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Montabaur 2/38/80

Öffenti bekanntmachungen

Vit Verwaltung informiert j

Zivilschutz;

Probebetrieb der bundeseigenen Alarmanlagen

Am Mittwoch, dem 24. September 1980 um 10.00 Uhr wird ein Probebetrieb der bundeseigenen Alarmanlagen durchgeführt.

Die Warnämter lösen folgende Signale aus:

1. 10.00 Uhr das SignalEntwarnung"

2. 10.04 Uhr das SignalABC-Alarm"

3. 10.08 Uhr das SignalEntwarnung"

Anschließend wird durch Handauslösung noch einmal das Signal Entwarnung" gegeben.

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur BAUAMT

Abbrennen der Bodendecke auf Wiesen und Feldrainen

Aus gegebener Veranlassung weisen wir darauf hin, daß nach § 24 Abs. 2 Nr. 6 des Landespflegegesetzes das flächenhafte Ab­brennen von Stoppelfeldern, der Bodendecke auf Wiesen, Feld­rainen, ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängen verboten ist.

Ausnahmegenehmigungen kann die untere Landespflegebehörde (Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur) nur bei Vorliegen wichtiger Gründe zulassen. Diese Gründe können als gegeben angesehen werden, wenn

1. durch Unwetter oder andere Einflüsse großflächig Lagerfrucht entstanden ist und vom Abmähen des Getreides vollständig oder teilweise abgesehen werden muß, oder

2. bei ungewöhnlich anhaltender Trockenheit und bei schwieri­gen Bodenverhältnissen keine ausreichende Strohrotte erfolg­te und Nachteile für die Folgefrucht zu befürchten sind.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, daß diese Genehmigungen nur auf schriftlichen Antrag erteilt werden.

Sofern Stoppelfelder ohne die erforderliche Genehmigung nach dem Landespflegegesetz flächenhaft abgebrannt werden, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 10000DM geahndet werden kann.

VERBOTSWIDRIGES VERBRENNEN VON GARTENABFÄL­LEN

Es ist grundsätzlich nicht gestattet, gärtnerische und pflanz­liche Abfälle innerhalb der bebauten Ortslage zu verbrennen.

Cbs Verbrennen dieser Abfälle und das bei der Ernte angefallene Stroh kann außerhalb der bebauten Ortslage nur dann gestattet werden, soweit sie dem Boden aus landbaulichen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können. Die Art und Weise des Verbrennens richtet sich nach der Ersten Landes­verordnung zur Durchführung des Abfallbeseitigungsgesetzes.

Für die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigungen ist die Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde zu­ständig. Entsprechende Anzeigen können unter der Telefon- Nr. 02602/2041 App. 81 erfolgen.

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde

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(Fortsetzung Seite 4 !)

Die Bürgerzeitung erscheint wöchentlich. Herausgeber, Druck u. Verlag: Vertag + Druck Linus Wittich , 5410 Höhr-Grenzhausen , Rheins*r. 41, Poslfo^l

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