Montabaur 14/43/80
NENTERSHAUSEN
Spielt rannszug Nentershausen
Die nächste Probe findet am Sonntag , dem 26.1o. 1980, um 9.45 Uhr statt
Am 26.1 o. 1980 um 17.oo Uhr, spielt der Spielmannszug beim Altentag in der Turnhalle.
Alte Herren
Am Samstag, dem 25. Io. 1980, tragen wir ein Übungsspiel gegen die Alten Herren aus Stahlhofen aus.
Der Anstoß auf dem hiesigen Hartplatz erfolgt um 17.oo Uhr.
MGV "Eintracht" Nentershausen
Der Kinderchor des MGV "Eintracht " Nentershausen fährt am Samstag, 25.1o.1980, um 18.45 Uhr (Treffpunkt Turnhalle) zum Konzert des MGV "Concordia" Holzappel.
NIEDERERBACH
Chorgemeinschaft "Cäcilia - St. Katharina" Niedererbach
Das für den 25.1o.1980 geplante Herbstkonzert der Chorgemeinschaft Niedererbach fällt wegen vorübergehender Schließung der Gaststätte "Westerwälder Hof' aus.
SV 1920 Niedererbach e.V.
Ergebnisse vom Wochenende:
II. Mannschaft gegen Herschbach/Schenkelberg
1:1
II. "
gegen Otzingen II
0:0
A-Jugend
gegen Herschbach/Schen
-
B-"
kelberg gegen Deesen
2:2
15:0
C-"
gegen Montabaur II
5:1
D- "
gegen Glas Chemie 11
4:0
E-"
gegen Eisbachtal
0:3
Am kommenden Wochenende soielen:
SONNTAG, 27.1o.
B-Jugend gegen Ransbach/Baumbach in Baumbach
um 9.45
Uhr;
II. Mannschaft gegen Nomborn II in Nomborn um 13.oo Uhr;
I. " gegen Nauort in Niedererbach um 15 oo Uhr.
N0M30RN
Satzung der Ortsgemeinde Nomborn über den Schutz des Ortsbildes vom 2o.1o.1980
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 9.9.1980 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21.12.1978 (GVBI. S. 77o, 1979 S. 22 - BS 2o1o -1-) in Verbindung mit § 123 Absatz 1 Ziff. 5 und 6 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauG) vom 27.2.1974 (GVBI. 1974 S. 53) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 1.1o. 1980 hiermit bekanntgemacht wird.
§ 1
SCHUTZ DES ORTSBILDES
(1) Zum Schutz des Ortsbildes sind die nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke sowie Baulücken und sonstige unbebaute Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage ordnungsgemäß zu unterhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Flächen sind so instandzuhalten, daß sie nicht in einen verwahrlosten Zustand geraten.
Zu diesem Zweck sind sie insbesondere von Abfall, sonstigem Unrat, Gerümpel und Unkraut freizuhalten.
(3) Grünflächen sind regelmäßig abzumähen.
Hecken, Büsche und Bäume sind so zu beschneiden, daß keine Äste und Zweige auf Bürgersteige oder öffentliche Verkehrsflächen Überhängen.
§ 2
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 1 dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.ooo,oo DM geahndet werden (§ 24 Abs. 5 GemO).
Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten )OWiG) in der Fassung vom 2. Januar 1975 ( BGBl. I S. 8o), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.10.1978 (?OLI. I S. 1465) in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Ordnungswidrigkeit nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
§ 3
ZWANGSMITTEL
Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland- Pfalz.
§ 4
INKRAFTTRETEN
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Nomborn, 2o. 1o.1980 Bendel, Ortsbürgermeister
Genehmigt: Montabaur, 1.1o.1980
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Im Aufträge: gez. Unterschrift
HINWEIS:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Nomborn oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist ( § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz GemO vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dezember 1978 (GVBI. S. 770).
Verunreinigung von geteerten Feldwegen
ln letzter Zeit wurde wiederholt festgestellt, daß beim Bewirtschaften der Felder die geteerten Feldwege verschmutzt und anschließend nicht gereinigt werden.
Dazu sind die Landwirte jedoch nach der Satzung der Ortsgemeinde Nomborn über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege vom 6.3.1978 verpflichtet. Andernfalls kann die Ortsgemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Außerdem können Zuwiderhandlungen mit einem Bußgeld belegt werden. Die Ortsgemeinde wird bei künftigen Verstößen gegen die Satzung von diesen Möglichkeiten Gebraucli machen.
An die betroffenen Landwirte wird appelliert, schon im eigenen Interesse die Wege nach ihrer Benutzung zu reinigen.
Bendel, Ortsbürgermeister

