Montabaur 14/41 / 80
Versammlung der Alten Herren, Welschneudorf
Am Samstag, dem 11.10.80, treffen sich alle aktiven und inaktiven sowie auch die ehemaligen Mitglieder der Alten Herren (jetzt FZM) Welschn. um 20.00 Uhr im Gasthaus „Zur Linde Unter anderem soll über den Besuch eines Bundesligaspieles sowie über die Bodenseetour 81 gesprochen werden.
Am Samstag, dem 18.10.80,spielen wir gegen die Alten Herren Oberelbert. Anstoß 16 Uhr in Welschneudorf.
GELBACHHÖHEN
DAUBACH:
Aus der Sitzung des Ortsgemeinderates am 2. Oktober 1980
Im öffentlichen Teil der Sitzung stand lediglich ein Tagesordnungspunkt zur Beschlußfassung an. Den Mitgliedern des Ortsgemeinderates wurde der Hauungs- und Kulturplan für das Forstwirtschaftsjahr 1981 vorgelegt und von dem Revierförster, Herrn Henkes, erläutert.
Dieser Plan sieht für das Forstwirtschaftsjahr 1981 einen Holzeinschlag von insgesamt 780 fm vor.
Im einzelnen sollen eingeschlagen werden:
Eiche
55 fm
Buche
350 fm
Fichte
330 fm
Kiefer
45 fm
Die Einnahmen aus Holzverkauf, Nebennutzungen etc. werden auf 86.250,- DM geschätzt.
Die veranschlagten Ausgaben belaufen sich auf voraussichtlich 72.000,- DM. Es ist mithin mit einem Überschuß in Höhe von 14.250,- DM im Forstwirtscfraftsjahr 1981 zu rechnen.
Kind im Vorschulalter
Im Alter von 3 - 6 Jahren macht das Kind seine entscheidenden Erfahrungen, erfährt Grenzen und Möglichkeiten, findet Geborgenheit und den Ausgangspunkt für die Entdeckung einer erweiterten Umwelt.
Der Pfarrgemeinderat Stahlhofen/Daubach bietet interessierten Eltern aus Daubach und Stahlhofen zwei Seminarabende an,wo u.a. zur Diskussion stehen „Trotzphase", Wie wirkt Lob und Strafe ? Was ist für Kinder Gut und Böse ? Leistungsdruck beim Kleinkind usw.
Die Termine für den 1, und 2. Abend sind 14. Okt. 1980,
28. Okt. 1980, jeweils 20.00 Uhr, Pfarrhaus Stahlhofen.
Die Abende stehen unter der Leitung von Dipl.Psychol.W.Heu- käufer von der Erziehungsberatungsstelle Montabaur. Unkostenbeitrag 2,-- DM pro Abend.
HOLLER:
Bebauungsplan „Freizeitanlage" der Ortsgemeinde Holler
Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit V.'rvi'gung vom 1.10.1980 Az. 610-13 nachstehende Genehmigung erteilt:
Zu dem vorgenannten Bebauungsplan wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBL I S. 2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebau recht vom 6 7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181), die Genehmigung erteilt.
Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufgeführten Unterlagen:
a) Planurkunde
b) Text
c) Begründung
Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fassung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß der Bebauungsplan mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
Der Bebauungsplan nebst Text u.Begründung kann bei
der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9, 5430 Montabaur (Bauamt) während der Dienststunden eingesehen werden.
Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.
§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichnten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungsberechtigten
beantragt.
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)
(1) Eine Verletzung von Verfahrens-und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
§ 24, Abs 6 Gemeindeordnung (Auszug)
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22, Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter
Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:
Gemarkung Holler:
Flur: 39
Flurstücke: 3003, 3004, 3005, 3306/2, 3007/2, 3008/2,
3009/2, 3010/2, 3011/2, 3012/2, 3013/2, 3014/2 3016/4,
Flur : 40
Flurstücke: 3283/33 tlw.
Der Planbereich liegt unmittelbar südlich von dem Sportplatz und der bebauten Ortslage. Die östliche Grenze bildet die L 326. Holler, den 6. Okt. 1980 Molsberger, Ortsbürgermeister

