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Montabaur 11/22/80

EITELBORN:

Satzung

I der Ortsgemeinde Eitelborn über eine Veränderungssperre | vo m 27. Mai 1980

I Aufgrund der §§ 14, Abs. 1, 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbau- l gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.8.1976 IlBGBI. I S. 2256), zuletzt geändert durch Gesetz zur Beschleuni­gung von Verfahren und zur Erleichterung.von Investitionsvorha­ben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) in Verbin­dung mit § 24, Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz linder Fassung des Landesgesetzes vom 14.12.1973 (GVBI.

|s, 419), zuletzt geändert durch das 2. Landesgesetz zur [Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 121.12.1978 (GVBI. S 770) hat der Ortsgemeinderat von ]Eitelborn am 23. April 1980 folgende Satzung beschlossen, die | na ch Genehmigung durch die Kreisvcrwaltung vom Ihiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

I Der Ortsgemeinderat von Eitelborn hat am 24. August 1979 beschlossen, einen BebauungsplanWässer" aufzustellen.

|Für den künftigen Planbereich wird zur Sicherung der Planung [hiermit eine Veränderungssperre angeordnet:

[Der Planbereich umfaßt folgende Grundstücke:

GEMARKUNG EITELBORN:

|Flur: 5

|Flurstücke: 22/3, 23 /3, 25, 26/1, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34,

35, 36, 37/1, 37/2, 38, 39, 40, 152, 48/1, 48/2, 48/3 143 tlw, 49/3, 50, 51, 52, 53, 54, 55 tlw, 56, 57/1, 154/1, 154/2 tlw, 62/1 tlw, 61 tlw, 151 tlw. 150

I Flur: 6

[Flurstücke: 172/117 tlw, 77 tlw, 79, 81/1, 89, 90, 91, 92, 95 96, 97 tlw, 98/1, 100/1, 103/1, 104/1, 102,

116/1 tlw.

iFlur: 7

[Flurstücke: 349 tlw, 351/7, 352 tlw, 286, 287/1, 287/2, 288,

289, 290, 291, 292, 293, 294, 295, 296, 297, 298/1, 300, 301, 302, 303, 304, 305/1, 305/2, 306/1, 309/1, 381 tlw, 321, 322, 323, 324, 325, 326/1, 326/2,

327, 328, 329/1, 329/2, 330/1, 332, 334, 333,

336/1, 335, 336/2, 337/1, 337/2, 337/3, 338/2, 338/3, 338/4, 338/5, 338/1, 339/1, 339/4, 339/5, 339/6, 340/1, 340/2, 340/3, 340/5, 340/7, 382/1, 382/2, 382/3, 382/4, 382/5, 382/6, 397, 398, 380, 379, 378 tlw. 316 tlw, 318/1, tlw, 319 tlw, 320 tlw.

§ 2

Jim räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) Idürfen

|1. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen der Grundstücke nicht vorgenommen werden;

|2. nicht genehmigungsbedürftige aber wertsteigernde bauliche Anlagen nicht errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen nicht vorgenommen werden;

|3. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden.

§3

[Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungsspere Ibaurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und Jdie Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von |der Veränderungsspere nicht berührt .

JOiese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. |Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbe­reich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens nach zwei Jdahren nach dem Tage ihrer Bekanntmachung, pitelborn, den 27. Mai 1980 [Hümmerich, Ortsbürgermeister

GENEHMIGT:

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur I.A. Steudel, Baurat

HINWEIS:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22, Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen kön­nen, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Eitelborn oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht wor­den ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz GemO - vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 770).

2) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung der Bekanntma­chung vom 18. Äug. 1976 (BGBl. I S. 2257), ber.BGBI. I S. 3617, geändert durch Art. 9 Nr. 1 der Vereinfachungsnovelle vom 3.12.1976, BGBl. I S. 3281, beim Zustandekommen dieser Sat­zung ist unbeachtlich, wenn sich nicht innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Satzung gegenüber dem Ortsbürgermei­ster von Eitelborn oder der Verbandsgemeindeverwaltung Mon­tabaur schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung geltend gemacht worden ist.

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung dieser Satzung verletzt worden sind (§ 155 a BBauG).

SPD Eitelborn/Neuhäusel

Am 23. August 1980 findet in der Rheingoldhalle in Mainz ein Familientreffen aller Sozialdemokraten mit ihren Angehörigen statt. Eingeladen sind alle Ortsvereine aus Rheinland-Pfalz.

Auch unser Ortsverein wird daran teilnehmen. Nähere Einzel­heiten wollen wir bei einer Versammlung am Mittwoch, dem 4.6.80,besprechen. Alle, die an der Fahrt teilnehmen wollen, sind herzlich eingeladen. Versammlungsort: Westerwälder Hof. Beginn 20.00 Uhr.

MännergesangvereinMozart" Eitelborn

Am 31. Mai wirken wir im Rahmen eines Sängerfestes in Bas­senheim mit. Bitte beachten Sie, daß wir nicht wie bekanntge­geben am Freitag, sondern am Samstag, dem 31. Mai,fahren. Abfahrt um 19.30 Uhr ab Kirmesplatz.

Am kommenden Montag findet die Chorprobe zur gewohnten Zeit in der Kirche statt. Diese Probe ist im Hinblick auf das Sin­gen am 21. Juni aus Anlaß des 100-jährigen Bestehens zu ver­stehen.

HobbymannschaftZur Krone" Eitelborn

Am Samstag, dem 31. Mai 1980, nehmen wir an einem Fuß­ballturnier der HobbymannschaftZur Hütte" in Bad - Ems teil. Unser erstes Spiel bestreiten wir um 10 Uhr.

Zur Abfahrt nach Bad-Ems treffen wir uns um 09.00 Uhr im Vereinslokal.

Kath. Frauengemeinschaft Eitelborn

Auf vielfachen Wunsch veranstalten wir wieder einen Kaffee- Nachmittag im Pfarrheim und zwar am Donnerstag, dem 12. und Juni 80. Beginn um 14.30 Uhr.

Wer bereit ist, Kuchen zu stiften - es wird eine größere Anzahl benötigt, der setze sich bitte umgehend mit Maria Blath, Wattehahn, Tel. Nr. 8742 in Verbindung. Den Spendern schon im voraus herzlichen Dank.