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Wochenblatt

der Verbandsgemeinde Montabaur

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B f 1 |

Wochenzeitung mit öffentlichen Bekanntmachungen der Ortsgemeinden

Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligen- roth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach,Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf

sowie der Zweckverbände gemäß § 27 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 - GVBI. S. 419 - in der derzeit gültigen Fassung - und den Bestimmungen der Hauptsatzung.

Jahrgang 8

FREITAG , den 31. Oktober 1980

Nummer 44

Öfentl bekanntmachungen

Wehrbereichsverwaltung IV - Schutzbereichbehörde - Wiesbaden

I. Aufrechterhaltung eines bereits angeordneten Schutzbereiches

Bundesministerium der Verteidigung 53 Bonn 1, 22.9.1980 U I 5 - Anordnung Nr. IV/116/GE /2

ANORDNUNG

Mit Anordnung BMVg - U I 5 - Anordnungs-Nr. IV/116/GE vom 3o.7.1975

ist das Gebiet

in der Verbandsgemeinde Wirges ( Westerwaldkreis)

Ortsgemeinde Wirges Ortsgemeinde Dernbach

in der Stadt Montabaur (Westerwaldkreis)

Land Rheinland-Pfalz das in dem der Anordnung beigefügten Plan vom 3o.7.1975 für die Verteidigungsanlage KOPPEL (LgKNr. 466.041 350 4 ) durch Einzeichnung in roter und grüner Farbe abgegrenzt ist, zum Schutzbereich erklärt worden. Diese Anordnung wird aufgrund des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Ver­teidigung (Schutzbereichgesetz) vom 7.12.1956 (BGBl. I S.

899), zuletzt geändert durch § 32 Bundesnaturschutzgesetz vom.2o.12. 1976 ( BGBl. I .S. 3574), aufrechterhalten, weil die Verteidigungsanlage weiterbesteht und der Schutzbereich zum Schutz und zur Erhaltung der Wirksamkeit der Anlage weiterhin erforderlich ist.

Im Auftrag: gez. Zaun

II. Maßnahmen der Schutzbereichbehörde ("Vollzugsmaß­nahmen")

z.Zt. sind keine Vollzugsmaßnahmen erforderlich.

III. Hinweise:

1. Die Beteiligten haben die Möglichkeit einzusehen: bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Wirges bei der Stadtverwaltung in Montabaur bei der StandortverwaLtung in Westerburg, Langenhahner Straße 23 und bei der Wehrbereichsverwaltung IV in Wies­

baden, Moltkering 9

a) den Plan des Schutzbereichs,

b) den Wortlaut der §§3-6 SchBG (zulässige Maßnahmen der Schutzbereichbehörde ), des § 9 SchBG (Zuständig­keitsregelung) und des § 27 SchBG (Geldbuße für Ordnungswidrigkeiten),

c) die Angabe aller zuständigen Stellen,

d) die "Vollzugsmaßnahmen" der Schutzbereichbehörde (wie unter II.).

2. Zur Beachtung wird ferner darauf hingewiesen, daß die Ge­nehmigung der Wehrbereichsverwaltung IV (Schutzbereich­behörde) einzuholen ist, wenn

- bauliche oder andere Anlagen oder Vorrichtungen über oder unter der Erdoberfläche errichtet, geändert oder beseitigt,

- Gewässer verändert,

- in anderer Weise die Bodengestaltung und Bodennutzung außer der landwirtschaftlichen Nutzung verändert werden sollen.

3. Darüber hinaus kann jeder Betroffene bei den unter 1. ge­nannten Stellen einschlägige Auskunft erhalten, insbesondere auch darüber, inwieweit er davon befreit wird, Genehmi­gungen einzuholen.

Übermittlung der Lohnsteuerkarten 1981

Die Gemeindebehörden stellen den Arbeitnehmern zur Zeit die Lohnsteuerkarten 1981 zu. Auf die mit den Lohnsteuerkar­ten gleichzeitig zugestellte Informationsschrift "Lohnsteuer '81" wird besonders hingewiesen. Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, haben die Möglichkeit, bei der zustän­digen Gemeindebehörde die Steuerklasseneintragung auf den Lohnsteuerkarten ändern zu lassen. Nähere Auskünfte hierzu er­teilen die zuständigen Gemeindebehörden und die Finanz­ämter.

Arbeitnehmer, die eine Lohnsteuerermäßigung mit Wirkung ab 1. Januar 1981 nicht beantragen wollen bzw. aufgrund der Antragsgrenze von 1.8oo,oo DM nicht beantragen können oder denen die Gemeindebehörde bzw. das Finanzamt den zuste­henden Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 1981 eingetragen hat, werden gebeten, die Lohnsteuerkarte 1981 im eigenen Interesse bald ihrem Arbeitgeber vorzulegen. 1

Koblenz, im Oktober 1980 Oberfinanzdirektion Kobl enz

DIENSTSTUNDEN der VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG: Rathaus, Größer Markt und Wasserwerk (Neubau an der EichwLese), Montag, Mittwoch bis Freitag 8.00 bis 12.00, Dienstag 8.00 bis 12.00, 16.00 bis 18.30 Uhr. Bauamt (Gelbachstraße) Dienstag 8 bis 12.00, 16.00 bis 18.30 Uhr, Mittwoch 14.00 bis 16.00 Uhr, Donnerstag 8.00 bis 12.00 Uhr. FERNSPRECHANSCHLOSSE Verbondsgemeindeverwaltung 02602/2041, (nach Dienstschluß über Anrufbeantworter unter Nr. 02602/2041), Bürgermeister Mangels 02602/2044, Ver- bandsbeigeordneter Reusch 02602/2045, Wasserwerk Montabaur nach Dlenstschluß: siehe Bereitschaftdienst.

KONTEN DER VERBANDSGEMEINDEKASSE: Kreissparkasse Montabaur Nr. 500017, Nassauische Sparkasse Montabaur Nr. 803000212, Volksbank Montabaur Nr. 108, Postscheck­amt Frankfurt/Main Nr. 10800603.