Montabaur 8 / 17/80
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
Nachdem bei einem Fuchs im Bereich der
Stadt Montabaur - Stadtteil Bladernheim - Westerwaldkreis - amtstierärztlich Tollwut festgestellt wurde, wird aufgrund der §§ 18 ff des Viehseuchengesetzes vom 26.
06. 1909 (RGBl. I S. 519) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 02. 1977 (BGBl. I S. 313) und § 1 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 25. 11. 1911 (Gesetzsammlung S. 149) sowie der Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut vom 11.03. 1977 (BGBl. I S. 444) folgendes angeordnet:
§ 1
Die Stadt Montabaur-Stadtteil Bladernheim, einschl. der Gemarkung wird zum gefährdeten Bezirk erklärt.
Die Aufhebung der angeordneten Schutzmaßregeln wird erfolgen, sobald die Gefahr beseitigt ist, jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Inkrafttreten dieser Anordnung.
§ 2
Für den gefährdeten Bezirk gilt folgendes :
1. ) Hunde sind nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 des Viehseu
chengesetzes in der derzeitigen Fassung festzulegen; Ausnahmen nach § 40 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes dürfen für Hunde, die zur Jagd auf Füchse und Dachse verwendet werden, nicht zugelassen werden.
2. ) Katzen darf man nicht frei umherlaufen lassen; inner
halb von geschlossenen Ortschaften und von Siedlungen gilt dies nicht, sofern die Katzen nachweislich seit mindestens vier Wochen und längstens einem Jahr gegen Tollwut geimpft worden sind.
3. ) Hunde und Katzen dürfen aus dem gefährdeten Bezirk
verbracht werden, wenn sie nachweislich seit mindestens vier Wochen und längstens einem Jahr gegen Tollwut geimpft worden sind oder nur bis zu vier Tagen entfernt werden; andere Hunde und Katzen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nach tierärztlicher Untersuchung entfernt werden.
§ 3
1. ) Die für den gefährdeten Bezirk zuständigen Polizei- und
Forstbeamten werden ermächtigt, frei umherlaufende Hunde und Katzen innerhalb des gefährdeten Bezirks einzufangen oder, falls dies nicht möglich ist, zu töten.
Ein Anspruch auf Entschädigung für getötete Hunde und Katzen kann nicht geltend gemacht werden.
2. ) Seuchenverdächtige Haustiere und seuchenverdächtige
gefangengehaltene, sonst wildlebende Tiere sind bis zur Bestätigung oder Beseitigung des Verdachts sicher einzusperren, soweit nicht nach § 39 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes die Tötung angeordnet ist.
Tote Tiere , die tollwutkrank oder seuchenverdächtig waren, muß der Besitzer oder derjenige, unter dessen Aufsicht die Tiere gestanden haben, bis zur unschädlichen Beseitigung vor Witterungseinflüssen schützen; er muß sicherstellen, daß Menschen und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.
§ 4
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden aufgrund des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Viehseuchengesetzes in der Fassung vom 23. 02. 1977 (BGBl. I S. 313) in Verbindung mit § 16 der Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut vom 11.03.
1977 (BGBl. I S. 444) wegen Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet.
§ 5
Diese viehseuchenpolizeiliche Anordnung tritt sofort in Kraft.
Montabaur, den 16.4.1980 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur
Bearbeiten im Bereich der Kirchstraße in Montabaur
Ab sofort werden Bauarbeiten (Verlegung von Postkabeln) im Bereich des Bürgersteiges in der Kirchstraße in Montabaur durchgeführt.
Der Arbeitsbereich beginnt in Höhe der Klostergasse und endet an der Einmündung der Plötzgasse.
Der durch die Baustelle entstehende Engpaß wird entsprechend beschildert.
Wir bitten alle Kraftfahrer um Beachtung.
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - als Ortspolizeibehörde -
Städtepartnerschaft vom 2o. bis 23. Juni 1980 10 Jahre Montabaur -Tonnerre
5 Jahre Montabaur - Brackley
Die bisherige Bereitschaft, Gäste aus den Partnerstädten Brackley und Tonnerre aufzunehmen, war in Montabaur und Umgebung groß Besonders für Gäste aus Tonnerre werden für die Jubiläumstage der Städtepartnerschaft weitere Quartiere benötigt.
Wenn Sie die Möglichkeit haben und bereit sind, Gäste aus Frankreich aufzunehmen, bitten wir um Ihre Meldung.
Wir möchten freundlich darauf hinweisen, daß es nicht unbedingt erforderlich ist, die Landessprache der Gäste zu beherrschen. Ihre Quartiermeldung nehmen wir gerne entgegen: Verbandsgemeindeverwaltung , Rathaus Tel. o26o2 - 2o41, Nebenapp. 29.
SPD Montabaur
Am Dienstag, dem 29.4.1980, um 19.3o Uhr, findet in Montabaur, Gaststätte Fries, Bahnhofstraße 1o., eine Ortsvereinssitzung statt.
Ergänzungswahlen für den Vorstand, Seniorenarbeit, Jugendarbeit, Sommerfest stehen unter anderem auf der Tagesordnung.
Westerwälder wandern
Der Zweigverein Montabaur im Westerwaldverein e.V. wandert am Sonntag, dem 27.4., von Niederahr über Helferskirchen, Quirnbach, Vielbach zur Mausmühle.
Die Wanderung am 1. Mai beginnt in Hirschberg und führt über den Herthasee, Holzappel, Scheidt und über die Laurenburg nach dem Ort Laurenburg.
Beide Male ist Abfahrt vom Haus Selker um 9.oo Uhr; der Wanderweg jedesmal etwa 13 Kilometer. Die Rückfahrt ist jeweils mit Privatbus.
Nichtmitglieder können teilnehmen.
Weitere Informationen der Pfarrvikarie Horressen - Eigendorf
Am Freitag, dem 2.5. um 15.oo Uhr, treffen sich zum ersten Male die neuen Meßdiener aus dem 3. und 4. Schuljahr im Pfarrheim Horressen.
Außer den bereits angemeldeten Kindern sind interessierte Jungen und Mädchen noch herzlich eingeladen.
Deutscher Hausfrauen-Bund e.V. Montabaur
Der Hausfrauenbund Montabaur lädt zu einem Dia-Vortrag am Montag, dem 28.4. um 2o.oo Uhr, in der Gaststätte "Schloßschenke" (Paffhausen) in Montabaur über "Tirol- wann bist du am schönsten? " recht herzlich ein. Die Referentin,
Frau Ruth Hayn aus Koblenz, will anhand von Dias die Schönheit und den Reiz dieser Landschaft zeigen.
Gäste sind herzlich willkommen.
In unserem Erste-Hilfe-Kursus sind noch einige Plätze frei. Interessierte können noch an dem Kursus, der vollständig kostenlos ist, teilnehmen.
Der nächste Kursabend findet am Dienstag, dem 29.4., um 2o.oo Uhr, im Haus des Deutschen Roten Kreuzes in Montabaur, Koblenzer Straße, statt.

