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Montabaur 14/41 / 80

Versammlung der Alten Herren, Welschneudorf

Am Samstag, dem 11.10.80, treffen sich alle aktiven und inaktiven sowie auch die ehemaligen Mitglieder der Alten Her­ren (jetzt FZM) Welschn. um 20.00 Uhr im GasthausZur Linde Unter anderem soll über den Besuch eines Bundesligaspieles sowie über die Bodenseetour 81 gesprochen werden.

Am Samstag, dem 18.10.80,spielen wir gegen die Alten Herren Oberelbert. Anstoß 16 Uhr in Welschneudorf.

GELBACHHÖHEN

DAUBACH:

Aus der Sitzung des Ortsgemeinderates am 2. Oktober 1980

Im öffentlichen Teil der Sitzung stand lediglich ein Tagesord­nungspunkt zur Beschlußfassung an. Den Mitgliedern des Orts­gemeinderates wurde der Hauungs- und Kulturplan für das Forstwirtschaftsjahr 1981 vorgelegt und von dem Revierför­ster, Herrn Henkes, erläutert.

Dieser Plan sieht für das Forstwirtschaftsjahr 1981 einen Holz­einschlag von insgesamt 780 fm vor.

Im einzelnen sollen eingeschlagen werden:

Eiche

55 fm

Buche

350 fm

Fichte

330 fm

Kiefer

45 fm

Die Einnahmen aus Holzverkauf, Nebennutzungen etc. werden auf 86.250,- DM geschätzt.

Die veranschlagten Ausgaben belaufen sich auf voraussichtlich 72.000,- DM. Es ist mithin mit einem Überschuß in Höhe von 14.250,- DM im Forstwirtscfraftsjahr 1981 zu rechnen.

Kind im Vorschulalter

Im Alter von 3 - 6 Jahren macht das Kind seine entscheidenden Erfahrungen, erfährt Grenzen und Möglichkeiten, findet Gebor­genheit und den Ausgangspunkt für die Entdeckung einer erwei­terten Umwelt.

Der Pfarrgemeinderat Stahlhofen/Daubach bietet interessierten Eltern aus Daubach und Stahlhofen zwei Seminarabende an,wo u.a. zur Diskussion stehenTrotzphase", Wie wirkt Lob und Strafe ? Was ist für Kinder Gut und Böse ? Leistungsdruck beim Kleinkind usw.

Die Termine für den 1, und 2. Abend sind 14. Okt. 1980,

28. Okt. 1980, jeweils 20.00 Uhr, Pfarrhaus Stahlhofen.

Die Abende stehen unter der Leitung von Dipl.Psychol.W.Heu- käufer von der Erziehungsberatungsstelle Montabaur. Unkostenbeitrag 2,-- DM pro Abend.

HOLLER:

BebauungsplanFreizeitanlage" der Ortsgemeinde Holler

Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit V.'rvi'gung vom 1.10.1980 Az. 610-13 nachstehende Genehmigung erteilt:

Zu dem vorgenannten Bebauungsplan wird hier­mit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBL I S. 2256), zuletzt geändert durch das Ge­setz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebau recht vom 6 7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181), die Geneh­migung erteilt.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufgeführten Unterlagen:

a) Planurkunde

b) Text

c) Begründung

Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fas­sung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich bekannt­gemacht mit dem Hinweis, daß der Bebauungsplan mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.

Der Bebauungsplan nebst Text u.Begründung kann bei

der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9, 5430 Montabaur (Bauamt) während der Dienststunden einge­sehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung ver­langen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichn­ten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungsberechtigten

beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Eine Verletzung von Verfahrens-und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungs­plänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbe­achtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flä­chennutzungsplanes oder der Satzung.

§ 24, Abs 6 Gemeindeordnung (Auszug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22, Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter

Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:

Gemarkung Holler:

Flur: 39

Flurstücke: 3003, 3004, 3005, 3306/2, 3007/2, 3008/2,

3009/2, 3010/2, 3011/2, 3012/2, 3013/2, 3014/2 3016/4,

Flur : 40

Flurstücke: 3283/33 tlw.

Der Planbereich liegt unmittelbar südlich von dem Sportplatz und der bebauten Ortslage. Die östliche Grenze bildet die L 326. Holler, den 6. Okt. 1980 Molsberger, Ortsbürgermeister