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Montabaur 14/43/80

NENTERSHAUSEN

Spielt rannszug Nentershausen

Die nächste Probe findet am Sonntag , dem 26.1o. 1980, um 9.45 Uhr statt

Am 26.1 o. 1980 um 17.oo Uhr, spielt der Spielmannszug beim Altentag in der Turnhalle.

Alte Herren

Am Samstag, dem 25. Io. 1980, tragen wir ein Übungsspiel gegen die Alten Herren aus Stahlhofen aus.

Der Anstoß auf dem hiesigen Hartplatz erfolgt um 17.oo Uhr.

MGV "Eintracht" Nentershausen

Der Kinderchor des MGV "Eintracht " Nentershausen fährt am Samstag, 25.1o.1980, um 18.45 Uhr (Treffpunkt Turnhalle) zum Konzert des MGV "Concordia" Holzappel.

NIEDERERBACH

Chorgemeinschaft "Cäcilia - St. Katharina" Niedererbach

Das für den 25.1o.1980 geplante Herbstkonzert der Chorge­meinschaft Niedererbach fällt wegen vorübergehender Schlie­ßung der Gaststätte "Westerwälder Hof' aus.

SV 1920 Niedererbach e.V.

Ergebnisse vom Wochenende:

II. Mannschaft gegen Herschbach/Schenkelberg

1:1

II. "

gegen Otzingen II

0:0

A-Jugend

gegen Herschbach/Schen

-

B-"

kelberg gegen Deesen

2:2

15:0

C-"

gegen Montabaur II

5:1

D- "

gegen Glas Chemie 11

4:0

E-"

gegen Eisbachtal

0:3

Am kommenden Wochenende soielen:

SONNTAG, 27.1o.

B-Jugend gegen Ransbach/Baumbach in Baumbach

um 9.45

Uhr;

II. Mannschaft gegen Nomborn II in Nomborn um 13.oo Uhr;

I. " gegen Nauort in Niedererbach um 15 oo Uhr.

N0M30RN

Satzung der Ortsgemeinde Nomborn über den Schutz des Ortsbildes vom 2o.1o.1980

Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 9.9.1980 auf­grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.1978 (GVBI. S. 77o, 1979 S. 22 - BS 2o1o -1-) in Verbindung mit § 123 Absatz 1 Ziff. 5 und 6 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauG) vom 27.2.1974 (GVBI. 1974 S. 53) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 1.1o. 1980 hiermit bekanntgemacht wird.

§ 1

SCHUTZ DES ORTSBILDES

(1) Zum Schutz des Ortsbildes sind die nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke sowie Baulücken und sonstige unbebaute Grundstücke innerhalb der geschlossenen Orts­lage ordnungsgemäß zu unterhalten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Flächen sind so instandzuhal­ten, daß sie nicht in einen verwahrlosten Zustand geraten.

Zu diesem Zweck sind sie insbesondere von Abfall, sonsti­gem Unrat, Gerümpel und Unkraut freizuhalten.

(3) Grünflächen sind regelmäßig abzumähen.

Hecken, Büsche und Bäume sind so zu beschneiden, daß keine Äste und Zweige auf Bürgersteige oder öffentliche Verkehrsflächen Überhängen.

§ 2

ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 1 dieser Satzung oder einer auf­grund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.ooo,oo DM geahndet werden (§ 24 Abs. 5 GemO).

Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten )OWiG) in der Fassung vom 2. Januar 1975 ( BGBl. I S. 8o), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.10.1978 (?OLI. I S. 1465) in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Ordnungswidrigkeit nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

§ 3

ZWANGSMITTEL

Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von An­ordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vor­schriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland- Pfalz.

§ 4

INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt­machung in Kraft.

Nomborn, 2o. 1o.1980 Bendel, Ortsbürgermeister

Genehmigt: Montabaur, 1.1o.1980

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Im Aufträge: gez. Unterschrift

HINWEIS:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Be­zeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung be­gründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Nom­born oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist ( § 24 Abs. 6 der Gemeindeord­nung von Rheinland-Pfalz GemO vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dezember 1978 (GVBI. S. 770).

Verunreinigung von geteerten Feldwegen

ln letzter Zeit wurde wiederholt festgestellt, daß beim Bewirt­schaften der Felder die geteerten Feldwege verschmutzt und anschließend nicht gereinigt werden.

Dazu sind die Landwirte jedoch nach der Satzung der Ortsge­meinde Nomborn über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege vom 6.3.1978 verpflichtet. Andernfalls kann die Ortsgemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Außerdem können Zuwiderhandlungen mit einem Bußgeld belegt werden. Die Ortsgemeinde wird bei künftigen Verstößen gegen die Satzung von diesen Möglichkeiten Gebraucli machen.

An die betroffenen Landwirte wird appelliert, schon im eigenen Interesse die Wege nach ihrer Benutzung zu reinigen.

Bendel, Ortsbürgermeister