[Montabaur 11 / 24 / 80
LpPACH-GOLDHAUSEN:
Lieferung des Mulchgerätes ist inzwischen erfolgt
linder Sitzung des Ortsgemeinderates am 31.3.1980 wurde die Anschaffung eines Mulchgerätes beschlossen. Die Anschaffungskosten beliefen sich auf ca. 8.000,- DM.
L Montag, dem 9.6.1980 erfolgte die Auslieferung des genannten Gerätes an die Ortsgemeinde. Es handelt sich hierbei um ein Zusatzgerät zum Unimog. Mit diesem Mulchgerät können Mäh- | un d Mulcharbeiten durchgeführt werden. Es soll insbesondere [eingesetzt werden beim Abmähen von Banketten, Freischnei- |den von Waldwegen und Mähen von Brachflächen. Dieses Gerät kann ferner zur Beseitigung von Kleingehölz (Aststärke bis zu 5 cm) eingesetzt werden.
Regelmäßige Reinigung der bebauten und unbebauten Grundstücke (Beseitigung von Unkraut und regelmäßiges Mähen) ist unerläßlich.
Aufgrund in letzter Zeit sich wiederholender Beschwerden von (Einwohnern unserer Gemeinde wird an dieser Stelle nochmals [darauf hingewiesen, daß die unbebauten und bebauten Grundstücke insbesondere im Ortsbereich regelmäßig zu mähen und Ln Unkraut zu befreien sind, um Beeinträchtigungen der Nach- Ibargrundstücke zu unterbinden.
Ferdinand, Ortsbürgermeister
HCRBACH:
[Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplanänderung „Kleines Hühfeld" der Ortsgemeinde Horbach
hier: Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungsplanes.
[Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 29.5.1980 Az .610-13 nachstehende Genehmigung erteilt:
|Zur Änderung und Erweiterung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), zuletzt geändert jiurch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom p.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit § 3 der 4.Landes- pordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes, zuletzt leändert durch Landesverordnung vom 18.4.1974 (GVBI. S. 181), tfe Genehmigung erteilt.
Bestandteil dieser Genehmigung sind die Begründung und das Deckblatt zum Bebauungsplan.
Diese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der f assun 9 vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich ekanntgemacht mit dem Hinweis, daß der Bebauungsplan nit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich jvird.
Per Änderungsplan nebst Text und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9, 5430 Montabaur (Bauamt) während der Dienststunden eingesehen Werden.
Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz powie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.
^c Bundesbaugesetz (Auszug): f1)Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen,
wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug):
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
§ 24, Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug):
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:
Gemarkung: Horbach
Flurr>tiicVe:
Flur:
Flurstücke:
16/7, 16/9, 16/11, 16/13, 16/15, 17/2, 18, 79/2 Weq,
19, 20/1, 20/2, 80 Weg, 13/2, 13/3, 12/2, 12/3, 81/3, Weg, 81/2 Weg, 11/2, 11/3, 10/4, 10/3, 10/5, 84/1,
84/2 Weg, 22/1, 85/1, 85/2, 85/3 Weg, 22/2, 23/2, 24/2, 21/2,21/1, 24/1, 76/1
19, 50 Weg, 49 Weg tlw., 68/47 Weg, 47/2 Weg, 51 Weg, 18/1, 18/2, 17, 70/8, 71/8, 10, 9, 7, 67, 15, 14/1,13/1 13/2, 11, 89/1, 88/11, 88/10, 88/9, 88/6, 88/4, 45/2, 1/3, 1/1, 45/1, 6, 5, 4/1, 2/1, 1/2, 46 Weg, 3/2, 3/3, 45/3 Weg, 45/4, 88/5
Horbach, den 9. Juni 1980 Meuer, Ortsbürgermeister
Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates vom 29.5.1980
Im Verlaufe dieser Sitzung beschloß der Ortsgemeinderat die Änderung des Bebauungsplanes „Ober dem Dorf " als Satzung, sowie eine geringfügige Änderung des Bebauungsplanes „Unter dem Dorf".
Weiterhin wurde die Leistung einer Sondertilgung auf ein im Jahre 1979 aufgenommenes Darlehen beschlossen.
Dieses Darlehen wurde aufgrund des vorläufigen Rechnungsergebnisses für 1979 zur Finanzierung der Ausgaben des Vermögenshaushaltes in Höhe von 80.000,- DM aufgenommen.
Nachdem inzwischen die Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 1979 erstellt wurde, ergab sich, daß der Rücklage ein Betrag in Höhe von 23.000,- DM zugeführt werden kann. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit beschloß daher der Ortsgemeinderat, den für die Rücklagenzuführung zur Verfügung stehenden Betrag in Höhe von 23.000,- DM für eine Sondertilgung in benannter Höhe zu verwenden.

