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Montabaur 2/23/80

Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift versehen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbands­gemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Gelbachstr. 9, 5430 Montabaur, einzureichen.

Montabaur, den 28.5.1980

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur: Mangels, Bürgermeister

Offen bi bekanntmachungen

Bezirksregierung Koblenz Koblenz, 19.5.1980 56 - 873 - 13 38/79

1. Herr Hans Penner, Im Teichert 13, 5400 Koblenz-Ehren­breitstein beantragt gemäß § 31 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts -WHG - in der Fassung vom 16.10. 1976 (BGBl. I S. 3017) geändert durch Artikel 69 des Ein­führungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) vom 14.12. 1976 (BGBl. I S. 3341), sowie §§ 74, 100 Abs. 2 und 109 ff. des Landeswassergesetzes - LWG - vom 1.8.1960 (GVBI.

S. 153, 267), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Dritten Landesgesetzes zur Änderung des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 5.7.1977 (GVBI. S. 197),

BS 237-1, nach Maßgabe der dem Antrag zugrunde liegen­den Planunterlagen

1.1. bei der Bezirksregierung Koblenz als oberer Wasser­behörde die Planfeststellung für den Bau und Betrieb einer Teichanlage in der Gemarkung Eitelborn, We­sterwaldkreis.

Rahmen der Vorschrift des § 10 Abs. 2 WHG vom Betroffenen geltend gemacht werden.

Vertragliche Ansprüche werden durch die beantragte Entschei­dung nicht ausgeschlossen.

Termin gemäß § 112 LWG zur mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten über die erhobenen Einwendungen wird erfor­derlichenfalls gesondert festgesetzt.

6. Die Planunterlagen liegen aus vom 9.6.80 bis 9.7.80 einschließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur.

7. Einwendungen müssen eingehen bei der Verbandsgemeinde­verwaltung Montabaur spätestens am 23.7.80.

Im Auftrag: Leipner Beglaubigt:

Machhausen Siegel

Reg.Amtmann

Wildes Campen im Außenbereich

In letzter Zeit wird seitens der Forstämter immer häufiger darüber Beschwerde geführt, daß verschiedene Jugendgruppen, Pfadfindergemeinschaften etc. in den Außenbezirken (vorwie­gend auf Wiesen, die an Waldränder angrenzen) ungenehmigte Zeltlager aufschlagen. In der Regel werden hierbei auch Feuer­stellen errichtet. Daß durch unsachgemäße Handhabung und bedingt durch die trockene Witterung die Gefahr eines Flächen oder Waldbrandes heraufbeschworen wird, ist den zumeist Jugendlichen nicht bewußt. In dem Gemeindewald der Orts­gemeinde Oberelbert wurden bei der Beschaffung von Brenn­holz sogar mehrere Bäume beschädigt. Dies veranlaßt uns, auf folgendes hinzu weisen:

2. Die beantragte Entscheidung gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Ge­brauch zu nehmen.

3. Auf Grund des § 111 LWG wird darauf hingewiesen, daß die Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens im einzelnen ergeben, in der unter 6. angegebenen Zeit bei den dort aufgeführten Behörden zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausliegen,

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Landespflegegesetzes (LPfIG) dür­fen im Außenbereich grundsätzlich keine Zeltplätze errichtet werden. Ausnahmen von diesem Verbot können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Zuständig für die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigungen sind die Kreis­verwaltungen - als untere Landespflegebehörden. Für den Be­reich der Verbandsgemeinde Montabaur die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur. Bei der Beantragung ist folgendes zu beachten :

4. Einwendungen gegen das Unternehmen und Ansprüche we­gen nachteiliger Wirkungen sind bei den unter 7. erwähnten Behörden schriftlich in drei Ausfertigungen einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären, und zwar spätestens in­nerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungs­frist für die Planunterlagen. Hierbei ist das Datum des Ein­gangs bei den erwähnten Behörden maßgebend.

5. Wer innerhalb der angegebenen Frist keine Einwendungen gegen das Unternehmen erhebt, verliert sein Recht auf Erhe­bung von Einwendungen. .

Wer wegen nachteiliger Wirkungen des zugestandenen Unter­nehmens keine Ansprüche geltend macht, kann gegen den Inhaber der beantragten Entscheidung Ansprüche , die auf Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung des Unterneh­mens, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind, nicht mehr erheben. Scha­denersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen, die darauf beruhen, daß der Inhaber der beantragten Entscheidung angeordnete Auflagen nicht erfüllt oder Bedingungen nicht eingehalten hat, sind hierdurch nicht ausgeschlossen. Nach­teilige Wirkungen, die während des Verfahrens nicht voraus­gesehen werden konnten, können noch nachträglich im

1. Der Antrag muß schriftlich bei der oben genannten Behörde eingereicht werden,

2. dem Altrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) eine topografische Karte im Maßstab 1:25.000 aus dem die genaue Lage des Grundstückes (Flur und Flurstück) zu ersehen ist (entsprechende Markierung)

b) die schriftliche Einverständniserklärung des jeweiligen Grundstückseigentümers

c) Angaben über die Zahl der Teilnehmer und die verant­wortliche Person (Gruppenführer, Betreuer etc.)

Entsprechende Anträge sind rechtzeitig (mindestens 14 Tage vorher) einzureichen. Vorsorglich weisen wir darauf hin, daß fast der gesamte Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur demNaturpark Nassau" zugeordnet ist und einzelne Gebiete I als Kernzone ausgewiesen sind. Anträge auf Erteilung von Auf nahmegenehmigungen zur Durchführung von Zeltlagern in dieaf Kernzonen dürfen gern. § 5 Abs. 1 Nr. 8 der Landesverord­nung über denNaturpark Nassau" ohnehin nicht genehmigt werden.

Sollten in der Zukunft erneut Verstöße gegen diese Vorschrift! festgestellt werden, müssen die Betroffenen mit Bußgeldverfah-J ren rechnen. Verbandsgemeindeverw.Montabaur als Ortspolizej

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