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Montabaur 4/37/80

Alle in die vorgenannten Straßen einmündenden Seiten­gassen werden durch die Schranken blockiert.

II.

Auf den Umleitungsverkehr für Fahrzeuge al'er Art wird durch Beschilderung der Ein- und Ausfahrtstraßen hingewiesen.

Für den Fahrzeugverkehr im Innenbereich der Stadt ergeben sich keine wesentlichen Behinderungen, da außerhalb der Sperr­zone ausreichende Verkehrsverbindungen bestehen.

Omnibusse im Linienverkehr fahren lediglich den Bahnhofsvor­platz,die Haltestelle vor dem Postamt und die eingerichtete Haltestelle am ParkplatzFröschpfort" an.

III.

Umleitungsstraßen für Omnibusse sind:

a) aus Richtung Koblenz die Umgehungsstraße B 49 nach Lim­burg Rennerod-Siegen (B 255) und zur Autobahn Frankfurt- Köln und umgekehrt

b) aus Richtung Koblenz (B 49) die Abzweigung der Hunsrück­straße (vor der Westerwaldkaserne) Albertstraße, Fürstenweg, Freiherr-vom-Stein-Straße oder Elgendorfer Straße aus Rich­tung Horressen die L 312, K 151

c) aus Richtung Bad Ems über Niederelbert (L 327) dann wie unter b)

d) aus Richtung Holler (L 326)

1. nach Koblenz über die Peterstorstraße bis zur Abzweigung nach Koblenz am ehemaligen Kolpinghaus

2. zur Autobahn oder nach Limburg (B 49), Rennerod - Sie­gen (B 255) oder Richtung Staudt, Eschelbach, Eigendorf

Über den Verbindungsweg Pappelallee (unterhalb des Fried­hofs) zwischen der L 326 und L 313

e) aus Richtung Gelbachtal ( L313)

in Richtung Koblenz über die Auffahrt der Umgehungsstraße der B 49 oder wie unter d) 1 und 2.

f) aus Richtung Wirges ( L 300) oder Stadtteil Eigendorf nach Koblenz über die L 312 nach Horressen oder zur Autobahn über Eschelbach (L 300).

IV.

Umleitungsstraßen für Lkws sind:

a) aus Richtung Koblenz (B 49) und Stadtteil Horressen die Ab­zweigung der Rhönstraße (vor der Westerwaldkaserne), Weser­straße, Elgendorfer Sfaße

b) aus Richtung Horressen die L 312, K 151

c) aus Richtung Bad Ems über Niederelbert ( L 327) dann wie unter a)

d) im übrigen gelten die Umleitungsstrecken unter III.

V.

Umleitungsstraßen für Pkws

a) für Fahrzeuge, die nicht in das Stadtgebiet fahren, gelten die Umleitungen unter III.

b) für Fahrzeuge, die in das Stadtgebiet fahren, führt die Um­leitung aus Richtung Bahnhofstraße über die Wallstraße, Freiherr-vom-Stein-Straße und Albertstraße zum Parkplatz an der Fröschpfort bzw. zur Hunsrückstraße und zur L 327

c) aus Richtung Holler und Koblenz erfolgt die Umleitung über die Kolpingstraße, zum Parkplatz an der Fröschpfort bzw. über die StraßeAn der Fröschpfort" zur Albertstraße

VI.

Im Stadtgebiet stehen folgende Parkplätze zur Verfügung:

a) Parkgarage Konrad-Adenauer-Platz

b) Parkplatz an der Fröschpfort

c) Parkstreifen im Stadtgebiet

d) Parkplatz Eichwiese (Festplatz)

Die Umleitungsstrecken sind entsprechend beschildert. Wir bitten] alle Verkehrsteilnehmer um Verständnis und Rücksichtnahme.

SONDERREGELUNG FÜR DIE ANLIEGER DER BAHNHOF­STRASSE

Die Vollsperrung anläßlich des Kreuzfestes beginnt am Kleinen Markt.

Die Bahnhofstraße wird für den Durchgangsverkehr gesperrt, der Anliegerverkehr wird zugelassen. Die Anlieger haben die Möglichkeit, die Bahnhofstraße bzw. den Steinweg * u befahren.

SONDERREGELUNG FÜR DIE ANLIEGER DER ELISA­BETHENSTRASSE

Die Elisabethenstraße wird anläßlich des Kreuzfestes in den Sperrbereich eingezogen, da die Fußgängerzone bereits am Kreu­zungspunkt Kirchstraße / Kolpingstraße / Gelbachstraße be­ginnt.

Da die Elisabethenstraße als Zufahrt für Rettungs- und Fsuer- wehrfahrzeuge benutzt wird, dürfen keine Fahrzeuge der Anlie­ger auf der Fahrbahn abgestellt werden.

Wir bitten die Anlieger, die beiden öffentlichen Parkplätze in der i Elisabethenstraße zu benutzen, die zu diesem Zweck zur Verfü­gung stehen.

Verbandsgemeindeverwaltung als Ortspolizeibehörde

Tierseuchenpolizeiliche Anordnung

Aufgrund des § 3 der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Bienenseuchen-Verord­nung vom 18.4.1980 (BGBl. I S. 441) in Verbindung mit § 1 Abs. 1/2 und § 28 des Preußischen Ausführungsgesetzes vom 25.7.1911 (Gesetzsammlung S. 149) sowie § 3 des Landesge­setzes über die Verkündigung von Rechtsverordnungen, Zuständig-| keitsanordnungen und Anstaltsanordnungen vom 3.12.1973 (GVBI. S. 375) ergeht folgende Anordnung:

§ 1

Für das Gebiet der Verbandsgemeinde Montabaur wird die amts­tierärztliche Untersuchung des Wintergemülls aller Bienenvölker angeordnet, da zu befürchten ist, daß sich in diesem Bereich die Varroatose ausgebreitet hat.

§ 2

Um die für die Untersuchungen nach § 1 notwendigen Voraus­setzungen zu schaffen, sind die Bienenhalter verpflichtet, un­verzüglich am Boden der Bienenwohnungen Papierbogen oder | Folien (sog. Windeln) und einige mm darüber Drahtgitter mit et- ! wa 3 mm Maschenweite auszulegen.

§3

Ordnungswidrig i.S. des § 17 Nr. 2 der Bienenseuchen-Verord­nung handelt, wer als Besitzer von Bienenvölkern oder als dessen Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig die erforderliche Hilfe zur Durchführung der Untersuchung nach § 4 dieser Verordnung nicht leistet.

§4

Diese Tierseuchenpolizeiliche Anordnung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

I Montabaur, 3.9.1980 Verbandsgemeindeverwaltung

als Ortspolizeibehörde