Montabaur 12/49/80
HÜBINGEN:
Achtung Hockeyfreunde
Alle Freunde des Hockeysports treffen sich am Freitag, 5.12.80 19.00 Uhr, in der Buchfinkenlandhalle in Hübingen zu einer Besprechung.
EISBACHGEMEINDEN
Schuleinschreibung Grundschule Heilberscheid
Die Anmeldung der Schulneulinge 1981 findet zu den nachfolgend aufgeführten Terminen statt:
1. für die Kinder der Ortsgemeinde Heilberscheid
Montag, 15.12.1980, von 8.30 Uhr bis 10 Uhr im Schulgebäude
2. für die Kinder der Ortsgemeinde Nomborn
Mittwoch, 10.12.80, von 10 Uhr bis 11.30 Uhr im Schulgebäude
3. für die Kinder der Ortsgemeinde Nentershausen Samstag, 13.12.1980, von 8.30 Uhr bis 11.00 Uhr im Schulgebäude in Heilberscheid
Anzumelden sind alle Kinder, die in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1974 und dem 30. Juni 1975 geboren sind. Außerdem können alle Kinder, die in der Zeit vom 1.7.1975 bis 31.12.1975 geboren sind, angemeldet werden. Die Geburtsurkunde (Familienstammbuch) muß bei der Anmeldung vorgelegt werden.
Grundschule Girod
Die Anmeldung der Schulneulinge 1981 ist am Donnerstag, dem 11.12.1980,in den Schulen der Wohngemeinden und zwar in
14.00 Uhr 15.00 Uhr 15.00 Uhr 15.00 Uhr 15.00 Uhr
Die Kinder, die in der Zeit vom 1.7.1974 bis zum 30.6.75 geboren sind, werden schulpflichtig,
Kinder, die in der Zeit vom 1.7.75 bis 31.12.75 geboren sind, können angemeldet werden.
Die Geburtsurkunde (Familienstammbuch) muß bei der Anmeldung vorgelegt werden.
Boden
Heiligenroth
Ruppach-Goldh.
Großholbach
Girod
NENTERSHAUSEN:
10jähriges Bestehen Kindergarten Nentershausen
Am Sonntag, 7.12.80,feiert der Kindergarten in Nentershausen
sein 10jähriges Bestehen, Dazu laden wir alle Interessierten ein,
10.00 Uhr Dankgottesdienst in der Pfarrkirche in Nentershausen
ab 14.30 Uhr treffen wir uns zum Weihnachtsmarkt im Kindergarten, Wir bieten allen Gästen: Kaffee und Kuchen Glühwein und Weihnachtsbastel eien Für die Kinder findet ein Märchenspiel und ein Malwettbewerb statt und der Nikolaus kommt zu Besuch
17.00 Uhr Dia-Rüclblick in der Kirche.
aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.1978 (GVBI.
S. 770 1979 S. 22 - BS 2010-1) in Verbindung mit § 123 Absatz 1 Ziff. 5 und 6 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 27.2.1974 (GVBI. 1974 S. 53) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 3. Nov. 1980 hiermit bekanntgemacht wird.
§ 1 Schutz des Ortsbildes
(1) Zum Schutz des Ortsbildes sind die nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke sowie Baulücken und sonstige unbebaute Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage und unmittelbar angrenzende Flächen ordnungsgemäß zu unterhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Flächen sind so instandzuhalten, daß sie nicht in einen verwahrlosten Zustand geraten. Zu diesem Zweck sind sie insbesondere von Abfall, sonstigem Unrat, Gerümpel und Unkraut freizuhalten.
(3) Grünflächen sind regelmäßig abzumähen, Hecken, Büsche und Bäume sind so zu beschneiden, daß keine Beeinträchtigung auf Bürgersteigen oder öffentlichen Verkehrsflächen erfolgt.
§ 2 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 1 dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
1.000,- DM geahndet werden (§ 24 Abs. 5 GemO). Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I. S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.10.1978 (BGBl. I. S. 1465) in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Ordnungswidrigkeit nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
§ 3 Zwangsmittel
Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Polizeiverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 29.6.1973 - GVBI. S. 180.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Girod, 24. Nov. 1980
Siegel Leber, Ortsbürgermeister
GENEHMIGT:
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur Montabaur, den 3. Nov. 1980 Siegel Im Aufträge: Müller
HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Girod oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht
GIROD:
Satzung
der Ortsgemeinde Girod über den Schutz des Ortsbildes vom 24. Nov. 1980
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 7. Oktober 1980
worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz — GemO — vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. De? . 1978 (GVBI. S. 770).

