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Montabaur 8/48/80

Auf Antrag der CDU-Fraktion wurde der Beschlußtext erweitert und in die Resolution aufgenommen, daß entlang der Landes­straße zum Gelbachtal zumindest ein Radweg angelegt werden soll.

Anlegung eines Fußgängerüberweges im Bereich der von-Bodel- schwingh-Straße

Diesem Punkt lag ein Antrag der CDU-Fraktion zugrunde.Diese verwies auf die erhöhte Verkehrsfrequenz im Bereich der von- Bodelschwingh-Straße durch die Anbindung an das Schulzen­trum und die dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit. Der Antrag zielt ab auf die Errichtung eines Fußgängerüberweges im Bereich der von-Bodelschwingh-Straße.

Bürgermeister Mangels sagte zu, daß die Verbandsgemeindever- walturtg als die zuständige Behörde den Antrag auf seine Reali­sierbarkeit prüfen und dem Stadtrat über das Ergebnis der Prü­fungen berichten wird. Er machte allerdings aufmerksam auf die Schwierigkeiten, die sich aus den geltenden Bestimmun­gen der Straßenverkehrsordnung ergeben, weil in diesem Bereich zwei Einmündungen in unmittelbarer Nähe liegen und auch die Fahrbahn wegen der vorhandenen Kurve nicht die erforderliche Einsehbarkeit besitzt.

In diesem Zusammenhang wurde auch angeregt, das Straßenbau­amt Diez erneut zu bitten, die Verkehrsverhältnisse im Einmün­dungsbereich der Elgendorfer Straße in die von-Bodelschwingh- Straße und die Weserstraße zu überprüfen.

Bürgermeister Mangels verwies darauf, daß vom Straßenbauamt Diez bereits vor einiger Zeit eine Prüfung vorgenommen und festgestellt wurde, daß die Verhältnisse dort keine verkehrslenken­den Maßnahmen rechtfertigen. Auch eine Zählung der Fuß­gänger und der Kraftfahrzeuge durch die Ortspolizeibehörde habe ergeben, daß die für die Anlegung eines Fußgängerüber­weges erforderliche Verkehrsfrequentierung bei weitem nicht erreicht ist.

Der Bürgermeister sagte jedoch zu, beim Straßenbauamt Diez erneut vorstellig zu werden und um Prüfung der Verkehrsverhält­nisse zum jetzigen Zeitpunkt zu bitten

BebauungsplanAuf dem oberen Wassergraben III"

Zunächst beschloß der Stadtrat einstimmig, der Anregung der Straßenverwaltung Rheinland-Pfalz zu entsprechen, die Einmün­dung der Rhönstraße in die Hunsrückstraße zu verschieben.Die ursprünglichen Planung sah die Anbindung der Hunsrückstr. im unmittelbaren Bereich des Knotenpunktes der L 327 vor. Aus Sicherheitsgründen kam man überein, den Vorstellungen der Straßenverwaltung zu entsprechen und durch die o.g. Verschie­bung mehr Stauraum im Knotenpunktbereich mit der L 327 zu schaffen.

Anschließend sollte der BebauungsplanAuf dem oberen Was­sergraben III" als Satzung beschlossen und der Genehmigungs­behörde vorgelegt werden. Zu diesem Beschluß kam es jedoch nicht. Die FWG-Fraktion sprach sich dafür aus, den Bebauungs­plan so zu ändern, daß die Grundstücke im dortigen Bereich kleiner zugeschnitten werden. Es wurde darauf verwiesen, daß die Mindestgröße der Bauplätze im dortigen Bereich 800 qm beträgt.

Dies sei - so die Argumentation- bei den heutigen Grundstücks­preisen zu groß, um auch Bürgern mit geringerem Einkommen die Möglichkeit zum Erwerb eines Eigenheimes zu eröffnen.

Die SPD-Fraktion schloß 6ich der Argumentation der FWG an.

