Montabaur 4/37/80
Alle in die vorgenannten Straßen einmündenden Seitengassen werden durch die Schranken blockiert.
II.
Auf den Umleitungsverkehr für Fahrzeuge al'er Art wird durch Beschilderung der Ein- und Ausfahrtstraßen hingewiesen.
Für den Fahrzeugverkehr im Innenbereich der Stadt ergeben sich keine wesentlichen Behinderungen, da außerhalb der Sperrzone ausreichende Verkehrsverbindungen bestehen.
Omnibusse im Linienverkehr fahren lediglich den Bahnhofsvorplatz,die Haltestelle vor dem Postamt und die eingerichtete Haltestelle am Parkplatz „Fröschpfort" an.
III.
Umleitungsstraßen für Omnibusse sind:
a) aus Richtung Koblenz die Umgehungsstraße B 49 nach Limburg Rennerod-Siegen (B 255) und zur Autobahn Frankfurt- Köln und umgekehrt
b) aus Richtung Koblenz (B 49) die Abzweigung der Hunsrückstraße (vor der Westerwaldkaserne) Albertstraße, Fürstenweg, Freiherr-vom-Stein-Straße oder Elgendorfer Straße aus Richtung Horressen die L 312, K 151
c) aus Richtung Bad Ems über Niederelbert (L 327) dann wie unter b)
d) aus Richtung Holler (L 326)
1. nach Koblenz über die Peterstorstraße bis zur Abzweigung nach Koblenz am ehemaligen Kolpinghaus
2. zur Autobahn oder nach Limburg (B 49), Rennerod - Siegen (B 255) oder Richtung Staudt, Eschelbach, Eigendorf
Über den Verbindungsweg Pappelallee (unterhalb des Friedhofs) zwischen der L 326 und L 313
e) aus Richtung Gelbachtal ( L313)
in Richtung Koblenz über die Auffahrt der Umgehungsstraße der B 49 oder wie unter d) 1„ und 2.
f) aus Richtung Wirges ( L 300) oder Stadtteil Eigendorf nach Koblenz über die L 312 nach Horressen oder zur Autobahn über Eschelbach (L 300).
IV.
Umleitungsstraßen für Lkws sind:
a) aus Richtung Koblenz (B 49) und Stadtteil Horressen die Abzweigung der Rhönstraße (vor der Westerwaldkaserne), Weserstraße, Elgendorfer Sfaße
b) aus Richtung Horressen die L 312, K 151
c) aus Richtung Bad Ems über Niederelbert ( L 327) dann wie unter a)
d) im übrigen gelten die Umleitungsstrecken unter III.
V.
Umleitungsstraßen für Pkws
a) für Fahrzeuge, die nicht in das Stadtgebiet fahren, gelten die Umleitungen unter III.
b) für Fahrzeuge, die in das Stadtgebiet fahren, führt die Umleitung aus Richtung Bahnhofstraße über die Wallstraße, Freiherr-vom-Stein-Straße und Albertstraße zum Parkplatz an der Fröschpfort bzw. zur Hunsrückstraße und zur L 327
c) aus Richtung Holler und Koblenz erfolgt die Umleitung über die Kolpingstraße, zum Parkplatz an der Fröschpfort bzw. über die Straße „An der Fröschpfort" zur Albertstraße
VI.
Im Stadtgebiet stehen folgende Parkplätze zur Verfügung:
a) Parkgarage Konrad-Adenauer-Platz
b) Parkplatz an der Fröschpfort
c) Parkstreifen im Stadtgebiet
d) Parkplatz Eichwiese (Festplatz)
Die Umleitungsstrecken sind entsprechend beschildert. Wir bitten] alle Verkehrsteilnehmer um Verständnis und Rücksichtnahme.
SONDERREGELUNG FÜR DIE ANLIEGER DER BAHNHOFSTRASSE
Die Vollsperrung anläßlich des Kreuzfestes beginnt am Kleinen Markt.
Die Bahnhofstraße wird für den Durchgangsverkehr gesperrt, der Anliegerverkehr wird zugelassen. Die Anlieger haben die Möglichkeit, die Bahnhofstraße bzw. den Steinweg * u befahren.
SONDERREGELUNG FÜR DIE ANLIEGER DER ELISABETHENSTRASSE
Die Elisabethenstraße wird anläßlich des Kreuzfestes in den Sperrbereich eingezogen, da die Fußgängerzone bereits am Kreuzungspunkt Kirchstraße / Kolpingstraße / Gelbachstraße beginnt.
Da die Elisabethenstraße als Zufahrt für Rettungs- und Fsuer- wehrfahrzeuge benutzt wird, dürfen keine Fahrzeuge der Anlieger auf der Fahrbahn abgestellt werden.
Wir bitten die Anlieger, die beiden öffentlichen Parkplätze in der i Elisabethenstraße zu benutzen, die zu diesem Zweck zur Verfügung stehen.
Verbandsgemeindeverwaltung als Ortspolizeibehörde
Tierseuchenpolizeiliche Anordnung
Aufgrund des § 3 der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Bienenseuchen-Verordnung vom 18.4.1980 (BGBl. I S. 441) in Verbindung mit § 1 Abs. 1/2 und § 28 des Preußischen Ausführungsgesetzes vom 25.7.1911 (Gesetzsammlung S. 149) sowie § 3 des Landesgesetzes über die Verkündigung von Rechtsverordnungen, Zuständig-| keitsanordnungen und Anstaltsanordnungen vom 3.12.1973 (GVBI. S. 375) ergeht folgende Anordnung:
§ 1
Für das Gebiet der Verbandsgemeinde Montabaur wird die amtstierärztliche Untersuchung des Wintergemülls aller Bienenvölker angeordnet, da zu befürchten ist, daß sich in diesem Bereich die Varroatose ausgebreitet hat.
§ 2
Um die für die Untersuchungen nach § 1 notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, sind die Bienenhalter verpflichtet, unverzüglich am Boden der Bienenwohnungen Papierbogen oder | Folien (sog. Windeln) und einige mm darüber Drahtgitter mit et- ! wa 3 mm Maschenweite auszulegen.
§3
Ordnungswidrig i.S. des § 17 Nr. 2 der Bienenseuchen-Verordnung handelt, wer als Besitzer von Bienenvölkern oder als dessen Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig die erforderliche Hilfe zur Durchführung der Untersuchung nach § 4 dieser Verordnung nicht leistet.
§4
Diese Tierseuchenpolizeiliche Anordnung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
I Montabaur, 3.9.1980 Verbandsgemeindeverwaltung
als Ortspolizeibehörde

