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Montabaur - 12 - 23 - 80

4.. Vorflute r_Nr_. £11 und_Dränabtellun 2 _Nr. 4

Lage "Brückwies''

Flur 2 Parzellen

Nr. 6?, 63, 64, 65, 66 f 67, 68, 69, 7o, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 8o, 81, 82, 83, 84.

Lage^Am Heiligenhäuschen"

Flur 2, Parzellen

7. Gewann Nr. 149, 15o, 151, 152.

M. Dränabteilung Njt^ 9

Lage "benzgarten" (Ortslage2 Flur 4, Parzellen

2.

Gewann

Nr.

Io, *11, 12,

1.3

3.

Gewann

Nr.

7, 8, 9,

4.

Gewann

Nr.*

, 2, 3, 4,

5,

N. Dränabteilungen Nr^_7 und 8 Lage Im_Grund

Flur 3, Parzellen

1. Gewann

Nr.

186,

, - 8 :,

2. Gewann

Nr.

179,

, 18o,

181,

182,

103,

184,

3. Gewann

Nr.

169,

, 1 o,

171,

172,

173,

174,

175,

* 76,

177,

178

4. Gewann

Nr.

162,

, 16:-,

16:,

165,

166,

167,

CO

CO

5. Gewann

Nr.

161,

6 . Gewann

Ni .

89,

, 19^,

19- ,

192,

192,

194,

7. Gewann

Nr.

156,

, 157,

158,

159,

16o

8 . Gewann

Nr.

V 6 ,

, 117,

118,

1 1 9,

12 o,

121 .

122 ,

123,

124,

125

126,

, 127,

128,

129,

13o,

9. Gewann

Nr.

1o5,

106 ,

1o7,

1 o 8 ,

111 ,

112 ,

113,

114,

11 S,

lo. Gewann

Nr.

74,

75, 76

, 77,

11. Gewann

Nr.

65,

66 ,

Lage_^Junkernwies_

Flur 3 Parzellen 1. Gewann Nr. -238 u. 239.

II. Die Lage der Anlagen, für deren Bau die Grundstücke ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden, ist aus einem Lageplan (2 Karten) ersichtlich, der ein wesent­licher Bestandteil dieser Anordnung ist. Dieser Lageplan liegt ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Montabaur zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

III. Die für den Ausbau der Anlagen notwendige Räumung der Flächen ist von den Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke sofort nach Ankündigung des Beginns der Bauarbeiten durch die Bauleitung vorzunehmen. Die Eigentümer der an die auszubauenden Anlagen an­grenzenden Grundstücke sind verpflichtet zu dulden, daß ihre Grundstücke zum An- und Abtransport der Bauma­schinen und des Baumaterials benutzt und zur Lagerung von Baumaterial, Erdaushub, Wurzelstöcken, Holz und dergl. in Anspruch genommen werden, soweit dies für

den Ausbau erforderlich ist.

IV. Eine Entschädigung für die Inanspruchnahme der Grund­stücke bzw. Teilflächen hiervon findet nach den Vor­schriften des § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 FlurbG auf Antrag der Beteiligten nur statt, wenn sie zum Ausgleich besonderer Härten dient.

Anträge auf Festsetzung einer derartigen Entschädigung sind binnen einer Frist von 2 Wochen nach Ablauf der Wider­spruchsfrist beim Kulturamt Westerburg schriftlich einzu­reichen.

Aufstehende Bäume, Bauwerke und dergl., die nach Maß­gabe der Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes ent­schädigt werden, dürfen nur dann entfernt werden, wenn ihr Wert vorher durch Schätzung ermittelt worden ist. Anträge auf Abschätzung der Bäume und Anlagen sind ebenfalls binnen vorgenannter Frist beim Kulturamt schriftlich einzureichen.

V. Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Anordnung wird hiermit angeordnet.

Gründe:

Das Flurbereinigungsverfahren Oberelbert wurde durch Be­schluß der Bezirksregierung Koblenz vom 13.12.1976 ange­ordnet. Der vom Kulturamt Westerburg aufgestellte Wege- und Gewässerplan, der u. a. auch die in dieser Anordnung genannte gemeinschaftlichen Anlagen enthält, wurde durch Beschluß der Bezirksregierung Koblenz vom 27.2.1980 festgestellt.

Zur schnelleren Erreichung der Ziele der Flurbereinigung und zur Sicherstellung der Ausführung des Flurbereinigungs- planes ist es notwendig, gemeinschaftliche Anlagen vorweg auszubauen. Mit dem vorzeitigen Ausbau soll erreicht werden, daß die neuen Grundstücke unmittelbar nach der Besitzein­weisung schon von den neuen Eigentümern bewirtschaftet werden können und darüber hinaus zu diesem Zeitpunktauch schon die Wirksamkeit der Dränanlagen für die neuen Eigen­tümer erkennbar ist.

Die Voraussetzungen zum Erlaß dieser Anordnung sind daher gemäß § 36 FlurbG gegeben.

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im über­wiegenden Interesse der Beteiligten, da diese durch den vor­zeitigen Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen bereits früher in den Genuß der arbeitswirtschaftlichen Vorteile und ge­ringeren Produktionskosten kommen.

Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse, da die Allgemeinheit ein Interesse daran hat, daß die Ziele der Agrarstrukturverbesserung im Hinblick auf die eingesetzten erheblichen personellen und finanziellen Mittel möglichst bald erreicht werden. Die Voraussetzungen des §80 Abs. 2 Nr. 4 der VwGO sind damit gegeben. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekannt­machung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kulturamt in Westerburg, Jahnstraße 5, oder wahlweise bei der Bezirks­regierung Koblenz - Ref. 53 - in Koblenz, Stresemann- str. 3 - 5 (Obere Flurbereinigungsbehörde ) einzulegen.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Wider­spruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist eingegangen ist.

Die Widerspruchsschrift soll nach Möglichkeit in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.

Der Kulturamtsvorsteher: Herz

Ausgefertigt:

Westerburg, 22.5. 1980 Sie9el

Aus der Sitzung des Ortsgemeinderates vom 29. Mai 1980

Bebauungsplan "Gewerbegebiet Stockland'' als Satzung beschlossen

Der Ortsgemeinderat beschloß den Bebauungsplan "Gewerbe­gebiet Stockland" als Satzung. Es wird nunmehr das Genehmi­gungsverfahren eingeleitet.

Leistung einer Sondertilgung beschlossen

Der Ortsgemeinderat beschloß, eine Sondertilgung in Höhe von 104.500,-- DM auf ein Darlehen. Aufgrund eines vor­läufigen Rechnungsergebnisses für 1979 wurde zur Finan­zierung der Ausgaben des Vermögenshaushaltes ein Kredit­betrag in Höhe von 180.000,-- DM ermittelt und zur Wahrung tragbarer Konditionen ein Kredit in dieser Höhe angenommen- Nach der Erstellung der Haushaltsrechnung für das Haushalts­jahr 1979 ergab sich eine Rücklagenzuführung in Höhe von 104.500,-- DM. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit wurde die angesparte Rücklage für eine Sondertilgung verwand.