Die CDU-Fraktion sprach sich dagegen aus, den Bebauungsplan zu ändern. Sie verwies darauf, daß man den Bebauungsplan zu Beginn der Legislaturperiode einvernehmlich beschlossen hat und dabei bewußt die Festlegung hinsichtlich der Grundstücks­größe getroffen hat, um im dortigen Bereich eine zu enge Be­bauung zu verhindern und möglichst.viel privates Grün zu schaffen. Dem Wunsch, dort billige Bauplätze zu schaffen,

wurde das Argument entgegengehalten, daß die Stadt im dorti­gen Bereich ohnehin keine Einlageflächen besitze, folglich auch nicht dämpfend auf die Grundstückspreise einwirken kann.

Nach einer Sitzungsunterbrechung wurde auf Antrag von SPD und FWG-Fraktion beschlossen, die Angelegenheit in der näch sten Sitzung des Bau-, Haupt- und Finanzausschusses erneut zu besprechen und dabei das weitere Vorgehen festzulegen.

Änderungen von Bebauungsplänen als Satzung beschlossen

Der Stadtrat beschloß jeweils einstimmig Änderungen von Be­bauungsplänen als Satzung. Es handelt sich dabei um folgende Bebauungspläne:

a)Große Alberthöhe IV"

Dabei ging es um die Anlegung eines Parkstreifens in der El­gendorfer Straße und die Ausweisung eines Kinderspielplatzes an der Saarstraße.

b)Himmelfeld I", 2. Abschnitt

Bei der Änderung dieses Bebauungsplanes ging es um die Festle gung der Dachformen. Der Stadtrat hatte beschlossen, den Auflagen der Kreisverwaltung bezüglich der Dachformen Rechnung zu tragen. Dies machte eine erneute förmliche Änderung des Bebauungsplanes notwendig.

c)Hemchen" im Stadtteil Horressen

Auch hier ging es um die Dachgestaltung, Aufgrund einer Forderung der Aufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren wurde festgelegt, daß Flachdächer in diasem Bebauungsplan­gebiet nicht zulässig sind.

Der Stadtrat gab in allen drei Fällen eine einstimmig Zustim­mung zum Satzungsbeschluß.

Die Bebauungspläne werden nun der Kreisverwaltung als Geneh­migungsbehörde erneut vorgelegt. Nach der Genehmigung werden diese im Wochenblatt öffentlich bekanntgemacht.

Bauliche Fertigstellung von Teilerschließungsanlagen

Einstimmig beschloß der Stadtrat die bauliche Fertigstellung der Bürgersteige in den Straßen Hirtengarten, Auf der Heide und Friedhofsweg im Stadtteil Horressen. Der Fertigstellungs­beschluß ist Voraussetzung für die Erhebung von Erschließungs­beiträgen.

Der Stadtrat legte fest, daß der Aufwand für die Herstellung die­ser Teileinrichtungen im Wege der Kostenspaltung als Teiler­schließungsbeiträge erhoben wird. Als Zeitpunkt der Fertigstel­lung wurde der 15.11.1980 festgelegt.

Änderung der Erschließungsbeitragssatzung

Der Stadtrat beschloß einstimmig die Änderung der Erschlie­ßungsbeitragssatzung vom 26.9.1978. Es handelt sich um die Sonderregelung im Stadtteil Horressen. In dem Auseinander­setzungsvertrag zwischen der Stadt Montabaur und der ehemals selbständigen Gemeinde Horressen war geregelt, daß für die im kurz- und mittelfristigen Teil des Investitionsprogramms aufge­führten Erschließungsanlagen das frühere Satzungsrecht der Gemeinde Horressen gilt. Dementsprechend wurde in der Er­schließungsbeitragssatzung der Stadt Montabaur in Art. 2 eine I Sonderregelung für den Stadtteil Horressen getroffen, die der I früheren Satzungsregelung entsprach. I

Inzwischen hat sich aber durch die neue Rechtsprechung erge- I ben, daß der Verteilungsmaßstab für die Erschließungsbeiträge I nicht mehr den heutigen Anforderungen entspricht. I

Um die von der Sonderregelung betroffenen Erschließungsanlagsl (Auf der Heide, Friedhofsweg, Hirtengarten) abrechnen zu I können, mußte die Satzung geändert werden. I

Die Satzungsänderung steht mit dem Auseinandersetzungsver- I trag im Einklang. Die Anlieger werden nicht höher belastet I als nach der alten Satzung. Der Gemeindeanteil beträgt nach I wie vor 33 1/3 v.H. I