Montabaur 8/38/80
Bebauungsplan „Hirtengarten“ dar Stadt Montabaur, Stadtteil Horressen
Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 26.10.1971 Az. 610-13-35 nachstehende Genehmigung erteilt:
Der Bebauungsplan „Hirtengarten" wird hiermit gemäß § 11 BBauG in Verbindung mit Artikel 1 der 1. Landesverordnung zur Änderung der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes vom 8.8.1968 —GVBL Nr. 14 - genehmigt.
Diese Genehmigung wurde gern. § 12 des Bundesbaugesetzes vom 23.6.1960 durch Aushang bekanntgemacht. In einem Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht in Koblenz durch Urteil vom 9.7.1980 festgestellt, daß in dieser Bekanntmachung der Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht hinreichend be schrieben worden ist. Die Bekanntmachung war demnach fehlerhaft. Zur Heilung dieser Fehlerhaftigkeit wird die erforderliche Bekanntmachung gern. § 12 BBauG wiederholt.
Diese o.a. Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit nochmals öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß der Bebauungsplan mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
Der Bebauungsplan nebst Text und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9,
5430 Montabaur (Bauamt) während der Dienststunden eingesehen werden.
Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz sowie den § 24 Abs.6 Gemeindeordnung hingewiesen.
§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichnten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungsberechtigten
beantragt.
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)
(1) Eine Verletzung von Verfahrens-und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll,
ist darzulegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
§ 24, Abs 6 Gemeindeordnung (Auszug)
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22, Abs. 1) und *
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter
Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Das Plangebiet umfaßt die Gemarkungsteile:
„Auf der Heide" mit Ausnahme der Grundstücke 1309 bis 1311, 1291/1, 1291/3, 1291/4, und 1292/4, „Hirtengarten", Waschbach" und die Flurstücke Nr. 1350/10, 1350/11, 1350/14 und 1350/15 der „Klausbitz"
Das Gebiet wird umgrenzt:
Im Osten von der L 312 (Niederelberter Straße)
Im Süden durch den Waldweg entlang der Gemarkung Montabaur, Waldparzeile „Isbertslust"
Im Westen durch den Feldweg entlang der Waldparzelle „Vorder wald"
Im Norden durch die Grabenparzelle entlang der Gewanne „Klausbitz".
Montabaur, den 16. September 1980
Mangels, Bürgermeister
Bebauungsplanänderung „Farenau-Acker-Mittelwald" der j Stadt Montabaur, Stadtteil Hmessen Offenlage gern. § 2a, Abs. 6 BBauG
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 22.5.1980 die Änderung des Bebauungsplanes „Farenau-Acker-Mittelwald" gern. § 2 Abs. 1 BBauG in folgenden Punkten beschlossen:
a) Für die Parz.Nr. 2468/12 wird die Baugrenze auf 16,00 m parallel zur Grundstücksgrenze entlang der Buchenstraße festgesetzt;
b) für die Parz.Nr. 2468/9 wird die Baugrenze im Abstand von 18,00 m parallel zur gemeinsamen Grenze zu der Parz. Nr. 2468/10 festgesetzt;
c) an der Parz.Nr. 2468/9 wird die Baugrenze entlang der Mainzer Straße in eine Baulinie abgeändert; I
d) zwischen Gewerbegebiet und Mainzer Straße wird entspre- I
chend des Vorschlages des Gewerbeaufsichtsamtes Koblenz I vom 8.5.72 im Bebauungsplan eine Grünzone von 5,00 m I vorgesehen. I
Der Entwurf des Änderungsplanes nebst Text und Begründung! liegt gern. § 2 a, Abs. 6 BBauG in der Zeit vom I
29. September 1980 bis 29. Oktober 1980 I
jeweils während der Dienstzeit (montags, mittwochs, donners-1 tags und freitags von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr, dienstags von I 7.30 Uhr bis 18.30 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung I Montabaur, 5430 Montabaur, Gelbachstr. 9 (Bauamt) Zimmer« 7 öffentlich aus. I
Bedenken und Anregungen können während dieser Zeit bei der! Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur mündlich oder I schriftlich vorgebracht werden. I
Montabaur, den 16. Sept. 1980 I
Mangels, Bürgermeister I
Montabaur I
Achtung Stromabschaltung I
Wegen notwendiger Arbeiten wird am Sonntag, dem 21.9.80 I in der Zeit von 8.30 Uhr bis 11.00 Uhr in folgenden Straßen I der Strom abgeschaltet. I
Fürstenweg,Humbachstraße, Humboldtstraße, Mons-Tabor-Str.l Wölfchesbitzstr. Hermannstr. von Orsbeckstraße, Kurfürst- I Dietrich-Straße, von Bodelschwingh Straße I
Elgendorfer Straße, Grubenfeld, Ruhrstraße, Weserstraße, I Moselstraße, Neißestraße, Saarstr. Warthestr. Ruwerstr. I Elbesträße, Oderstraße, Albertstraße und Rheinstr. - Bereich I Wendehammer. I

