinträchtigung auf Bürgersteigen oder öffentlichen Verkehrsflächen erfolgt.

§ 2 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 1 dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu

1.000,- DM geahndet werden (§ 24 Abs. 5 GemO). Das Bundes­gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I. S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.10.1978 (BGBl. I. S. 1465) in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Ordnungswidrigkeit nach anderen Vorschriften geahndet wer­den kann.

§ 3 Zwangsmittel

Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von An­ordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vor­schriften des Polizeiverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 29.6.1973 - GVBI. S. 180.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt­machung in Kraft.

Girod, 24. Nov. 1980

Siegel Leber, Ortsbürgermeister

GENEHMIGT:

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur Montabaur, den 3. Nov. 1980 Siegel Im Aufträge: Müller

HINWEIS:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Girod oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht

GIROD:

Satzung

der Ortsgemeinde Girod über den Schutz des Ortsbildes vom 24. Nov. 1980

Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 7. Oktober 1980

worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz GemO vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geän­dert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeinde­ordnung und der Landkreisordnung vom 21. De? . 1978 (GVBI. S. 770).